EuGH-Vorlage – Darlehens-Widerruf – Landgericht Saarbücken – 2019

15. August 2019

Hinweis

15.08.2019

Darlehens-Widerruf:

Auch für ab dem 11.06.2010 abgeschlossene Darlehen steht fehlerhaft belehrten Verbrauchern grds. noch heute ein Widerrufsrecht zu, sodass sie von einer durch den Widerruf ausgelösten für sie günstigen Rückabwicklung profitieren können. Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt hier nicht.

Fehlerhafte Widerrufsinformation – Kaskadenverweisung:

Es ist daher im Einzelfall zu klären, ob der Darlehensnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
U.a. stellt sich hier die Frage, ob die für Verbraucherdarlehensverträge in der Zeit vom 30.07.2010 bis zum 20.03.2016 geltende Muster-Widerrufsinformation hinreichend klar formuliert ist.

  • Nach dieser kann der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist „beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat.
  • Demzufolge muss der Verbaucher, um den Fristbeginn bestimmen zu können, zunächst klären, ob alle Pflichtangaben erfüllt sind. Hierzu muss er selbst über zahlreiche Gesetzesverweisungen hinweg – sog. Kaskadenverweisung – eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen in verschiedenen Gesetzeswerken finden, lesen und verstehen. Er muss zudem herausfinden, welche dieser Angaben für seinen Darlehensvertrag überhaupt eine Pflichtangabe darstellen, da auch hier – je nach Art des Darlehens – unterschiedliche Voraussetzungen bestehen.
  • Dagegen sind jedoch der EU-Richtlinie Richtlinie 2008/48/EG zufolge im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ unter anderem Angaben über das Widerrufsrecht, die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen und der Höhe der Zinsen pro Tag zu machen.

Bewertung:

Nach unserer Einschätzung ist die Muster-Widerrufsinformation daher nicht richtlinienkonform und nicht geeignet, um den Darlehensnehmer ordnungsgenmäß über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Landgericht Saarbrücken (Az.: 1 O 164/18):

Während der Bundesgerichtshof (BGH) dies bislang anderweitig bewertet hat (vgl. Urteil v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15), hat jedoch auch das Landgericht Saarbücken u.a. in einem gegen die Kreissparkasse Saarlouis geführten Klageverfahren (Az.: 1 O 164/18) erhebliche Zweifel, ob der Verbraucher mittels der Muster-Widerrufsinformation ordnungsgemäß und richtlinienkonform über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wird. Denn eine Widerrufsinformation soll den Verbraucher nicht nur über sein Widerrufsrecht informieren, sondern ihn auch in die Lage versetzen, dieses Widerrufsrecht auszuüben.

Vorlagebeschluss des Landgericht Saarbrücken vom 17.01.2019 (Az.: 1 O 164/18):

Deshalb hat das LG Saarbrücken jetzt diverse Fragen mit Vorlagebeschluss vom 17.01.2019 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

EuGH – Europäischer Gerichtshof – Rs. C-66/19:

Dort wird die Rechtssache gegen die Kreissparkasse Saarlouis seit dem 29.03.2019 unter dem Az.: C-66/19 geführt.

Unser Angebot an Sie:

1. Schritt: Prüfung Ihres Widerrufsrechts

Wir prüfen für Sie, ob die Bank bzw. Sparkasse ihre gesetzlichen Pflichten eingehalten hat und Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres besonders günstigen Prüfungsangebots für Sie eine erste Bewertung der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben und somit Ihrer Widerrufsmöglichkeit vor.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Umsetzung des Widerrufs und der Rückabwicklung

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerrufsrechts erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerruf gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.