Fremdwährungs-Darlehen – S-Immofin – Schadensersatz – Rückabwicklung

Aufklärungspflicht bzgl. Risiken bei Fremdwährungs-Darlehen:

Fremdwährungsdarlehen sind für den Darlehensnehmer mit ganz erhebliche Risiken verbunden, über die er seitens des Darlehensgebers (Bank oder Sparkasse) im Rahmen der Finanzierungsberatung aufgeklärt werden muss. So hat eine Aufklärung grds. z.B. über Währungsschwankungen (Volatilitäts-Risiko), die wirtschaftlichen Folgen einer schweren Abwertung, das Verfahren zur Umrechnung der ausländischen Währung, die Unterschiede zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis hinsichtlich einer ausländischen Währung, die Konvertierung der Darlehenssumme, etc. zu erfolgen.

Urteile – Rechtsprechung:

Diese spezifischen Aufklärungspflichten wurden in der Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt und weiter ausgeprägt. Beispielhaft zu nennen sind hier die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30.04.2014 (C-26/13) oder das Urteil des Bundesgerichtsfhofs (BGH) vom 19.12.2017 (Az.: XI ZR 152/17).

S-Immofin – “Ein Unternehmen der Erste Bank -Gruppe und der Sparkassen”:

Uns sind mittlerweile zahlreiche Fälle bekannt, in denen die österreichische S-Immofin – “ein Unternehmen der Erste Bank-Gruppe und der Sparkassen“, also eine Tochtergesellschaft der “Erste Bank” und weiterer Sparkassen aus dem österreichischen Sparkassenverbund – deutschen Kunden eine Immobilienfinanzierung über Fremdwährungskredite in Schweizer Franken empfohlen hat und diesen Aufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen war. Den Kunden wurde sogar vorgespiegelt, dass sich die Hausfinanzierung über einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (CHF) deutlich günstiger gestalte als bei einem auf Euro lautenden Darlehen.

Haftung der Darlehensgeber bzw. Kreditgeber: “Erste Bank” und weitere österreichische Sparkassen:

Auch wenn Darlehensgeber bzw. Kreditgeber dieser Fremdwährungs-Darlehen nicht die gegenüber den deutschen Bankkunden zunächst aufgetretene S-immofin ist, sondern diverse österreichische Finanzinstitute – wie z.B. die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG “Erste Bank” und weitere österreichische Sparkassen -, so haften diese österreichischen Finanzinstitute aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der S-Immofin den deutschen Bankkunden nach unserer Bewertung auf Schadensersatz. Denn sie müssen sich die erheblichen Aufklärungs- und Beratungsfehler zurechnen lassen.
Daneben kommen je nach Fallgestaltung auch Möglichkeiten zum Widerruf des Fremdwährungsdarlehensvertrages in Betracht, die dann die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses zur Folge haben.

Weitere Informationen zu Fremdwährungsdarlehen und der S-Immofin:

S-Immofin – Kredit zur Finanzierung in Schweizer Franken – Fremdwährungs-Darlehen – Schadensersatz – Rückabwicklungn
S-Immofin – BR-Fernsehen – Kontrovers – Ruin durch Immobilienkredite

Empfehlung:

Den Kunden bzw. Darlehensnehmern, die Ihre Immobilienfinanzierung über die S-Immofin vorgenommen haben und die nicht über die erheblichen Risiken des Fremdwährungskredits in Schweizer Franken aufgeklärt worden sind, empfehlen wir, tätig zu werden, bevor später evtl. die Bank wegen einer zu hohen offenen Darlehensvaluta eine Nachbesicherung fordert oder die offenen Darlehensvaluta später nicht bedient werden kann.
Wird hier zu lange zugewartet, gehen Sie das Risiko ein, dass Ansprüche später verjährt oder Gestaltungsrechte verfristet sind.

Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir den Geschädigten zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Hierbei profitieren Sie von unserer Erfahrung, der Bündelung von Parallelfällen und den uns bereits vorliegenden Rechercheergbnissen, Beweismitteln und Gutachten.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, fragen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Kostendeckung an.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Stand: 12.12.2018

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.