Bearbeitungsgebühr – Kredit – Verjährung – BGH ermöglicht die Rückforderung (Urteile vom 13.05.2014 und 28.10.2014)

29. Oktober 2014

Hinweis

Stand: 28.10.2014

Kreditbearbeitungsgebühren:

In der Vergangenheit hatten Banken ihren Kreditnehmern für die Kreditgewährung Bearbeitungsgebühren – als sog. „Kreditbearbeitungsgebühr“, „Kreditkosten“, „Bearbeitungsgebühr“, „Bearbeitungsentgelt“, „Abschlussgebühr“ oder „Abschlusskosten“, etc. – in Rechnung gestellt.

Urteile des BGH vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13):

Erfreulicherweise hatte der Bundesgerichtshof (BGH) diebzgl. bereits mit seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass sog. „Bearbeitungsentgeltklauseln“ in den Geschäftsbedingungen der Banken unzulässig sind. Die Banken als Darlehensgeber dürfen von ihren Darlehensnehmern für die Bearbeitung des Kredits keine Bearbeitungsgebühren verlangen.

Rechtliche Möglichkeiten:

Unter Berufung auf diese BGH-Rechtsprechung können Kreditnehmer daher von der Bank die gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern. Sofern für die Kreditbearbeitungsgebühr – wie nicht selten – auch Zinsen gezahlt werden mussten, kommt noch ein diesbzgl. Erstattungsanspruch in Betracht.

Verjährung:

Um sich solchen Rückforderungsansprüchen zu entziehen, versuchten und versuchen Banken, sich häufig mit der Einrede der Verjährung zu verteidigen.

Deshalb ist es ganz wichtig, dass Bankkunden (Darlehensnehmer / Kreditnehmer) die Verjährung beachten. Denn ihre Rückerstattungsansprüche dohen zu verjähren, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Hier besteht in vielen uns bekannt gewordener Fälle akuter Handlungsbedarf!

Zunächst ist bei der Frage der Verjährung zwischen der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 Abs. I BGB) und der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist (§ 199 Abs. IV BGB) zu differenzieren. Im Grundsatz gilt hier, dass die 10-jährige Verjährungshöchstfrist taggenau und kenntnisunabhängig berechnet wird. Die dreijährige Regelverjährung beginnt dagegen zum Jahresende ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. I BGB).

Verjährung – Urteile des BGH vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14):

Oftmals hatten Banken dahingehend argumentiert, dass bei den Kreditnehmern zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis gegeben und somit bereits nach Ablauf von 3 Jahren die Verjährung eingetreten sei, falls keine verjährungshemmende Schritte ergriffen worden waren.
Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit seinen aktuellen Urteilen vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) – wie seiner aktuellen Pressemitteilung vom 28.10.2014 (Nr. 153/2014) entnommen werden kann – eine Absage erteilt. Aufgrund einer fehlenden gefestigten Rechtsprechung sei es dem Kreditnehmer zumindest bis zum Jahr 2011 nicht zumutbar gewesen, eine Klage zu erheben.

Zu beachten ist aber, dass die Darlehensnehmer von der positiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht auf unbestimmte Zeit automatisch profitieren. Ganz im Gegenteil – es besteht die ganz erhebliche Gefahr, dass die Kreditnehmer, die nun nicht ganz schnell reagieren, ihre Rückerstattungsansprüche hinsichtlich der Kreditbearbeitungsgebühren verlieren, wenn keine verjährungshemmenden Schritte ergriffen werden.

  • Zum einen ist aus der Pressemitteilung des BGH herauszulesen, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2011 gegeben sein könnte. Dies hätte dann zur Folge, dass die Rückforderungsansprüche zum 31.12.2014 zu verjähren drohen.
  • Zum anderen ist die 10-jährige Verjährungshöchstfrist zu beachten, die sich taggenau berechnet.

Hinzu kommt, dass genau zu prüfen ist, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Zwar ist nach unserer Ansicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Kreditbearbeitungsgebühr abzustellen. Allerdings ist dieser Zeitpunkt oft erst durch eine entsprechende Prüfung im Einzelfall zu ermitteln. Je nach Fallkonstellation wird die Bearbeitungsgebühr zum Beispiel zeitgleich mit Darlehensauszahlung oder aber in Raten während der Darlehenslaufzeit oder erst am Ende der Darlehenslaufzeit erbracht.

Gerichtliche Erfolge unserer Kanzlei:

Im Übrigen freuen wir uns, hier berichten zu können, dass mittlerweile einige Banken in für unsere Mandanten geführten Klageverfahren die Forderungen unserer Mandanten vollständig anerkannt haben. So wurden nicht nur die Kreditbearbeitungsgebühren vollständig an unsere Mandanten zurückgezahlt, sondern es wurden auch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von der Bank in voller Höhe übernommen.

Hilfestellungen:

Um geschädigten Darlehensnehmern / Kreditnehmern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung können sodann die weitere Vorgehensweise und die kurzfristig geigneten Möglichkeiten zur Einleitung verjährungshemmender Schritte erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Über Rechtsanwalt Michael Strauß

Herr Michael Strauß beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei auch mit dem Versicherungsrecht vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.“

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.