Diesel-Fahrverbot – BVerwG – Auto zurückgeben?

27. Februar 2018

Hinweis

Stand: 27.02.2018

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.02.2018:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinen Urteilen vom 27.02.2018 in den Verfahren 7 C 26.16 und 7 C 30.17 über die Frage zu entscheiden, ob Städte auch ohne bundeseinheitliche Regelung ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verhängen können und dies nun grds. bejaht.

Können Dieselfahrer ihr Auto zurückgeben?

Daher fragen sich nun hiervon betroffene Fahrer von Dieselfahrzeugen, ob sie ihren Pkw zurückgeben können.

Widerruf des Auto-Kredits bzw. Auto-Darlehens:

Positiv beantworten lässt sich diese Frage zumindest für solche Verbraucher, die mit dem Kauf ihres Diesel-Pkw sozusagen “im Paket” auch ein ihnen mit angebotenes Darlehen (sog. Autodarlehen bzw. Autokredit) abgeschlossen hatten und nicht richtig hinsichtlich ihres Widerrufsrechts informiert wurden. Solchen Verbrauchern steht für ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Autokreditverträge/Autodarlehensverträge grundsätzlich noch heute ein Widerrufrecht gegenüber der Bank zu und zwar mit der Rechtsfolge, dass sie im Rahmen der Rückabwicklung ihr finanziertes Auto zurückgeben können. Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt hier nicht.
Ein weiterer Vorteil einer solchen Rückabwicklung besteht darin, dass die Verbraucher nicht nur ihren betroffenen Diesel-Pkw zurückgeben können, sondern diesen bislang auch nahezu kostenfrei fahren konnten. Hierzu verweisen wir auf unsere früheren Berichte (Autofinanzierung – Widerruf des Auto-Kredits/Darlehens).

Stiftung Warentest:

Auch die Stiftung Warentest hatte bereits im Mai 2017 darüber berichtet, dass zahlreiche Autokredit-/ Autodarlehensverträge vieler Herstellerbanken bzw. Autobanken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Dies deckt sich so auch mit unseren Prüfungen diverser Darlehensverträge verschiedenster Banken.

Unser Angebot:

Für diejenigen, die sich von ihrem Auto trennen möchten, bieten wir zur Prüfung der Widerrufsbelehrung und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben ein besonders günstiges Prüfungsangebot an. Hierauf basierend kann dann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen erörtert werden.

Rechtsschutzversicherung:

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Rechtsschutzversicherungen auch über den Verkehrsrechtsschutz Kostendeckung gewähren müssen. Es lohnt sich deshalb die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung prüfen zu lassen.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.