Stand: 27.02.2018
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.02.2018:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinen Urteilen vom 27.02.2018 in den Verfahren 7 C 26.16 und 7 C 30.17 über die Frage zu entscheiden, ob Städte auch ohne bundeseinheitliche Regelung ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verhängen können und dies nun grds. bejaht.
Können Dieselfahrer ihr Auto zurückgeben?
Daher fragen sich nun hiervon betroffene Fahrer von Dieselfahrzeugen, ob sie ihren Pkw zurückgeben können.
Widerruf des Auto-Kredits bzw. Auto-Darlehens:
Positiv beantworten lässt sich diese Frage zumindest für solche Verbraucher, die mit dem Kauf ihres Diesel-Pkw sozusagen “im Paket” auch ein ihnen mit angebotenes Darlehen (sog. Autodarlehen bzw. Autokredit) abgeschlossen hatten und nicht richtig hinsichtlich ihres Widerrufsrechts informiert wurden. Solchen Verbrauchern steht für ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Autokreditverträge/Autodarlehensverträge grundsätzlich noch heute ein Widerrufrecht gegenüber der Bank zu und zwar mit der Rechtsfolge, dass sie im Rahmen der Rückabwicklung ihr finanziertes Auto zurückgeben können. Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt hier nicht.
Ein weiterer Vorteil einer solchen Rückabwicklung besteht darin, dass die Verbraucher nicht nur ihren betroffenen Diesel-Pkw zurückgeben können, sondern diesen bislang auch nahezu kostenfrei fahren konnten. Hierzu verweisen wir auf unsere früheren Berichte (Autofinanzierung – Widerruf des Auto-Kredits/Darlehens).
Stiftung Warentest:
Auch die Stiftung Warentest hatte bereits im Mai 2017 darüber berichtet, dass zahlreiche Autokredit-/ Autodarlehensverträge vieler Herstellerbanken bzw. Autobanken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Dies deckt sich so auch mit unseren Prüfungen diverser Darlehensverträge verschiedenster Banken.
Unser Angebot:
Für diejenigen, die sich von ihrem Auto trennen möchten, bieten wir zur Prüfung der Widerrufsbelehrung und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben ein besonders günstiges Prüfungsangebot an. Hierauf basierend kann dann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen erörtert werden.
Rechtsschutzversicherung:
Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Rechtsschutzversicherungen auch über den Verkehrsrechtsschutz Kostendeckung gewähren müssen. Es lohnt sich deshalb die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung prüfen zu lassen.