EuGH-Urteil vom 26.03.2020 – Darlehens-Widerruf – Kaskadenverweisung unzureichend

Hinweis

26.03.2020

EuGH-Urteil vom 26.03.2020 (Rs. C-66/19) zum Vorlagebeschluss des Landgericht Saarbrücken:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 über den Vorlagebeschluss des Landgericht Saarbrücken (Az.: 1 O 164/18), über den wir bereits ausführlich berichtet haben (EuGH-Vorlage – Darlehens-Widerruf – Landgericht Saarbrücken – 2019), zu Gunsten der Verbraucher, entschieden.
Insoweit wurde unsere, auch in zahlreichen Verfahren u.a. vor dem Landgericht Saarbrücken geäußerte Rechtsauffassung, dass die seitens der Banken und Sparkassen ab dem 30.07.2010 standardmäßig verwendete Widerrufsinformation unzureichend ist, bestätigt.

Daher werden den Verbrauchern jetzt für ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Verträge seitens des EuGH neue Möglichkeiten zum Widerruf eröffnet.

Widerrufsrecht im Kreditvertrag – Kreditwiderruf / Darlehenswiderruf – Unzureichende Kaskadenverweisung:

Im Hinblick auf die seitens der Banken und Sparkassen verwendete sog. Widerrufsinformation ging es vor allem um die Frage, ob die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist den Vorgaben der EU-Richtlinie Richtlinie 2008/48/EG entsprechen.
Als problematisch wurde hier insbesondere erachtet, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben erhalten habe, die gesetzlich vorschrieben sind. Diese Angaben wurden in der Widerrufsinformation jedoch nicht im Einzelnen aufgeführt. Vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass der Kreditnehmer die „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten haben müsse. Diese Regelung verweist ihrerseits aber wiederum auf weitere Vorschriften, weshalb hier auch von einer sog. Kaskadenverweisung gesprochen wird.

Urteil des EuGH vom 26.03.2020 contra BGH:

Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) diese sog. Kaskadenverweisung seit 2016 – trotz aller Kritik – immer wieder als rechtmäßig angesehen hat (vgl. z.B. Urteil v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15), hat der EuGH dieser Auffassung jetzt mit seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (Rs. C-66/19, Rechtssache JC / Kreissparkasse Saarlouis) erfreulicherweise eine Absage erteilt.
Zu Gunsten der Verbraucher hat der EuGH jetzt mit seinem Urteil vom 26.3.2020 klargestellt, dass „Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen“ und es nicht ausreicht, „dass der Vertrag hinsichtlich Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Vorschriften verweist. Eine solche Kaskadenverweisung ist unzureichend. Denn bei einer solchen kann – wie der EuGH ausführt – der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrages „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist … für ihn zu laufen begonnen hat.“

Handelsblatt – Enorme Bedeutung des EuGH-Urteils:

Das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 ist vor allem deshalb von sehr großer Bedeutung, weil die vom EuGH bemängelten Angaben zum Fristbeginn seit dem 10.06.2010 in der ganz überwiegenden Zahl der abgeschlossenen Darlehensverträge enthalten sind.
Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 26.3.2020 beziffere „die Bundesbank allein das in Rede stehende Volumen der Baufinanzierungen auf 1,2 Billionen Euro, dazu kommen relevante Autokredit- und Leasingverträge mit einem Volumen von weiteren meheren hundert Milliarden Euro.“

Bewertung:

Wir freuen uns, dass der EuGH unsere seit Jahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt hat.
Hiermit haben sich nun die Möglichkeiten für Verbraucher erheblich verbessert, sich durch einen Widerruf von einem Kreditvertrag / Darlehensvertrag zu lösen, der seinerzeit mit verhältnismäßig hohen Zinssätzen abgeschlossen wurde, ohne hierfür ein Vorfälligkeitsentgelt entrichten zu müssen.
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich für alle Verbraucherdarlehen, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, also gerade auch für Autokreditverträge, Leasingverträge und für Immobiliendarlehen. Bei Immobilienkrediten haben sich zum 31.03.2016 allerdings einige gesetzliche Änderungen ergeben. Danach (neu) abgeschlossene Darlehensverträge sehen in den Widerrufsbelehrungen anderweitige Formulierungen vor; zudem wurde das Widerrufsrecht bei den nach dem 21.03.2016 abgeschlossenen Immobilienkrediten zeitlich begrenzt.

Widerrufsrecht zum Darlehenswiderruf / Kreditwiderruf zuerst prüfen lassen:

Auch wenn sich für viele Verbraucher durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs neue Chancen ergeben, sollte ein Widerruf nicht vorschnell erklärt werden. Vielmehr sind gewisse Fallstricke zu beachten.
Ein Widerruf bedarf einer fundierten rechtlichen Vorprüfung und Vorbereitung.
Gerne sind wir Ihnen hierbei mit unserer langjährigen Erfahrung aus zahlreichen Darlehens- und Widerrufsfällen behilflich.

Finanztest – Stiftung Warentest – test.de:

Aufgrund unserer Erfolge in Verbraucher-Widerrufsfällen werden wir auch seitens der Stiftung Warentest – Finanztest – test.de in der Liste der erfolgreichen Anwälte in Kreditwiderrufsfällen geführt.

Unser Angebot an Sie:

1. Schritt: Prüfung Ihres Widerrufsrechts

Wir prüfen für Sie, ob die Bank bzw. Sparkasse ihre gesetzlichen Pflichten eingehalten hat und Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.

Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres besonders günstigen Prüfungsangebots für Sie eine erste Bewertung der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben und somit Ihrer Widerrufsmöglichkeit vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Umsetzung des Widerrufs und der Rückabwicklung

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerrufsrechts erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerruf gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung.