Autofinanzierung – Widerruf des Auto-Kredits/-Darlehens

16. Juni 2017

Hinweis

Stand: 16.06.2017

Auto-Kredit / Auto-Darlehen:

In der Vergangenheit hatten wir bereits hunderte Immobiliarkreditverträge auf Widerrufsrechte hin überprüft und unseren Mandanten so zu erheblichen finanziellen Vorteilen verholfen. Jetzt ist uns aktuell auch bei der Prüfung von Autokrediten aufgefallen, dass Verbraucher, denen seitens des Autohändlers zur Finanzierung ihres Autokaufs sozusagen “im Paket” mit dem Autokauf zugleich auch ein Darlehen (sog. Autodarlehen bzw. Autokredit) angeboten wurde, nicht richtig hinsichtlich ihres Widerrufsrechts informiert wurden.

Widerrufsrecht hinsichtlich des Auto-Kredits bzw. Auto-Darlehens:

Solch fehlerhaft belehrten Verbrauchern steht für ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Autokreditverträge/Autodarlehensverträge grundsätzlich noch heute ein Widerrufrecht gegenüber der Bank mit besonders vorteilhaften Rechtsfolgen zu. Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt hier nicht.

Rechtsfolgen:

Rechtsfolge eines Widerrufs ist grds. die Rückabwicklung. Jedoch gelten für im Verbund mit dem Autokauf abgeschlossene Autokredite/Autodarlehen Besonderheiten, von denen die Verbraucher erheblich profitieren können. Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen ist hier bzgl. des Zeitpunkts des Abschlusses des Autokredits wie folgt zu differenzieren:

  • Für ab dem 11.06.2010 bis 12.06.2014 abgeschlossene Auto-Kredite/Auto-Darlehen gilt:
    Die Bank darf zwar die – zumeist eher niedrigen – Zinsen behalten, muss aber dem Kunden sowohl die Anzahlung als auch die Tilgungsraten zurückzahlen. Zudem kann der Kunde der Bank das gebrauchte Auto zurückgeben und muss lediglich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer zahlen. Daher lohnt sich der Widerruf umso mehr, je weniger Kilometer mit dem Auto bislang gefahren wurden. Denn dann ist die an die Bank zu zahlende Nutzungsentschädigung geringer.
  • Für ab dem 13.06.2014 abgeschlossene Auto-Kredite/Auto-Darlehen gilt:
    Hier gestaltet sich die gesetzliche Regelung für den Verbraucher noch günstiger. Zwar darf die Bank auch hier die – zumeist eher niedrigen – Zinsen behalten und muss dem Kunden sowohl die Anzahlung als auch die Tilgungsraten zurückzahlen. Jedoch muss der Kunde der Bank nur das gebrauchte Auto zurückgeben und laut § 357 BGB hierfür keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer oder einen Wertersatz zahlen. Denn gemäß § 357 Abs. 7 BGB ist ein Wertersatz nur dann zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung … nicht notwendig war und 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
    Demzufolge stehen der finanzierenden Bank, die den Verbraucher nicht in diesem Sinne über sein Widerrufsrecht informiert hat, hier nur die Finanzierungszinsen zu. Der widerrufende Autokreditnehmer dagegen erhält nicht nur die erbrachte Anzahlung und die Tilgungsleistung zurück, sondern kann zudem auch noch sein gebrauchtes Fahrzeug zurückgeben, ohne hierfür eine Nutzungsentschädigung oder Wertersatz zahlen zu müssen.

    Für den Auto-Darlehensnehmer geht es hier also aufgrund der ohnehin zumeist niedrigen Zinsen weniger um eine Umschuldung seines ab dem 13.06.2014 geschlossenen Autokredits, als vielmehr darum, dass er sein Auto bislang nahezu kostenfrei fahren konnte, dieses nun ohne Nutzungsentschädigung zurückgeben und sich einen Neuwagen anschaffen kann.

Stiftung Warentest: VW-Bank, FCA-Bank, Auto-Europa-Bank, Bank 11, BMW-Bank, …

Auch die Stiftung Warentest hat im Mai 2017 darüber berichtet, dass die Autokredit-/ Autodarlehensverträge vieler Herstellerbanken bzw. Autobanken, darunter die VW-Bank und ihre Zweigstellen für Seat, Skoda und Audi fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiert haben. Betroffen sein sollen auch Verträge der Zweigniederlassungen der FCA Bank Deutschland GmbH für Alfa Romeo, Fiat, Lancia, Land Rover, Maserati und Jaguar sowie der Auto Europa Bank, der Bank 11 für Privatkunden und Handel GmbH, der BDK Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH, der BMW Bank GmbH, der BW Bank Baden-Württembergischen Bank, der Commerz Finanz GmbH, der Ford Bank (Niederlassung der FCE Bank plc), der Mercedes-Benz Bank AG, der Opel Bank GmbH, der Renault Bank (RCI Banque S.A., Niederlassung Deutschland), der Santander Consumer Bank AG und der Toyota Kreditbank GmbH.

Unser Angebot:

Da aus unserer Sicht eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist und nach unserer Erfahrung die gesamte Widerrufsabwicklung von Anfang anwaltlich begleitet werden sollte, bieten wir Interessenten zur Prüfung der Widerrufsbelehrung und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben ein besonders günstiges Prüfungsangebot an. Hierauf basierend kann dann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen erörtert werden.

Rechtsschutzversicherung:

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Rechtsschutzversicherungen auch über den Verkehrsrechtsschutz Kostendeckung gewähren müssen. Es lohnt sich deshalb die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung prüfen zu lassen.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.