Diesel-Fahrverbote in Hamburg – Klage der EU – Auto-Darlehen widerrufen

18. Mai 2018

Hinweis

18.05.2018:

Diesel-Fahrverbote werden konkreter:

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits mit seinen Urteilen vom 27.02.2018 entschieden hatte, dass Städte auch ohne bundeseinheitliche Regelung ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verhängen können, wird die diesbzgl. Umsetzung nun immer konkreter.

Diesel-Fahrverbote in Hamburg:

Wie der Presse (u.a. Zeit-Online 16.05.2018)  zu entnehmen war, bereitet die Stadt Hamburg derzeit als erste deutsche Großstadt solche Fahrverbote für ältere Diesel-Autos vor. Deshalb werden seit Tagen an bestimmten Straßenabschnitten, die für ältere Dieselfahrzeuge gesperrt werden sollen, bereits Verbotsschilder aufgebaut.

Klage der EU-Kommission:

Weiterer Druck kommt auch von der EU-Kommission, die am 17.05.2018 angekündigt hat, dass sie Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Grenzwerte verklagen wird.

Umweltbundesamt sieht erheblichen Handlungsbedarf:

Nach verschiedenen Presseberichten (u.a. der Süddeutschen Zeitung) hat hieraufhin das Umweltbundesamt geäußert, dass die Klage verdeutliche, dass es „in Deutschland einen erheblichen Handlungsbedarf“ gebe.

Zwangsstilllegung durch Kfz-Zulassungstelle:

Besonders hart trifft es die vom Software-Dieselskandal betroffene Dieselbesitzer. Hier droht nicht nur ein Fahrverbot in einigen Städten, sondern – wie das Handelsblatt am 07.05.2018 berichtet hat – bei unterlassener Nachrüstung sogar die Zwangsstillegung durch die jeweilige Kfz-Zulassungsstelle.

Vorteile bei darlehensfinanzierten Diesel-Fahrzeugen – Auto-Darlehen:

Verbraucher, die ab dem 11. Juni 2010 mit dem Kauf ihres Diesel-Pkw sozusagen „im Paket“ auch ein Darlehen (sog. Autodarlehen bzw. Autokredit) abgeschlossen hatten und nicht richtig über ihr Widerrufsrechts belehrt wurden, sind nun im Vorteil. Ihnen steht grundsätzlich noch heute ein Widerrufrecht gegenüber der Bank zu und zwar mit der Rechtsfolge, dass sie im Rahmen der Rückabwicklung ihr finanziertes Auto zurückgeben können. Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt hier nicht. Hinzu kommt ggfs. noch der weitere Vorteil, dass sie nicht nur ihren betroffenen Diesel-Pkw zurückgeben können, sondern diesen bislang auch nahezu kostenfrei fahren konnten. Hierzu verweisen wir auf unsere früheren Berichte (Autofinanzierung – Widerruf des Auto-Kredits/Darlehens).

Handlungsbedarf angesichts der anstehenden Diesel-Fahrverbote:

In Anbetracht der nun immer konkreter werdenden Diesel-Fahrverbote sollten betroffene Verbraucher ihre Darlehensverträge prüfen lassen. Nach unseren bisherigen Prüfungen enthalten zahlreiche Autokredit-/ Autodarlehensverträge vieler Herstellerbanken bzw. Autobanken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.

Sollte dies in Ihrem Fall auch so sein, können Sie sich dem Diesel-Fahrverbot durch Widerruf des Darlehens und Rückgabe Ihres alten Diesel-Autos entziehen.

Unser Angebot:

Zur Prüfung der Widerrufsbelehrung und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben bieten wir ein besonders günstiges Prüfungsangebot an. Hierauf basierend kann dann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen erörtert werden.

Rechtsschutzversicherung:

Nach unserer Erfahrung müssen viele Rechtsschutzversicherungen auch über den Verkehrsrechtsschutz Kostendeckung gewähren. Wir fragen daher für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Kostendeckung an.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.