Widerruf – Darlehen – Bausparvertrag – Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.04.2021

20. Mai 2021

Hinweis

20.05.2021

Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.04.2021 (Az.: 4 U 27/20):

Mit Urteil vom 22.04.2021 (Az.: 4 U 27/20) hat das Oberlandesgericht (OLG) des Saarlandes unsere Rechtsauffassung bestätigt und zu Gunsten unserer Mandanten entschieden, dass diese auch noch nach mehr als fünf Jahren und somit nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsfrist ihren mit der Vereinigten Volksbank eG (VVB) im Jahr 2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen konnten.
Daher muss die Bank unserer Mandantschaft nun die Vorfälligkeitsentschädigung sowie die gezogenen Nutzungen erstatten.

Darlehensvertrag in Kombination mit Bausparvertrag als Tilgungsersatz:

Unsere Mandantschaft hatte auf Empfehlung der Bank, was nach unseren Erfahrungen gerade bei Volks- und Raiffeisenbanken häufiger vorkommt, zur Finanzierung ihrer Immobilie ein Darlehen in Kombination mit einem Bausparvertrag (hier: der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG als Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken) als Tilgungsersatz abgeschlossen. Bei solchen Kombinationen von Kreditvertrag und Bausparvertrag soll dann mit Erreichen der Zuteilungsreife des Bausparvertrags der Kredit abgelöst werden.

Pflichtangaben – Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation – Widerrufsfrist:

Damit die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist mit der seitens der Bank zu erteilenden Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation überhaupt zu laufen beginnt, muss der Darlehensvertrag zwingend verschiedene gesetzliche Pflichtangaben enthalten.

Eine solche Pflichtangabe ist – wie das OLG Saarbrücken im Urteil vom 22.04.2021 eintschieden hat – auch die Angabe zur Höhe der jeweiligen monatlichen Teilzahlungen, damit der Verbraucher beurteilen und entscheiden kann, ob der Darlehensvertrag seinen Bedürfnissen entspricht und mit seinen finanziellen Verhältnissen im Einklang steht.
Der Darlehensnehmer muss also seitens der Bank im Darlehensvertrag genau darüber in Kenntnis gesetzt werden, wann und in welcher Höhe er auf das Darlehen Zahlungen zu erbringen hat.
Der Ansicht der Bank, dass die Höhe der monatlichen Teilzahlungen nur anzugeben sei, wenn diese auch einen Tilgungsanteil enthielten, hat das OLG zu Recht eine Absage erteilt.

Weil eine solche Pflichtangabe im Darlehensvertrag der VVB nicht enthalten war, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen und unsere Mandanten konnten den Darlehensvertrag auch nach mehr als fünf Jahren noch wirksam widerrufen und damit von der Bank nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung von rund 6.000,00 EUR zurück-, sondern dazu auch noch gezogene Nutzungen erstattet verlangen.

Bewertung – Kreditwiderruf / Darlehenswiderruf auch heute noch möglich:

Da der Darlehensvertrag, der dem seitens unserer Kanzlei erstrittenen Urteil des OLG des Saarlandes vom 22.04.2021 (Az.: 4 U 27/20) zugrunde liegt, auf einem Muster des DG-Verlags beruht, das nach unseren Erfahrungen von vielen genossenschaftlichen Banken – u.a. VR-Banken, Volks- und Raiffeisenbanken – verwendet wurde, gehen wir davon aus, dass auch hinsichtlich zahlreicher weiterer Darlehensverträge die Widerrufsfristen mangels hinreichender gesetzlicher Pflichtangaben bzgl. der Teilzahlungen noch nicht zu laufen begonnen haben und diese daher noch heute widerrufbar sind.
Im Übrigen hat das OLG keine Revision gegen das Urteil zum BGH zugelassen.

Widerruf kann erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringen:

Daher raten wir allen Verbrauchern – auch jenen, deren Immobilienkredit durch einen parallel anzusparenden Bausparvertrag abgelöst werden soll – dazu, ihren Darlehensvertrag sowohl hinsichtlich einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation als auch hinsichtlich der vollständigen Angabe der gesetzlichen Pflichtangaben überprüfen zu lassen, zumal ein Widerruf dem Darlehensnehmer erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringen kann.

Da bei einem Widerruf gewisse Fallstricke zu beachten sind, sollte ein solcher nicht vorschnell erklärt werden. Vielmehr bedarf es einer einer fundierten rechtlichen Vorprüfung und Vorbereitung.

Gerne sind wir Ihnen hierbei mit unserer langjährigen Erfahrung aus zahlreichen Darlehens- und Widerrufsfällen, aufgrund der wir auch seitens der Stiftung Warentest – Finanztest in der Liste der erfolgreichen Anwälte in Kreditwiderrufsfällen geführt werden – behilflich.

Unser Angebot an Sie:

1. Schritt: Prüfung Ihres Widerrufsrechts

Wir prüfen für Sie, ob die Bank bzw. Sparkasse ihre gesetzlichen Pflichten eingehalten hat und Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.
Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.

Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres besonders günstigen Prüfungsangebots für Sie eine erste Bewertung der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben und somit Ihrer Widerrufsmöglichkeit vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Umsetzung des Widerrufs und der Rückabwicklung

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerrufsrechts erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerruf gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.