Diesel-Skandal – Volkswagen Bank – Musterfestellungs-Klage oder Auto-Kredit widerrufen ?

30. November 2018

Hinweis

Stand: 30.11.2018

Diesel-Abgas-Skandal und Fahrverbote:

Über den Diesel-Abgas-Skandal aufgrund der sog. Schummelsoftware und die Fahrverbote (Diesel-Fahrverbote in Hamburg; Diesel-Fahrverbot – Auto zurückgeben) sowie die Möglichkeit, sich dieser Problematik durch den Widerruf des beim Autokauf sozusagen „im Paket“ zur Finanzierung des Pkw mit abgeschlossenen Darlehens (sog. Autodarlehen bzw. Autokredit) zu entziehen (Autofinanzierung – Widerruf; Autofinanzierung – Widerruf des Auto-Kredits/-Darlehens), haben wir bereits berichtet.

Muster-Klage oder Widerruf des Auto-Kredits:

Aktuell stellen sich viele geschädigte Autokäufer eines Fahrzeugs der Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda aufgrund der Verjährungsproblematik die Frage, ob sie die Volkswagen AG verklagen oder sich zumindest der zwischenzeitlich eingeführten Musterfestellungsklage des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) in Kooperation mit dem ADAC durch Eintragung in das Klageregister anschließen sollen. Da hier aber vielschichtige Fragestellungen – wie z.B. hinsichtlich des jeweiligen Motors, entsprechender Gutachten, etc. – auftauchen und die Ausgestaltung der sog. Musterfestellungsklage nicht unberechtigte Kritik erfährt – wie z.B. hinsichtlich der fehlenden Bindungswirkung und eines deshalb nach Beendigung der Musterklage von jedem einzelnen doch noch zu führenden Klageverfahrens und somit insgesamt einer zu erwartenden langjährigen Verfahrensdauer -, möchten wir nochmals auf die Alternative eines Widerrufs des Auto-Kredits verweisen.

Der Vorteil eines Auto-Kredit-Widerrufs liegt auch darin, dass eine Abgasmanipulation nicht nachgewiesen werden muss. Der auf einer fehlerhaften Belehrung noch heute mögliche Widerruf eines im Verbund mit dem Autokauf abgeschlossenen Darlehens ist auch bei nicht von der Abgasmanipulation betroffenen Diesel- oder Benzin-Pkw möglich.

Aktuelle Urteile zum Widerruf des Auto-Darlehens und Rechtsfolgen:

Seit unserem letzten Artikel zum Widerruf des Auto-Darlehens bzw. Auto-Kredits, in dem wir bereits die besonders günstigen Widerrufs-Rechtsfolgen aufgezeigt hatten (Autofinanzierung – Widerruf des Auto-Kredits/-Darlehens), sind zahlreiche positive Urteile für die Autokäufer – wie z.B. Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17.11.2017, des Landgerichts Berlin vom 5.12.2017 oder des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018 – ergangen, die den Widerruf des Autokredits bestätigt haben.

Ob ein Wertersatz (Nutzungsentschädigung) gezahlt werden muss, wird in der Rechtsprechung noch uneinheitlich gesehen. Positiv ist hier ein Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 07.08.2018 zu erwähnen, das entschieden hat, dass der Bank keine Nutzungsentschädigung zusteht.

Für den Auto-Darlehensnehmer besteht bei wirksamen Widerruf der erhebliche Vorteil, dass er sein mit der Diesel-Problematik behaftetes Auto einfach zurückgeben kann und sämtliche von ihm gezahlte Tilgungsraten wie auch eine etwaig geleistete Anzahlung von der Autobank zurückerhält. Falls man – wie z.B. das Landgericht Ravensburg – einen Wertersatzanspruch der Bank verneint, konnte er sein Auto bislang nahezu kostenfrei fahren, dieses nun ohne Nutzungsentschädigung zurückgeben und sich einen Neuwagen anschaffen.

Urteil des Landgerichts Hamburg gegen die Volkswagen Bank GmbH vom 12.11.2018:

Ganz aktuell wurde veröffentlicht, dass das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12.11.2018 die Volkswagen Bank GmbH hinsichtlich eines Autokredit-Widerrufs verurteilt hat.

Unser Angebot an Sie:

1. Schritt: Prüfung Ihres Widerrufsrechts

Falls Sie als Entscheidungshilfe für Ihr weiteres Vorgehen wissen möchten, ob Sie Ihren Darlehensvertrag mit dem Sie Ihr Auto finanziert haben, widerrufen können, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681) 96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de.

Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.
Nach Erhalt der Unterlagen (per Post oder per E-Mail) nehmen wir im Rahmen unseres kostengünstigen Prüfungsangebots für Sie eine erste Bewertung der Widerrufsbelehrung und der hierzu im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben und somit Ihrer Widerrufsmöglichkeit vor.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

2. Schritt: Umsetzung des Widerrufs und der Rückabwicklung

Nach einer fundierten juristischen Bewertung des Widerrufsrechts erklären entweder wir für Sie oder Sie den Widerruf gegenüber der Bank.
Sodann unterstützen wir Sie anwaltlich während der sich anschließenden Rückabwicklung.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

 

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.