Kredit-Widerruf – Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

3. Juli 2014

Hinweis

02.07.2014:

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung:

Ob eine gewisse Formulierung der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich die gesetzlichen Vorgaben mehrfach gerändert haben. Es ist daher auch von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt welche Formulierung seitens des Kreditinstituts verwendet wurde.

Grundsätzlich sind ab November 2002 von Verbrauchern abgeschlossene Immobilienkredite von der Widerrufsproblematik betroffen. Nach Auswertungen der Verbraucherzentralen sind sogar ca. 80 % der seitens der Kreditinstitute verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.

Auch die oft zu lesende Aussage, dass der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Zusatz „Die Frist beginnt frühestens mit ...“ den Kunden zum Widerruf berechtigt, ist in dieser Pauschalität nicht richtig. Zwar kann aufgrund eines solchen Zusatzes die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein. Da aber solch ein Zusatz zeitweise sogar in der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers (§ 14 BGB-InfoV) enthalten war, gesteht der Bundesgerichtshof (BGH) den Banken unter gewissen Voraussetzungen einen Vertrauensschutz und dem Bankkunden somit kein Widerrufsrecht zu (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, XI ZR 349/10).

Im Übrigen ist neben dem Inhalt der Widerrufsbelehrung auch deren optische Gestaltung und Hervorhebung von Relevanz.

Einzelfallprüfung notwendig:

Daher ist stets eine konkrete Prüfung im Einzelfall unter Heranziehung der zum Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Vorgaben erforderlich.

Prüfungsangebot:

Aufgrund unserer Spezialisierung und unserer Erfahrung aus zahlreichen Mandaten bieten wir Interessenten zur Prüfung der Widerrufsbelehrung ein besonders günstiges Prüfungsangebot an.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.