02.07.2014:
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung:
Ob eine gewisse Formulierung der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich die gesetzlichen Vorgaben mehrfach gerändert haben. Es ist daher auch von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt welche Formulierung seitens des Kreditinstituts verwendet wurde.
Grundsätzlich sind ab November 2002 von Verbrauchern abgeschlossene Immobilienkredite von der Widerrufsproblematik betroffen. Nach Auswertungen der Verbraucherzentralen sind sogar ca. 80 % der seitens der Kreditinstitute verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
Auch die oft zu lesende Aussage, dass der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Zusatz „Die Frist beginnt frühestens mit ...“ den Kunden zum Widerruf berechtigt, ist in dieser Pauschalität nicht richtig. Zwar kann aufgrund eines solchen Zusatzes die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein. Da aber solch ein Zusatz zeitweise sogar in der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers (§ 14 BGB-InfoV) enthalten war, gesteht der Bundesgerichtshof (BGH) den Banken unter gewissen Voraussetzungen einen Vertrauensschutz und dem Bankkunden somit kein Widerrufsrecht zu (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, XI ZR 349/10).
Im Übrigen ist neben dem Inhalt der Widerrufsbelehrung auch deren optische Gestaltung und Hervorhebung von Relevanz.
Einzelfallprüfung notwendig:
Daher ist stets eine konkrete Prüfung im Einzelfall unter Heranziehung der zum Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Vorgaben erforderlich.
Prüfungsangebot:
Aufgrund unserer Spezialisierung und unserer Erfahrung aus zahlreichen Mandaten bieten wir Interessenten zur Prüfung der Widerrufsbelehrung ein besonders günstiges Prüfungsangebot an.