Urteil gegen BW-Bank rechtskräftig – Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung – Keine Verwirkung bei Widerruf des Darlehens nach Ablösung

7. August 2018

Hinweis

07.08.2018

BW-Bank muss unserem Mandanten das Vorfälligkeits-Entgelt erstatten:

Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) als unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg muss nun, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz die Nichtzulassungsbeschwerde derselben gegen das seitens unserer Kanzlei Thum & Strauß beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erstrittene Urteil vom 12.09.2017 mit Beschluss vom 24.07.2018 (Az.: XI ZR 577/17) zurückgewiesen hat, unserem Mandanten das Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 36.742,17 EUR zzgl. Zinsen erstatten.

Widerruf des Darlehens und Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung:

Unser Mandant hatte seinen mit der BW-Bank geschlossenen Darlehensvertrag (Immobiliendarlehen) bereits im November 2012 vorzeitig abgelöst und hierbei eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 36.742,17 EUR an dieselbe entrichtet.
Nachdem dann nachträglich im April 2015 der Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen worden war, forderten wir für unseren Mandanten die Vorfälligkeitsentschädigung von der BW-Bank zurück.

Klage gegen die BW-Bank:

Nachdem jedoch die BW-Bank die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung u.a. mit Verweis auf die sog. Verwirkung verweigerte, klagten wir diese hieraufhin erfolgreich beim Landgericht (LG) Stuttgart für unseren Mandanten ein. Dieses verurteilte die BW-Bank mit Urteil vom 02.05.2016 (Az.: 12 O 393/15) auf Rückerstattung.

Urteil des OLG Stuttgart vom 12.09.2017:

Das OLG Stuttgart hat dieses Urteil mit seinem Berufungs-Urteil vom 12.09.2017 (Az.: 6 U 119/16) bestätigt. Hierbei bekräftigte es nicht nur die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, sondern hat darüber hinaus klargestellt, dass das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht deswegen verwirkt sei, weil dieser das Darlehen bereits einige Zeit vor seiner Widerrufserklärung vorzeitig abgelöst hatte.

BGH Beschluss vom 24.07.2018 :

Die BW-Bank hatte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, weil sie entgegen der umfassenden und fundierten Begründung des Oberlandesgerichts auch weiterhin der Auffassung war, der Kläger habe sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung bereits verwirkt. Mit seinem Zurückweisungsbeschluss vom 24.07.2018 (Az.: XI ZR 577/17) hat der BGH jedoch unserer Ansicht stattgegeben und nunmehr das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es eine Verwirkung abgelehnt hatte, zutreffend erfolgt ist.

Keine Verwirkung:

Damit erteilt der BGH erneut der allzu pauschalen Auffassung einiger Kreditinstitute, das Recht zum Widerruf sei jedenfalls dann verwirkt, wenn es erst nach Beendigung des Darlehensvertrages ausgeübt werde, eine klare Absage.

Unser Angebot an Sie:

Wir prüfen für Sie, ob die Bank ihre gesetzlichen Pflichten eingehalten hat. Sollte dies nicht der Fall sein, vertreten wir unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich zur Durchsetzung der hieraus resultierenden Ansprüche auf Schadensersatz.

Wenn Sie Beratungsbedarf haben, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.