Darlehen günstig – ohne Vorfälligkeitsentschädigung – umschulden!

4. Dezember 2013
Kategorien: Kredit/Darlehen

Hinweis

Stand: 03.12.2013

Aktuelle Situation:

Die Zinsen für Immobiliendarlehen sind zurzeit sehr niedrig. Daher stellen sich viele Verbraucher die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie sich von einem bereits bestehenden Darlehensvertrag mit höherer Zinsbelastung vorzeitig lösen können.

Vorzeitige Darlehensbeendigung:

So kann ein Darlehensnehmer z.B. bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehensverträgen das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse hat und das Darlehen bereits vor mehr als sechs Monaten ausbezahlt wurde. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer die für das Darlehen gegebene Sicherheit anderweitig verwerten will. In der Praxis kommt dies häufig vor, wenn der Darlehensnehmer seine als Sicherheit für den Kreditvertrag dienende Immobilie veräußern will.
Grds. kann die Bank in solchen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.

Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE)?

Mit einer Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht die Bank als Darlehensgeber vom Darlehensnehmer Ersatz des durch eine vorzeitige Auflösung des Darlehens entstehenden (Zins-)Schadens/Zinsausfall.

Abwehr der Forderung auf Vorfälligkeitsentschädigung:

Allerdings ist der Kreditnehmer nicht stets zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet.
So fällt z.B. keine Vorfälligkeitsentschädigung an, wenn die vorzeitige Darlehensrückzahlung durch eine Restschuldversicherung erfolgt, weil der Darlehensnehmer z.B. arbeitslos oder arbeitsunfähig wurde oder aber verstorben ist.
Ebenso wenig kommt ein Anspruch in Betracht, wenn der Darlehensvertrag lediglich unzureichende Angaben über seine Laufzeit, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Sonderkonstellation: Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung:

Handelt es sich beim Darlehensnehmer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so steht diesem grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu – auch dann, wenn es sich um ein Immobiliardarlehen handelt.
Über solch ein Widerrufsrecht, das sich für Verbraucherdarlehensverträge direkt aus § 495 BGB ergibt oder sich aber auch bei Vorliegen einer sog. Haustürsituation (§ 312 BGB) ergeben kann, ist der Bankkunde seitens der Bank vollständig und richtig zu belehren. Dabei hat das Kreditinstitut gemäß § 491 a f. BGB eine Reihe von Informationspflichten zu erfüllen, die sich z.B. auf wesentliche Vertragsinhalte und Kosten beziehen.
Geschieht dies nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Darlehensnehmer kann zeitlich nahezu unbegrenzt widerrufen.

In der Praxis erleben wir erstaunlich oft, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dies eröffnet dem Kunden die Möglichkeit seinen noch bestehenden Darlehensvertrag zu widerrufen und zwar ohne, dass die Bank von ihm noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könnte.
Darüber hinaus kann der Darlehensnehmer u.U. sogar die Erstattung zu viel gezahlter Zinsen verlangen, wenn der vertragliche Zinssatz über dem seinerzeit marktüblichen Zinssatz lag.

Fehlerhafte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung:

Aber selbst dann, wenn eine Fallkonstellation gegeben ist, in der der Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten hat, zeigt die Praxis, dass der Bankkunde die – nicht selten fehlerhafte – Berechnung überprüfen lassen sollte.

Rechtsfolge bei einer bereits zu Unrecht gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung:

Hat der Darlehensnehmer nach Beendigung des Darlehens auf Verlangen der Bank bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, ohne dass die Bank diese Zahlung verlangen durfte, so kann der Darlehensnehmer diese Zahlung u.U. auch später noch zurückfordern.

Hilfestellung – Erstberatung:

Für Darlehensnehmer, die ihre bestehenden Darlehensverträge umschulden möchten, oder Darlehensnehmer, die sich einer Vorfälligkeitsentschädigungsforderung ihrer Bank ausgesetzt sehen oder eine solche schon beglichen haben, besteht daher individueller Prüfungsbedarf. Hierbei sind wir gerne behilflich und bieten zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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