Das Erste – Sparkassen berechnen Zinsen falsch – Gutachten

Hinweis

Stand: 30.09.2019

ARD – Das Erste – Medienberichte zu falscher Zinsberechnung durch Sparkassen:

Aktuell hat die ARD – Das Erste, aber auch andere Medien darüber berichtet, dass Sparkassen Zinsen falsch berechnet haben. Spar-Zinsen wurden zu niedrig und Dispo- bzw. Kredit-Zinsen wurden zu hoch berechnet.

Plusminus – Finanztest – Handelsblatt – Verbraucherzentrale:

Das Wirtschaftsmagazin der ARD Plusminus (28.08.2019) – wie auch z.B. die Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest (Ausgabe 3/2019) oder das Handelsblatt (Ausgabe 27.05.2019) – haben darüber berichtet, dass Sparkassen nach Berechnungen der Verbraucherzentralen im Rahmen der sog. „S-Prämiensparverträge flexibel“ die Spar-Zinsen der Sparkassenkunden zu niedrig berechnet hatten.

ARD – Die Story im Ersten: „Der rote Riese zockt ab“:

Dagegen geht es in „Die Story im Ersten“ unter dem Titel „Der rote Riese zockt ab – Wie Sparkassen bei den Zinsen tricksen“ am 02.09.2019 darum, dass Sparkassen beim Dispo, Konsumkrediten oder Unternehmenskrediten Zinsveränderungen erst verspätet an ihre Kunden weitergegeben haben. Beispielhaft wird ein Fall geschildert, bei dem einem Darlehensnehmer dadurch über die Jahre hinweg ein Schaden in Höhe von ca. 200.000 EUR entstanden war.

Variable Zinsen:

Diesen Berichten liegen Fallkonstellationen mit variablen, also nicht für eine bestimmte Dauer fest vereinbarten Zinssätzen zugrunde. Im Rahmen der Zinsanpassungen sollen die Sparkassen dann keine mit der Rechtsprechung konforme Zinsberechnung vorgenommen haben und zwar zu Lasten der Sparkassenkunden.

Bewertung – Erfahrungen:

Sparzinsen:

  • Sparverträge – S-Prämiensparverträge der Sparkassen und Kreissparkassen:

Wir beschäftigen uns schon seit längerer Zeit mit solchen Sparverträgen bzw. Prämiensparverträgen der Sparkassen (z.B.:Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassung -Urteil, Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus, Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart, Sparkassen Sparverträge S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil des BGH vom 14.05.2019, Sparkasse Saarbrücken – S-Prämirnsparen – Kündigung – Beendigung?). Die hier für unsere Mandanten eingeholten Gutachten zeigen ebenfalls, dass Sparern zu geringe Zinsen zugewiesen wurden und Fehlbeträge von mehreren tausend EUR keine Seltenheit sind.

  • Rechtsprechung des BGH:

Zwar sind die Sparverträge über die Jahre hinweg wie auch seitens der jeweiligen Sparkassen und Kreissparkassen unterschiedlich ausgestaltet worden. Jedoch halten die meisten der unsererseits geprüften variablen Zinsklauseln bzw. Zinsanpassungsklauseln bzw. Zinsänderungsklauseln der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht stand.

Variable Kreditzinsen:

  • Im Rahmen der Zinsanpassungen bei variablen Kreditzinsen sind uns auch schon diverse Rechtsverstöße und somit falsche Berechnungen bekannt geworden, wie z.B.:
    • verzögerte Zinssenkungen
    • Verstöße gegen Streubreiten
    • Veröße gegen das sog. „Äquivalenzprinzip“

Gutachten – Prüfungen:

Daher lohnt es sich bei variablen Zinsen eine rechtliche wie auch gutachterliche Prüfung vornehmen zu lassen.

Ansonsten laufen die Sparer Gefahr, dass sie von ihrer Bank/Sparkasse zu geringe Zinsen erhalten und für Darlehensnehmer besteht das Risiko, dass sie zu hohe Zinsen an die Bank/Sparkasse zahlen.

Wir arbeiten hier mit erfahrenen Gutachtern und Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den jeweiligen Verträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer kostengünstigen Erstberatung nehmen wir eine erste Bewertung der seitens Ihrer Bank bzw. Sparkasse verwendeten Zinsanpassungsklausel vor und zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise auf.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!