Stand: 18.05.2012
Begriff:
Unter der sog. „Riester-Rente“ wird der vom Staat geförderte Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zulagen (Altersvorsorgezulage) bzw. Steuervorteile verstanden.
Gefördert werden hierbei alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie Beamte, Richter und Berufssoldaten, u.w. All diese können einen Vertrag für das staatlich geförderte private Sparen nach „Riester“ abschließen. Als begünstigte Anlageformen kommen hierbei aber nur solche Vorsorgeverträge in Betracht, die nach dem AltZertG (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-Gesetz) als „Altersversorgungsvertrag“ seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zertifiziert worden sind. Förderfähige Sparformen sind z.B.:
- Banksparplan
- klassische private Rentenversicherung
- fondsgebundene Rentenversicherung
- Fondssparplan
- Wohn-Riester
Aktuelle Situation:
Die „Riester-Rente“ ist seit ihrer Einführung einer immer stärker wachsenden Kritik ausgesetzt. So heißt es z.B. in der Zeitschrift Öko-Test vom Januar 2012: “Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW) und die Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) ziehen für die ersten zehn Jahre der Riester-Rente eine enttäuschende Bilanz. Die ‚Rendite der Verträge sei oft so schlecht wie beim Sparstrumpf‘. Gleichzeitig kritisieren die Forschungsinstitute die hohen Gebühren und die intransparenten Kalkulationsgrundlagen der Produkte.“
Im Jahr 2011 wurde sogar bekannt, dass ca. 12.000 Kunden der ERGO-Tochter Hamburg-Mannheimer (HMI) bei Riester-Rentenversicherungsverträgen (sog. „Kaiser-Rente“) mit zu hohen Verwaltungskosten belastet worden sind.
Fallkonstellationen:
Hiervon abgesehen, wurden uns folgende beispielhaft aufgeführten Fallkonstellationen geschildert, die Schadensersatzansprüche der Anleger auslösen:
- Riester-Verträge wurden Personen empfohlen, die nicht zulagenberechtigt sind (z.B.: Freiberufler (Architekten, Ärzte, etc.)).
- Die Produktvarianten (Riester-Rentenversicherungen, Riester-Banksparpläne, Riester-Fondssparpläne) mit ihren unterschiedlichen Risikostrukturen wurden nicht richtig erläutert.
- Es wurde nicht hinreichend über die Kosten (z.B.: Ausgabeaufschläge, etc.) aufgeklärt.
- Es unterblieb eine Aufklärung über die aus den Umschichtungen bei Riester-Fondssparplänen resultierenden Risiken.
Uns sind Riester-Fondssparpläne bekannt, bei denen die Depotstände trotz mehrjähriger Einzahlungen unter dem Einzahlungsstand lagen, da zahlreiche Umschichtungen im Depot zum Nachteil der Anleger erfolgt waren.
Zudem drängte sich der Verdacht des sog. Churnings auf. Beim Churning handelt es sich um eine Art der „Gebührenschinderei“, die durch häufige An- und Verkäufe hinsichtlich der im Depot befindlichen Wertpapiere zu Lasten des Anlegers ausgelöst wird.
Rechtliche Möglichkeiten:
Nach der herrschenden Rechtsprechung kommt in der Regel zumindest stillschweigend zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vertrieb/Berater/Bank mit Aufnahme des Beratungsgesprächs ein sog. Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande. Aufgrund dessen ist der Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über sämtliche Besonderheiten und Risiken aufzuklären und zu beraten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Kommt der Berater dieser Verpflichtung nicht hinreichend nach, so stehen dem Anlageinteressenten Schadensersatzansprüche zu.
Ggfs. kommen auch Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner des Altersvorsorgevertrags (Versicherungsunternehmen, etc.) in Betracht.
Sofern Sie sich falsch beraten fühlen, sollten Sie im Rahmen der Erstberatung prüfen lassen, welche Risiken Ihr Riester-Vertrag beinhaltet und ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.