Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Schreiben vom 31.01.2020 – neue Vertragsgestaltung ?

12. Februar 2020

Hinweis

12.02.2020

KSK Kaiserslautern – „S-VorsorgePlus“ :

Wir beschäftigen uns bereits seit einiger Zeit mit den seitens der Kreissparkasse Kaiserslautern, u.a. in deren sog. Riester—Banksparplänen „S-VorsorgePlus“ verwendeten unwirksamen Zinsanpassungsklauseln und hatten hierüber bereits mehrfach berichtet (vgl. u.a. Kreissparkasse Kaiserslautern – VorsorgePlus – Zinsanpassung – Riester-Banksparplan; Kreissparkasse Kaiserslautern – Schreiben zur Zinsanpassung S-VorsorgePlus; S-VorsorgePlus- Zinsanpassungsklausel – Urteil).

Schreiben der Kreissparkasse Kaiserslautern vom 31.01.2020 – neue Vertragsgestaltung:

Wie uns aktuell mehrere Mandanten berichtet haben, hat die Kreissparkasse Kaiserslautern mit Datum vom 31.01.2020 erneut ein Schreiben an ihre Kunden des sog. Riester—Banksparplans „S-VorsorgePlus“ gerichtet.

Sparverträge mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel:

Der Hintergrund dürfte darin liegen, dass das Landgericht Kaiserlautern bereits mit Urteil vom 27.07.2018 (Az.: 3 O 65/18) der KSK Kaiserslautern untersagt hatte, sich auf die seitens derselben im Rahmen ihrer Banksparpläne, die eine variable Verzinsung vorsehen, verwendete unwirksame Zinsanpassungs-Klausel zu berufen.
Zwar hatte daraufhin die Kreissparkasse ihre Kunden mit Schreiben vom 13.09.2018 um Zustimmung zu einer neuen Zinsanpassungsklausel gebeten.
Allerdings stieß auch diese neue seitens der Kreissparkasse Kaiserslautern unterbreitete Klausel auf erhebliche Bedenken. Auch wir waren nach unseren Prüfungen und eingeholten Gutachten zu der Bewertung gelangt, dass diese neue Zinsanpassungsklausel ebenfalls weder hinreichend transparent noch interessengerecht ist.

Schreiben der Kreissparkasse Kaiserslautern vom 31.1.2020 – Verschiedene Wahlmöglichkeiten:

Jetzt wendet sich die Kreissparkasse Kaiserslautern mit Schreiben vom 31.1.2020 erneut an ihre Kunden und gibt vor, für „größtmögliche Transparenz“ sorgen. Sie will daher zum einen die bisherige Zinsanpassungsklausel nicht mehr anwenden und zum anderen künftig u.a. eine Mindestzinsvereinbarung in der Zinsanpassungsklausel ausweisen.
Um die „notwendige Transparenz“ herbeizuführen, bietet sie ihren Kunden der „S-VorsorgePlus“-Verträge nunmehr vier verschiedene Möglichkeiten zur künftigen Vertragsgestaltung an:

  • Ziffer I: Fortsetzung des bestehenden Vertrages und zwar ab dem 01.01.2020 mit modifizierten Zinsanpassungsklausel mit einer verbindlichen Mindestverzinsung von 0,3% p.a. und einer Zinsnachzahlung bei gleichzeitigem Verzicht auf weitergehende Ansprüche
  • Ziffer II: Fortsetzung des bestehenden Vertrages und zwar ab dem 01.01.2020 mit modifizierter Zinsanpassungsklausel mit einer verbindlichen Mindestverzinsung von 0,01% p.a.
  • Ziffer III: Förderschädliche Auflösung des S-VorsorgePlus-Vertrages oder
  • Ziffer IV: Anbieterwechsel, also Übertragung des Guthabens aus dem S-VorsorgePlus-Vertrag auf einen anderen Anbieter

Bewertung des Schreiben der Kreissparkasse Kaiserslautern vom 31.01.2020:

Auch wenn die KSK Kaiserslautern in ihrem Schreiben vom 31.01.2020 betont, dass ihr eine größtmögliche Transparenz und der Schutz der Interessen ihrer Kunden sehr wichtig seien, kommen erneut erhebliche Bedenken bei uns auf, ob die nunmehr angebotene neue Zinsanpassungsklausel in den Auswahlmöglichkeiten nach Ziffer I. und Ziffer II. interessengerecht ist oder ob eine vorzeitige Auflösung nach Ziffer III. oder ein Anbieterwechsel nach Ziffer IV. im Sinne der Kunden sind.
Bedenken haben wir z.B. bzgl. der neuen Zinsanpassungs-Klausel insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem vereinbarten anfänglichen Sparzins und dem Referenzzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (sog. „Äquivalenzprinzip“). Als fragwürdig erachten wir zudem das Vorhaben der KSK Kaiserslautern, die ggfs. erforderliche Anpassung der zu Beginn eines jeden Monats zu prüfenden Veränderung des Referenzzinses mit einer zeitlichen Verzögerung erst zum 15. Kalendertag eines Kalendermonats vorzunehmen.

Daher können wir auch hinsichtlich der nun seitens der Kreissparkasse Kaiserslautern zur Auswahl gestellten Möglichkeiten nur dringend von einer vorschnellen Zustimmung abraten. Wiederum besteht für Sie als Sparer das nicht unerhebliche Risiko, dass Sie nicht nur auf Rechte, sondern in Anbetracht der langjährigen Laufzeit und Verzinsung auch auf viel Geld verzichten..

Unser Angebot an Sie:

Da die Riester-Banksparpläne „S-VorsorgePlus“ über viele Jahre hinweg angeboten wurden, liegen den Sparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde. Dadurch ist eine individuelle Bewertung im jeweiligen Einzelfall unerlässlich.

Zur ersten Orientierung bieten wir betroffenen Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Zudem profitieren Sie von den unsererseits bereits durchgeführten Prüfungen und unseren insoweitigen Erfahrungen. Wir arbeiten mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, die mit diesen Fallkonstellationen bereits betraut waren und mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.