Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart

28. März 2019

Hinweis

Stand: 28.03.2019

Riester-Banksparplan „Vorsorge Plus“ der Sparkassen und Kreissparkassen:

Mit dem von den Sparkassen und Kreissparkassen (KSK) angebotenen sog. Riester-Banksparplan „VorsorgePlus“ bzw. „S-VorsorgePlus“ beschäftigen uns wir schon seit Längerem und haben diesbzgl. auch bereits mehrfach berichtet (Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus; Kreissparkasse Kaiserslautern – VorsorgePlus – Zinsanpassung – Riester-Banksparplan; Kreissparkasse Kaiserslautern – Schreiben zur Zinsanpassung S-VorsorgePlus; Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassungsklausel – Urteil).

Zinsanpassung – unwirksame Zinsanpassungs-Klauseln:

Gegenstand unserer Prüfungen für unsere Mandanten waren hier u.a. die Unwirksamkeit von sog. Zinsanpassungklauseln und die zu Lasten der Kunden vorgenommenen Zinsanpassungen.
Deshalb hatten wir aufgrund unserer Erfahrungen auch darauf hingewiesen, dass Sparer solcher Riester-Banksparpläne aufpassen müssen, dass Sie im Rahmen der Zinsanpassungen nicht benachteiligt werden und sich das zwischenzeitlich für die Sparkassen stellende Problem des niedrigen Zinsumfelds nicht zu ihren Lasten gelöst wird.

Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest:

Diese Problematik sah z.B. auch die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest, die schon im März 2016 berichtet hatte: „Attraktive Sparpläne aus früheren Jahren sind im aktuellen Zinsumfeld für Banken ein Klotz am Bein. Banken versuchen immer wieder, die für die Sparer vorteilhaften Verträge zu ändern oder loszuwerden„.

Kreissparkasse Tübingen – negative Grundverzinsung – Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg:

Nachdem die Kreissparkasse Tübingen sogar versucht hatte, eine negative Grundverzinsung in ihrem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ durchzusetzen, wurde sie von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich beim Landgericht Tübingen verklagt.

Negativzinsen – Urteil des OLG Stuttgart vom 27.03.2019:

Dieses Urteil hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit seinem Urteil vom 27.03.2019 (n. rkr.) hinsichtlich der Unwirksamkeit der von der Kreissparkasse Tübingen verwendeten sog. Zinsgleitklausel bestätigt.
In der Pressemitteilung des Gerichts vom 27. März 2019 heißt es hierzu:

Das Oberlandesgericht Stuttgart „hat der Kreissparkasse Tübingen heute die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel untersagt, die bei vereinbarten Grundzinsen in Altersvorsorgeverträgen zu ‚Negativzinsen‘ führte. … Die von der KSK verwendete sog. Zinsgleitklausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam. … Die Klausel benachteilige den Verbraucher auch unangemessen„.

Bewertung:

Das Urteil des OLG Stuttgart bekräftigt unsere Ansicht, dass die in den von uns geprüften sog. Riester-Banksparplänen „VorsorgePlus“ bzw. „S-VorsorgePlus“ enthaltenen Zinsanpassungsklauseln die Verbraucher und Sparkassen-Kunden unangemessen beteiligen und deshalb unwirksam sind. Zu beachten ist jedoch, dass die Zinsanpassungsklauseln seitens der Sparkassen bzw. Kreissparkassen unterschiedlich ausgestaltet wurden und deshalb eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Es wird daher darum gehen, dass unwirksame Zinsklauseln durch wirksame ersetzt und den Kunden rückwirkend wie zukünftig Zinsen gutgeschrieben werden.
Aufgrund unserer Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten raten wir daher dazu, die Zinsanpassungsklausel in dem sog. Riester-Banksparplan überprüfen zu lassen. Des Weiteren raten wir dringend davon ab, einer von der Sparkasse oder Kreissparkasse vorgegebenen neuen Zinsanpassungsklausel ohne Prüfung vorschnell zuzustimmen.
Es besteht für die Anleger ansonsten das nicht unerhebliche Risiko, dass Sie nicht nur auf Rechte, sondern in Anbetracht der langjährigen Verzinsung auch auf viel Geld verzichten
.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Riester-Banksparplänen „S-VorsorgePlus“ unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer kostengünstigen Erstberatung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.