Kreissparkasse Kaiserslautern – Schreiben zur Zinsanpassung – S-VorsorgePlus

Hinweis

Stand: 26.09.2018

Schreiben der Kreissparkasse Kaiserslautern zur Zinsanpassung beim „VorsorgePlus“ Riester-Banksparplan:

Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Kreissparkasse Kaiserslautern im September 2018 ihre Kunden, mit denen sie den sog. Riester-Banksparplan „S-VorsorgePlus“ abgeschlossen hatte, angeschrieben und um Zustimmung zu einer neuen Zinsanpassungsklausel gebeten hat (Kreissparkasse Kaiserslautern – VorsorgePlus – Zinsanpassung – Riester-Banksparplan). Auch haben wir darauf hingewiesen, dass Sparer von Riester-Banksparplänen aufpassen müssen, im Rahmen von Zinsanpassungen nicht benachteiligt zu werden (Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus).

Ergänzende Bewertung des Schreibens der KSK Kaiserslautern vom 13.09.2018:

Da uns von Mandanten auf deren Nachfragen bei der Kreissparkasse fragwürdige Rückmeldungen geschildert wurden und das Schreiben der Kreissparkasse Kaiserslautern inzwischen weiter kommentiert wurde, möchten wir zu diversen Passagen des Schreibens der KSK Kaiserslautern ergänzend wie folgt Stellung nehmen:

  • Sollte in Ihrem Vertrag unter Ziff. 4.1 eine solche Klausel vereinbart worden sein, möchten wir Sie als Kunde und Verbraucher a u s   a k t u e l l e m  A n l a s s  mit diesem Schreiben … informieren …“.
    Welcher aktuelle Anlass hier gegeben sein soll, lässt die Kreissparkasse aber offen.

    • Nach unserer Bewertung ist die in den sog. S-VorsorgePlus-Verträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel bereits seit vielen Jahren als unwirksam anzusehen. Bereits mit Urteil vom 17.02.2004 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, bei langfristig angelegten Sparverträgen unwirksam ist.
    • Die Stiftung Warentest weist in einer Pressemitteilung vom 21.09.2018 auf den Zusammenhang zu der Zinsentwicklung des Referenzzinssatzes und darauf hin, dass sich der Grundzins des Sparplans dem negativen Bereich nähert und „die Nulllinie höchstwahrscheinlich in den nächsten Monaten unterschreiten wird.“
  • Stattdessen h a b e n  w i r  Ihrem Vertrag eine geänderte Zinsanpassungsklausel zugrunde gelegt ...“
    • Seit wann die Kreissparkasse welche Zinsanpassungsklausel den sog. S-VorsorgePlus-Verträgen zugrunde gelegt haben will, lässt sich dem Schreiben vom 13.09.2018 leider nicht entnehmen, obwohl dies für die Kunden von besonderer Wichtigkeit ist.
    • Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kreissparkasse unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGHs überhaupt nicht befugt ist, dem Vertrag anstatt der unwirksamen Zinsanpassungsklausel einseitig eine geänderte Zinsanpassungsklausel zugrunde zu legen. Der BGH hat z.B. mit Urteil vom 13.04.2010 entschieden, dass bei einer durch eine unwirksame Zinsänderungsklausel entstandenen Lücke die Bank kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, sondern diese Lücke vielmehr durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließend ist, wobei das Gericht die maßgeblichen Änderungsparameter zu bestimmen hat.
  • „…, damit die Klausel  r ü c k w i r k e n d  ersetzt werden kann.“
    • Hiermit gibt die Kreissparkasse zwar zu erkennen, dass dem Vertrag bislang noch keine wirksame Klausel zugrunde liegt.
    • Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Kunde der Kreissparkasse, der die seitens der Kreissparkasse als Anlage beigefügte Ausfertigung sog. „Vertragsergänzung“ unterschreibt und zurücksendet, sich auch für die Vergangenheit mit der jetzt von der Kreissparkasse vorgegebenen Zinsanpassungsklausel einverstanden erklärt. Ist jedoch die Zinsanpassungsklausel, insbes, wegen des enthaltenen Referenzzinssatzes nicht interessengerecht und hat sie somit eine zu niedrige Verzinsung zur Folge, würde der Kunde der Kreissparkasse nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit Zinsen verlieren.
  • Der Referenzzinssatz ist der … Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins mit 30% und dem gleitenden 10-Jahreszins mit 70%. … .“
    • Ob eine Orientierung an diesen Werten interessengerecht ist und dem Kunde hier nicht eine nachteilige Zinsklausel untergeschoben werden soll, erachten wir vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung für fraglich. Denn der BGH hat mehrfach geurteilt, dass die Parameter einer Zinsanpassung „in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen“ müssen. Deshalb hat er in Entscheidungen zu langfristigen Spareinlagen, die wir auch in den S-VorsorgePlus-Verträgen sehen, entschieden, dass Referenzzinssätze für langfristige Spareinlagen heranzuziehen sind.

Demzufolge können wir von einer vorschnellen Zustimmung zu der seitens der Kreissparkasse vorgegeben neuen Zinsanpassungsklausel nur dringend abraten. Es besteht für die Anleger das nicht unerhebliche Risiko, dass Sie bei einer nicht interessengerechten rückwirkenden Zinsanpassungsklausel nicht nur auf Rechte, sondern in Anbetracht der langjährigen Verzinsung auch auf Zinsen für die Vergangenheit wie auch für die Zukunft und somit viel Geld verzichten.

Hilfe – Erstberatung:

Die Kunden der Kreissparkasse Kaiserslautern sollten sich daher nicht durch die äußerst kurze Fristsetzung zum 30.09.2018 unter Druck setzen, sondern Ihre Angelegenheit prüfen lassen. Da den seitens der Kreissparkasse Kaiserslautern über die Jahre hinweg angebotenen Riester-Banksparplänen „S-VorsorgePlus“ unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Hierzu bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de