Sparkassen Sparverträge S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil des BGH vom 14.05.2019

15. Mai 2019

Hinweis

Stand: 15.05.2019

S-Prämiensparen der Sparkassen:

Wir beschäftigen uns schon seit Längerem mit den Banksparplänen und Sparverträgen der Sparkassen (z.B.: S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag, Scala, S-VorsorgePlus), bei denen sich für die Sparer u.a. folgende Probleme stellen:

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019:

In einem aktuellen Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, ob die Sparkassen die Sparverträge einseitig aufkündigen dürfen.
Maßgeblich kommt es dabei auf die den Sparverträgen zugrundeliegenden AGB-Sparkassen sowie die vertraglichen Regelungen zu den Prämien an, die zu dem Grundzins (Basiszins) gezahlt werden sollen.
Entsprechend seiner Pressemitteilung vom 14.05.2019 gesteht der BGH den Sparkassen erst „nach Erreichen der höchsten Prämienstufe“ ein Kündigungsrecht zu. Denn die beklagte Sparkasse habe „mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts„.

Bewertung:

Somit hat der BGH klar gestellt, dass eine Kündigung der Sparkasse vor Erreichen der höchsten Prämienstufe grds. unzulässig ist. Die Sparkassen können sich daher aufgrund der Niedrigzinsphase bis dahin nicht einseitig von den Sparverträgen lösen.
Des Weiteren sind die seitens der Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassungen und den Sparer zugewiesenen Zinsen zu beachten. Denn unsere Erfahrungen und eingeholten Gutachten zeigen, dass in Fällen fehlerhafter Zinsanpassungen Sparern viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden – Fehlbeträge von mehreren tausend EUR sind hier keine Seltenheit.

Deshalb sollten sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prmiensparverträgen und Banksparplänen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer kostengünstigen Erstberatung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.