Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus

Hinweis

Stand: 19.09.2018

„S-VorsorgePlus“ Riester-Banksparpläne der Sparkassen und Kreissparkassen:

Bei dem Riester-Banksparplan VorsorgePlus, der von Sparkassen und Kreissparkassen angeboten wird, handelt es sich um einen staatlich geförderten verzinslichen Ratensparvertrag mit anschließender Auszahlungsphase. Je nachdem wann und bei welcher Sparkasse bzw. Kreissparkasse dieser „S-Vorsorge-Plus“-Riester-Banksparplan abgeschlossen wurde, variiert die Zinsgestaltung.

Variabler Zins im Rahmen des „S-VorsorgePlus“ Riester-Banksparplans:

Während nach einem Test der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest vom Juli 2002 den Sparern damals noch relativ hohe variable Basiszinsen angeboten wurden – wie z.B. seitens der Kreissparkasse Kaiserslautern in Höhe von 4,25 % p.a., der Sparkasse Münsterland Ost in Höhe von 4,20 % p.a., der Kreissparkasse München Starnberg in Höhe von 4,00 % p.a. oder der Sparkasse Fürstenfeldbruck in Höhe von 3,75% p.a., sind solche Zinsen aktuell nicht mehr zu erzielen. Vielmehr werden den Bank-Kunden heute für die Zukunft höhere Zinsen in Aussicht gestellt. So weisen die Sparkassen hinsichtlich der angebotenen Riester-Banksparplänen daraufhin, dass die Sparbeträge nach der aktuellen Marktsituation verzinst werden: Die Zinsen passen wir ständig an. Wenn das Zinsniveau wieder steigt, bekommen sie mehr Zinsen für Ihren Riester-Banksparplan.

Zinsanpassung? – Probleme für die Riester-Sparer:

Sparer älterer, aber auch neuerer Riester-Banksparpläne müssen aufpassen, dass Sie im Rahmen der Zinsanpassungen nicht benachteiligt werden und sich zwischenzeitlich für die Banken und Sparkassen stellende Probleme nicht zu ihren Lasten gelöst werden.

  • Hierauf wies auch die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest im März 2016 hin: „Attraktive Sparpläne aus früheren Jahren sind im aktuellen Zinsumfeld für Banken ein Klotz am Bein. Banken versuchen immer wieder, die für die Sparer vorteilhaften Verträge zu ändern oder loszuwerden„.
  • Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte z.B. die Kreissparkasse Tübingen, weil  diese im Rahmen des Riester-Banksparplans „VorsorgePlus“ intransparente Zinsanpassungs-Klauseln verwende und der Grundzins, der mit minus 0,5 Prozent angegeben wurde, im Rahmen eines Riester-Vertrages nicht negativ sein dürfe.
  • Sparer sollten darauf achten, wie die variablen Zinsen in ihren Banksparplänen angepasst werden. Denn der seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest bereits in ihrer Juli-Ausgabe 2002 geäußerten Kritik – „Die Erfahrung mit variablen Sparzinsen zeigt: Zinssenkungen auf dem Kapitalmarkt geben Banken gerne sofort weiter. Von Zinserhöhungen profitieren Kunden dagegen oft nicht, nur verzögert oder nicht in vollem Umfang. … – können wir uns nach unseren Erfahrungen aus für unsere Mandanten geprüften Sparverträgen und eingeholten finanzmathematischen Gutachten anschließen. Erfreulich ist allerdings, dass sich seitdem die Rechtsprechung für die Anleger verbessert hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen – wie z.B. mit Urteil vom 21.12.2010 (Az.: XI ZR 52/08) – verschiedene Zinsanpassungsklauseln als unwirksam angesehen.
  • In diesem Zusammenhang sind uns inzwischen auch Fälle bekannt geworden, in denen die Banken oder Sparkassen versuchen, unwirksame Zinsanpassungsklauseln durch andere für die Sparer nachteilige Zinsanpassungsklauseln zu ersetzen. Z.B. sollten niedrigere Referenzzinssätze, deren Grundlage Pfandbriefe mit kurzer Restlaufzeit waren, langjährigen Banksparplänen zugrunde gelegt werden.

Bewertung:

Für Anleger bzw. Sparer von Riester-Banksparplänen ist es wichtig, dass Sie den Ihren Banksparplänen zugrunde liegenden Zinsanpassungsklauseln Beachtung schenken und diese ggfs. auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen. Besonders ist davor zu warnen, dem Ansinnen einer Bank oder Sparkasse nach Zustimmung zu einer neuen Zinsanpassungsklausel ohne Prüfung nachzukommen. Ansonsten gehen Sie das Risiko ein viel Geld zu verlieren!

Anlegern bieten wir hierzu eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de