RvH AG & Co. KG i.L. – Dr. May, Hofmann – Klage-Ankündigung 2017

12. Juli 2017
Kategorien: Leasingfonds

Hinweis

Stand: 12.07.2017

RvH AG & Co. i.L. – ALBIS Capital AG & Co. KG:

Da wir uns schon seit einigen Jahren mit der ALBIS Capital AG & Co. KG, die sich mittlerweile in Liquidation befindet und inzwischen zur RvH AG & Co. KG i.L. umfirmiert ist, auseinandersetzen, hatten wir bereits in der Vergangenheit u.a. über deren Zahlungsaufforderungen berichtet und die Anleger vor vorschnellen Abschlüssen vor Vergleichen und Zahlungen gewarnt.

Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann und Kollegen vom Juli 2017:

Aktuell werden die Anleger erneut seitens der Kanzlei Dr. May, Hofmann + Kollegen, Karlsruhe angeschrieben und unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung in Höhe der angeblich in der Vergangenheit geflossenen Ausschüttungen aufgefordert. Neu ist nun, dass die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann und Kollegen kanzleieigene Forderungen geltend machen. Hierzu führen sie aus, dass sie ihre Forderungen gegen die RvH AG & Co. KG i.L. nunmehr unmittelbar gegenüber den Kommanditisten geltend machen müssten, da diese nicht in der Lage sei, ihre Forderungen zu bedienen.

Bewertung:

Zwar können Gläubiger einer Kommanditgesellschaft (KG) gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB ihre Ansprüche unter Umständen auch unmittelbar gegenüber den Kommanditisten geltend machen, wenn diese ihre Einlage nicht geleistet haben bzw. diese zurückbezahlt wurde.
Jedoch ist die gegenüber den Anlegern mit Schreiben vom Juli 2017 geltend gemachte Zahlungsaufforderung der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann unsubstantiiert. Es wird z.B. weder auf die treuhänderische Beteiligung über die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH (früher: Dr. Conrad Treuhand GmbH) oder entsprechende Abtretungen eingegangen, noch erfolgt eine Darlegung, um welche kanzleieigenen Forderungen es sich handeln soll, etc. Des Weiteren sind uns z.B. Fälle bekannt, in denen aufgrund einer isolierten Betrachtung der Beteiligungsmodelle – “Classic”, “Plus” und/oder “Sprint” – keine korrekte Auseinandersetzungsrechnung erfolgt war, die für die Bewertung des Rückforderungsanspruchs der früheren Ausschüttungen von Relevanz ist.

Klageankündigung:

Auch wenn die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann und Kollegen den Anlegern eine relativ kurze Zahlungsfrist setzen und für den Fall der Nichtzahlung bereits die Klage ankündigen, so sollten sich Anleger durch die Klageankündigung dennoch nicht einschüchtern lassen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Anstatt der Zahlungsaufforderung vorschnell nachzukommen, sollte zuerst eine Bewertung hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten eingeholt werden. Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Mahnbescheid – Klage:

Sollten Sie bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, so müssen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen relativ kurze gerichtliche Fristen gewahrt werden.

Deshalb bitten wir solche Anleger, die eine Hilfestellung durch unserer Kanzlei wünschen, uns bereits bei Mandatierung hierauf hinzuweisen, damit wir dann rechtzeitig die erforderlichen Schritte für Sie ergreifen können.

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.