ALBIS Capital AG & Co. KG – Zahlungsaufforderung

Hinweis

Stand: 27.06.2013

Wie bereits berichtet, vertreten wir seit einiger Zeit geschädigte Anleger der ALBIS Capital AG & Co. KG i.L.

Zahlungsaufforderung:

Aktuell lässt die ALBIS Capital AG & Co. KG i.L. ihre Anleger über die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann und Kollegen anschreiben und fordert diese unter Klageandrohung zur Zahlung ausstehender „Sprint“-Raten auf.

Einschätzung:

Allerdings halten wir es bereits aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen – nachdem mit Wirkung zum 31.12.2012 die Liquidation der ALBIS Capital AG & Co. KG beschlossen wurde – für äußerst fraglich, ob seitens der Liquidatorin RvH Verwaltungs AG (Rechtsnachfolgerin der ALBIS Capital Verwaltungs AG) bzw. der ALBIS Capital AG & Co. KG i.L. noch solche „Sprint“-Raten von den Anlegern beansprucht werden können.

Hilfestellung РRechtliche M̦glichkeiten РErstberatung:

Geschädigte Anleger sollten daher aus unserer Sicht den Zahlungsaufforderungen der ALBIS Capital AG & Co. KG i.L. nicht ungeprüft nachkommen, sondern ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
Dabei wird dann auch zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist und etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschaften und den Berater, Vermittler, Vertrieb bestehen.

Hierzu bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.

Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass einige Rechtsanwälte, die offenbar mit dem Vertrieb in Kontakt stehen, die Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern gegen den Vertrieb/Vermittler/ Berater nicht verfolgen, obwohl gerade hier oftmals gute Erfolgsaussichten bestehen. Solche Interessenkollisionen bestehen bei uns nicht. Wir sind allseits unabhängig und nur den Interessen unserer Mandanten verpflichtet. Lesen Sie mehr zu unserer Philosophie.
Aus diesen Gesichtspunkten sollte auch die Angemessenheit von Vergleichsvorschlägen hinterfragt werden. Um zu beurteilen, ob ein außergerichtlicher Vergleich Sinn macht, ist daher eine individuelle Bewertung des Einzelfalls unerlässlich. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.