Lombardium – Insolvenzverwalter von Buchwaldt BBL – Insolvenzanfechtung – Verium GmbH

Hinweis

02.09.2020

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG:

Die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ist insbesondere als Mehrheitsgesellschafterin und zugleich Kreditnehmerin der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in Erscheinung getreten. Dort fungierte sie u.a. im Rahmen der Beteiligungsmodelle „Schroeder Lombard“, „Lombard Classic“ oder „LombardPlus“ als sog. Luxuspfandhaus (Lombardhaus) (vgl. Lombardium – Lombard Classic – Erste Oderfelder – Insolvenzverwalter Scheffler – Schadensersatz; Lombardium – Insolvenzverwalter – Zahlungsaufforderung – Insolvenzanfechtung § 134 InsO).

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt der BBL Brockdorff Insolvenz- und Zwangsverwalter GbR (BBL):

Nach der Insolvenz der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG wurde am 26.07.2017 mit Beschluss des Amtsgericht Niebüll als Insolvenzgericht auch über das Vermögen der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 70/16) und Herr Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt der BBL zu deren Insolvenzverwalter ernannt.

Zahlungsaufforderung nach Insolvenzanfechtung § 134 InsO:

Anleger, die seitens der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Zahlungen (zurück)erhalten hatten, sehen sich nun aktuell mit einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO – Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung – und einer Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters von Buchwaldt konfrontiert.

Verium GmbH, Hamburg – Fidentum GmbH:

Dies betrifft auch solche Anleger, die ihre Investition über die Verium GmbH vorgenommen hatten und denen die investierten Gelder seitens der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zurückgezahlt wurden. Nach unseren Recherchen ist hier u.a. Herr Robin Miethe als Schlüsselperson anzusehen, da dieser damals Geschäftschäftsführer der Verium GmbH wie auch der Fidentum GmbH war, die als Konzeptionärin und Vertrieb der stillen Beteiligungsmodelle der Ersten Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co. KG auftrat.

Bewertung – Erfahrungen – Aufforderung zur Rückzahlung:

  • Wie uns berichtet wurde, können die Anleger, die nun seitens des Insolvenzverwalters von Buchwaldt auf Rückzahlung hinsichtlich der vor Jahren seitens der Lombardium Hamburg (zurück)erhaltenen Gelder in Anspruch genommen werden und bislang nicht von einem Kapitalverlust ausgegangen waren, eine jetzt angebliche Zahlungsverpflichtung nicht nachvollziehen.
  • Juristisch gesehen, kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Insolvenzverwalter zu einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO berechtigt ist und somit von den Anlegern die an diese in der Vergangenheit ausgezahlten Gelder zurückverlangen kann, auf verschiedene Aspekte an (Insolvenzanfechtung – Abwehr – Insolvenzverwalter fordert zur Zahlung auf).
    Maßgeblich ist z.B., ob die vor Jahren an die jeweiligen Anleger erfolgten Zahlungen überhaupt als unentgeltliche Leistungen zu qualifizieren sind. Hierzu gilt es die zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) auch zu sog. Scheingewinnen zu berücksichtigen.
    Zu beachten ist auch, dass ein Insolvenzverwalter im Rahmen einer Anfechtung nach § 134 InsO sowohl die sog. Unentgeltlichkeit wie auch die Gläubigerbenachteiligung zu beweisen hat.
    Des Weiteren kann ein Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters bei einer sog. Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfallen.
  • Zudem können Schadensersatzansprüche auf Freistellung gegeben sein, die es im Einzelfall zu prüfen gilt.

Unsere Erfahrungen, auch aus ähnlichen Insolvenz-Anfechtungs- und Rückforderungsfällen zeigt, dass sich Anleger durch kurze Fristsetzungen des Insolvenzverwalters nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen sollten.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Vielmehr sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO überhaupt vorliegen und/oder ob Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Da eine Einzelfallbewertung hier unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!