Lombardium – Lombard Classic – Erste Oderfelder – Insolvenzverwalter Scheffler – Schadensersatz

Hinweis

02.12.2019

LombardClassic – Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft:

Wir beschäftigen uns schon seit einiger Zeit mit den stillen Beteiligungsmodellen an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (z.B. „LombardClassic 2“ – „LC2“, „LombardPlus“) oder an der LombardClassic 3 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG /“Lombard Classic 3″ – „LC3“), über die u.a. über Pfandkredite in das Luxus-Pfandhaus Lombardium investiert werden sollte, und den diesbzgl. Insolvenzen – AG Chemnitz (Az.: 15 IN 840/16 und 13 IN 379/17)(Lombardium – Insolvenzverwalter Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Zahlungsaufforderung – Insolvenzanfechtung § 134 InsO).

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Zahlungsaufforderung – Anfechtung, Scheinauseinandersetzung und Schweingewinne:

Nachdem hier nun der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte wegen „Anfechtung Scheinauseinandersetzung und Schweingewinnen“ von den Anlegern die erhaltenen Auszahlungen der „Beteiligungen am Ergebnis“ („Gewinnbeteiligungen“) wie auch die Rückzahlung der Einlagen zurückfordert und dies mit der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach §§ 129, 134, 143 InsO begründet, haben wir solche Zahlungsaufforderungen für unsere Mandanten geprüft und zurückgewiesen.

Bewertung – § 134 InsO – Anfechtung:

  • Zwar argumentiert der Insolvenzverwalter Scheffler in den uns bekannten Schreiben mit sog. „unentgeltlichen Leistungen“ im Sinn von § 134 InsO. Jedoch erachten wir dessen Vortrag als unschlüssig und unzureichend.
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der hierzu gerade in den letzten Jahren ergangenen differenzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der zur Thematik der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO bei Schneeballsystemen ergangenen Urteile  (Insolvenzanfechtung – Abwehr – Insolvenzverwalter fordert zur Zahlung auf).
  • Des Weiteren kann der Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters bei einer sog. Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfallen. Hier sehen wir generelle Ansatzpunkte, um zumindest zu einer Teilabwehr zu gelangen. Im Ãœbrigen gilt es im Hinblick auf eine volle Forderungsabwehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
  • Außerdem haben unsere Prüfungen Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz ergeben, weil diese über die entsprechenden Risiken, die mit solch stillen Beteiligungen verbunden sind, nicht hinreichend aufgeklärt worden waren. Hier gilt es die Verjährungsproblematik (Verjährung) zu beachten.

Demzufolge sollten sich Anleger einerseits durch die Fristsetzungen des Insolvenzverwalters zunächst nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen, aber andererseits auch mit einer Prüfung nicht länger zuwarten, da Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da eine Einzelfallbewertung hier unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei profitieren Sie auch von den uns bereits vorliegenden Rechercheergebnissen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

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