Lombardium – Insolvenzverwalter Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Zahlungsaufforderung – Insolvenzanfechtung § 134 InsO

Hinweis

29.04.2019

Lombardium – Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG:

An der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Chemnitz (vormals Hamburg) konnten sich Anleger still beteiligen. Angeboten wurden u.a. die Modelle „Schroeder-Lombard“, „Lombard Classic“, „LombardClassic 2“ oder „LombardPlus“.
Das Beteiligungsmodell sah vor, dass die von den stillen Beteiligten eingeworbenen Gelder als Kredite an das Luxus-Pfandhaus Lombardium Hamburg vergeben werden, das im Gegenzug der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zur Sicherheit die Forderungen aus den Pfandkrediten abtreten sollte.

Lombardium Hamburg – Pfandkredite – Recherche:

Wie aber inzwischen bekannt geworden ist, waren Pfandstücke (Kunstwerke, Uhren) gefälscht, nicht werthaltig oder nicht existent. Weiter musste das Pfandhaus – Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG – inzwischen einräumen, dass es an einem hinreichenden Bedarf fehlte, um Pfandkredite in dem Umfang der zugeflossenen Mittel zu vergeben.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte:

Mit Beschluss des Amtsgericht Chemnitz als Insolvenzgericht wurde daher bereits am 02.01.2017 über das Vermögen der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 15 IN 840/16) und Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte zum Insolvenzverwalter ernannt.

Zahlungsaufforderung nach Insolvenzanfechtung § 134 InsO:

Anleger, deren stille Beteiligungen schon vor der Insolvenz geendet und die ihre eingezahlten Gelder nebst Zinsen (Auszahlungen) zurückerhalten hatten und die somit bislang von einer erfolgreichen Kapitalanlage ausgegangen waren, sehen sich nun mit einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO – Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung – und einer Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters Scheffler konfrontiert.

Verlustzuweisungen – Negative Abfindungsguthaben:

Der Hintergrund liegt darin, dass der Insolvenzverwalter Scheffler den Jahresabschluss der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG für 2013 hat neu erstellen lassen, was u.a. infolge der gefälschten, nicht werthaltigen oder nicht vorhandenen Pfandgüter zu einem Wertberichtigungsbedarf in Höhe von ca. 68.932.000 EUR und hieraus folgend zu entsprechenden Verlustzuweisungen für die Anleger führte. Deshalb seien früher zugunsten der Anleger verbuchte Ergebnisanteile eliminiert worden und aus positiven Kapitalkonten der stillen Gesellschafter seien negative Kapitalkonten geworden.

Bewertung:

Wie uns berichtet wurde, hatten Anleger keine Kenntnis von dem nach Rückerhalt ihrer investierten Gelder eröffneten Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft und können jetzt eine angebliche Zahlungsverpflichtung nicht nachvollziehen. Noch härter trifft es Anleger, die ihre zurückerhaltenen Gelder zwischenzeitlich wieder, teilweise in die Lombard Classic 3 reinvestiert hatten.

Juristisch gesehen, kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Insolvenzverwalter zu einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO berechtigt ist und somit von den Anlegern die an diese in der Vergangenheit ausgezahlten Gelder zurückverlangen kann, auf verschiedene Aspekte an (Insolvenzanfechtung – Abwehr – Insolvenzverwalter fordert zur Zahlung auf).
Maßgeblich ist z.B., ob die vor Jahren seitens der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft an die jeweiligen Anleger erfolgten Auszahlungen als unentgeltliche Leistungen zu qualifizieren sind oder nicht. Hierzu gilt es die zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) auch zu sog. Scheingewinnen zu berücksichtigen.
Zu beachten ist auch, dass ein Insolvenzverwalter im Rahmen einer Anfechtung nach § 134 InsO sowohl die sog. Unentgeltlichkeit wie auch die Gläubigerbenachteiligung zu beweisen hat.
Des Weiteren kann ein Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters bei einer sog. Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfallen.
Zudem können Schadensersatzansprüche auf Freistellung gegeben sein, die es im Einzelfall zu prüfen gilt.

Unsere Erfahrungen, auch aus ähnlichen Insolvenz-Anfechtungs- und Rückforderungsfällen zeigt, dass sich Anleger durch kurze Fristsetzungen des Insolvenzverwalters nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen sollten.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Vielmehr sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO überhaupt vorliegen und/oder ob Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Da eine Einzelfallbewertung hier unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!