Reefer-Flottenfonds – Schreiben Münzel Böhm – Insolvenzverwalter Diepenbroick – Zahlungsaufforderung mit Verjährungsverzichtserklärung

Hinweis

02.12.2022

Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG – Amtsgericht Hamburg (Az.: 67a IN 52/19):

Ãœber die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der „Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ und die Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick – Kanzlei Rechtsanwälte Münzel & Böhm, Hamburg – zum Insolvenzverwalter hatten wir bereits berichtet (Reefer-Flottenfonds – Insolvenz – Insolvenzverwalter Diepenbroick).

Schreiben des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick – Rechtsanwälte Münzel Böhm, Hamburg:

Aktuell schreibt der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick mit Schreiben seiner Kanzlei Münzel Böhm Rechtsanwälte vom 23.11.2022 die Anleger der Beteiligungsgesellschaft „Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ an und fordert diese wegen – angeblicher – Haftung aufgrund erhaltener Auszahlungen gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB i.V.m. § 7 Abs. 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertres unter sehr kurzer Fristsetzung zum 09.12.2022 zur Zahlung auf. Für den Fall der nicht fristgemäßen Zahlung oder Nichtrücksendung einer Verjährunsgsverzichtserklärung kündigt er unmittelbar nach Fristablauf gerichtliche Schritte an.

Bewertung der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung von Ausschüttungen – Verjährungsverzichtserklärung:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Insolvenzverwalter die an die als unmittelbare Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin (hier: TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH) beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu seitens der Rechtsprechung aufgestellte bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).

  • Mit seinem Schreiben vom 23.11.2022 kommt der Insolvenzverwalter diesen Voraussetzungen aus unserer Sicht nicht hinreichend nach, da er zum Beispiel weder eine Insolvenztabelle vorlegt, noch konkrete Angaben zur Höhe der angemeldeten Gläubigerforderungen oder zur vorhandenen Masse macht.
  • Zudem ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
  • Soweit der Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben vom 23.11.2022 den Eindruck erweckt, dass sich für ihn erst zum Jahresende 2022 die Verjährungsproblematik stellt, muss nach unseren mittlerweile in diversen Mandaten vorgenommenen Prüfungen aus unserer Sicht die Frage aufgeworfen werden, ob die Verjährung der – gegenüber den nur mittelbar an der Beteiligungsgesellschaft „Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ beteiligten Anleger – geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht bereits spätestens zum 31.12.2021 eingetren ist und der Insolvenzverwalter daher mit seiner jetzigen Zahlungsaufforderungsschreiben zu spät kommt. Denn unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH können sich diese nur mittelbar beteiligten Kommanditanleger auf die kurze Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB berufen, die bereits mit der Umwandlung der Freistellungsansprüche aus dem Treuhandvertrag in Zahlungsansprüche der Befreiiungsgläubiger beginnt.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung, insbesondere auch im Hinblick auf die Verjährung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“ den Aufforderungen des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Ergänzung 20.06.2023: Klage des Insolvenzverwalters – Forderungsabwehr – Klageabwehr:

Nach unseren zwischenzeitlich durchgeführten Bewertungen in zahlreichen Mandaten und inzwischen eingeholten Recherchen sehen wir mehrere Aspekte, um sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters Diepenbroick der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG auf Rückzahlung der behaupteten Ausschüttungen zur Wehr zu setzen:
Auf der Basis der uns vorliegenden Unterlagen kommt z.B. nicht nur die bereits oben angesprochene Verährungseinrede bei nur mittelbar beteiligten Anlegern, die wir inzwischen mit diversen Unterlafgen untermauern können, sondern unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung auch eine Unwirksamkeit der Freistellungsklausel in Betracht.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de