Sparkasse Saarbrücken – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung?

30. Juli 2019

Hinweis

30.07.2019

Sparkasse Saarbrücken Schreiben vom Juli 2019 – Kündigung – Sparkassenskandal:

Aktuell schreibt auch die Sparkasse Saarbrücken ihre Kunden, mit denen sie sog. “S-Prämiensparen flexibel”-Verträge abgeschlossen hatte, an und erklärt diesen aufgrund des für die Sparkasse ungünstigen Niedrigzinsumfeld die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Gleichzeitig wird die Auszahlung des Guthabens sowie der anteiligen Prämie für das laufende Sparjahr gegen Vorlage der Sparurkunde angekündigt.

Kündigungswelle – Sparkassenskandal:

Daher erreicht die Kündigungswelle der S-Prämiensparverträge der Sparkassen, die auch als “Sparkassenskandal” bezeichnet wird, weil sich die Sparkassen jetzt, nachdem die Verträge für sie nicht mehr als hinreichend gewinnbringend erweisen, einseitig zu Lasten der langjährigen Sparkassenkunden von den Verträgen lossagen, nun also auch das Saarland.

Prämiensparverträge der Sparkassen – S-Prämiensparen:

Die Prämiensparverträge der Sparkassen sind uns nicht unbekannt. Vielmehr beschäftigen wir uns schon seit einiger Zeit mit den Banksparplänen und Sparverträgen der Sparkassen – z.B.: S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag, Scala, S-VorsorgePlus – (Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassung -Urteil, Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus, Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart), sodass wir Mandanten sowohl im Hinblick auf unberechtigte Kündigungen als auch aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln zu niedrig zugewiesenen Zinsen vertreten.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019 – Kündigung – Beendigung der Sparverträge:

In diesem Zusammenhang hatten wir bereits über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) berichtet (Sparkassen Sparverträge S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil des BGH vom 14.05.2019), auf das sich die Sparkasse Saarbrücken in ihrem Schreiben vom Juli 2019 beruft.

Bewertung:

  • Hierzu ist zunächst anzumerken, dass hinsichtlich dieses Urteils des BGH bislang nur eine Pressemitteilung vom 14.05.2019 vorliegt, aber die Urteilsgründe nach wie vor noch nicht veröffentlicht sind. Daher überrascht bereits die diesbzgl. Bezugnahme der Sparkasse Saarbrücken.
  • Im Übrigen hat der BGH nicht ausgeführt, dass eine Kündigung stets zulässig ist, sondern dass es auf die den Sparverträgen zugrundeliegenden AGB-Sparkassen sowie die vertraglichen Regelungen zu den Prämien ankommt, die zu dem Grundzins (Basiszins) gezahlt werden sollen.
  • Des Weiteren sind die seitens der Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassungen und den Sparern zugewiesenen Zinsen zu beachten. Denn unsere Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten und eingeholten Gutachten zeigen, dass in Fällen fehlerhafter Zinsanpassungen Sparern viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden – Fehlbeträge von mehreren tausend EUR sind hier keine Seltenheit.

Deshalb sollten sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.