Prämiensparen – Positive BGH-Urteile der Verbraucherzentrale für die Sparkassen-Kunden

Hinweis

21.01.2022

S-Prämiensparen – Prämiensparverträge der Sparkassen – Verbraucherzentrale – Musterfestsellungsklagen:

Als Musterkläger hat die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. in für Sparkassenkunden, die sog. Prämiensparverträge abgeschlossen hatten, über die wir aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich bereits umfassend berichtet haben (vgl. u.a. unsere Ãœbersicht auf S-Prämiensparverträge flexibel der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach!), geführten Musterfestellungsklagen inzwischen weitere positive Urteile beim Bundesgerichtshof (BGH) erstritten.

Urteil des BGH vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20):

In seinem ersten Urteil zu sog. Prämiensparverträgen bzw. Bonussparverträgen vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20), das gegen die Sparkasse Leipzig ergangen war (vgl. Prämiensparverträge – BGH-Urteil vom 6.10.2021 zur Musterfestellungsklage – Erfolg für die Sparkassen-Kunden), hatte der BGH insbesondere bereits die folgenden positiven Feststellungen für die Prämien-Sparer getroffen:

  • Die seitens der Sparkasse in den Prämiensparverträgen verwendete Zinsanpassungsklausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil die enthaltenen Regelungen zur variablen Verzinsung der Spareinlagen unklar und somit fehlerhaft sind. Zwar ist die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Klausel so ausgestaltet sein, dass sie das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die von der Sparkasse verwendete Klausel räumte dem Kreditinstitut hingegen ein einseitiges Zinsänderungsrecht ein.
  • Nach dem Konzept der Sparverträge ist ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da die Prämiensparverträge eine Prämienstaffel aufweisen, die eine Erhöhung der Prämie mindestens bis zum 15. Sparjahr vorsieht, sind sie auf ein entsprechend langfristiges Sparen ausgerichtet. Daher kommt als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen in Betracht, die einer Laufzeit von (mindestens) 15 Jahren möglichst nahekommen. Ein Zinssatz, der sich aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen und aus von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet, wird vom BGH als zu kurzfristig und nicht interessengerecht erachtet, weil er die langfristige Auslegung der Prämiensparverträge nicht angemessen berücksichtigt.
  • Die Ansprüche der Sparer auf das Sparguthaben einschließlich weiterer Zinsen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge fällig. Diese Fälligkeit ist Voraussetzung für den Beginn des Verjährungslaufs.

Weitere Urteile des BGH vom 24.11.2021 (Az.: XI ZR 310/20 und XI ZR 461/20):

Dem sind am 24.11.2021 weitere Entscheidungen des BGH in Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse gefolgt. Mit diesen Urteilen hat der BGH seine Rechtsprechung zu Gunsten der Sparkassenkunden, die solche Prämiensparverträge abgeschlossen hatten, bestätigt und weiter konkretisiert:

  • Danach sind die seitens der Sparkassen und Kreissparkassen (KSK) – häufig verwendeten – Zinsanpassungsklauseln
    • „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %“
    • „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“

unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Berechenbarkeit aufweisen.

  • Auch hat der BGH hat nochmals betont, dass die Zinspassung in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen sei und dass das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz in einem relativen Abstand beizubehalten ist. Eine Anpassungsschwelle ist nicht vorzunehmen.

Bewertung – Auswirkungen – Erfahrungen:

Erfreulich ist, dass der BGH damit seine bisherige für die Prämiensparer positive Rechtsprechung zu den Prämiensparverträgen fortgesetzt und somit die Ansprüche der Sparkassenkunden weiter untermauert hat.

  • Damit dürfte sich die Verhandlungsposition in den für unsere Mandanten mit diversen Sparkassen sowie Volksbanken und Raiffeisenbanken außergerichtlich wie auch gerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen nochmals verbessert haben.
  • Unklar bleibt aber noch, nach welchem Referenzzinssatz der Nachzahlungsanspruch konkret berechnet werden soll. Auch wenn der BGH hier durch seine ergänzenden klarstellenden Ausführungen zum Anpassungsintervall und zur Beibehaltung eines relativen Zinsabstandes Vorgaben gemacht hat, hat er – wie auch bereits in seiner Entscheidung vom 06.10.2021 – wiederum beide Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen, das „mit sachverständiger Hilfe“ nun einen Referenzzinssatz bestimmen muss, der den Anforderungen des BGH gerecht wird.

Prämiensparverträge – Prämiensparer sollten die Verjährungsfristen beachten:

Zwar hat der BGH unserer Rechtsauffassung erneut bestätigt, dass der Anspruch auf Nachzahlung bzw. Gutschrift bislang zu gering geleisteter Zinszahlungen frühestens mit der Beendigung eines Sparvertrages fällig wird.

Dennoch sollten die Sparer darauf achten, dass ihre Ansprüche nicht verjähren.

Auch wenn im Hinblick auf die Verjährungsfrage eine Einzelfallbewertung unerlässlich ist, ist zu berücksichtigen, dass der Lauf der Verjährung in den meisten Fällen mit der Beendigung des Sparvertrages in Gang gesetzt werden dürfte – sei es entweder durch eine vom Sparer selbst veranlasste Beendigung oder durch Ablauf einer vertraglich vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung seitens der Sparkasse. Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Sparvertrag beendet wurde, beginnt dann regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist.
Daher müssen z.B. bei Prämiensparverträgen, die im Jahr 2019 beendet worden sind, spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 geeignete verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.

Demzufolge können wir Ihnen als Bank- und Sparkassenkunden nur raten, hier nicht lange zu warten. Lassen Sie Ihre Ansprüche zeitnah überprüfen und setzen Sie sich – gerade vor dem Hintergrund der positiven Rechtsprechung des BGH – rechtzeitig gegen fehlerhafte Zinsanpassungen zu Wehr, damit Ihnen nicht zugewiesene Zinsen (Zinsnachschläge) nicht verjähren.

Da wir uns schon seit Längerem mit den Prämien- und Bonussparverträgen, die u.a. von den Sparkassen, Stadtsparkassen und Kreissparkassen (z.B.: sog. S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag), aber auch von anderen Banken (z.B. Volksbanken und Raiffeisenbanken) angeboten wurden, beschäftigen und hierbei bereits zahlreiche Sparverträge von diversen Banken und Sparkassen aus dem gesamten Bundesgebiet für unsere Mandanten geprüft haben und berechnen haben lassen, ist uns bekannt, dass sich oftmals Fehlbeträge von mehreren tausend Euro zu Gunsten der Bank- und Sparkassenkunden ergeben, die diese nachfordern können (siehe hierzu u.a. „S-Prämiensparverträge der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach !“).

Empfehlungen – Referenzen:

Aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit und unserer Erfolge werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Auch wenn sich die Zinsanpassungsklaueln bzw. Zinsänderungsklauseln ähneln, so darf nicht übersehen werden, dass den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Eine Einzelfallbewertung ist daher unerlässlich.

Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Sparkasse/Kreissparkasse auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!