Kreissparkasse Saarpfalz – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung – Zinsen

17. August 2020
Kategorien: Sparverträge

Hinweis

17.08.2020

Kündigung von Prämien-Sparverträgen:

Nachdem im Saarland zunächst die Sparkasse Saarbrücken (Sparkasse Saarbrücken – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung?) und die Kreissparkasse St. Wendel (Kreissparkasse St. Wendel – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung?) mit der Kündigung einer großen Zahl von Sparverträgen mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen-flexibel“ begonnen und die Sparkasse Neunkirchen (Sparkasse Neunkirchen – S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsen) sowie die Kreissparkasse Saarlouis nachgezogen hatten (Kreissparkasse Saarlouis – S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsen), hat nun auch die Kreissparkasse Saarpfalz in Homburg damit begonnen, Prämiensparverträge ihrer Sparkunden zu kündigen.

Prämiensparverträge – Prüfungen:

Da wir uns schon seit Längerem mit solchen Prämiensparverträgen und Banksparplänen der Sparkassen – z.B.: S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag, Scala, S-VorsorgePlus – (Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassung -Urteil, Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus, Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart, Sparkassen – Sparverträge – S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil) beschäftigen und bereits zahlreiche Mandanten gegen Sparkassen und Kreissparkassen vertreten, haben wir zu dieser Thematik nicht nur bereits zahlreiche Prüfungen durchgeführt, sondern verfügen auch über eingeholte gutachterliche Berechnungen und vertiefte Erfahrungen zu solchen Prämiensparverträgen.

Kreissparkasse Saarpfalz, Homburg:

Die Kreissparkasse Saarpfalz beruft sich in uns hierzu bekannten Schreiben vom Juni 2020 nicht konkret auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019, sondern führt u.a. aus, dass “der Prämiensparvertrag die höchste Prämienstufe und durch die regelmäßigen Einzahlungen den vollen Umfang der vertraglich vereinbarten Zins- und Prämienzahlungen erreicht” habe. Weiter heißt es, dass der “anhaltend niedrige Zins” eine “Fortsetzung Ihres Vertrages nicht mehr” zulasse und “das Guthaben nebst Zinsen sowie die Prämie für das laufende Sparjahr … nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen ausgezahlt” werde.

Bewertung – Kündigung – Zinsanpassung – Zinsen:

Nach unseren bisherigen Prüfungen haben wir hinsichtlich dieser Aussagen der Kreissparkasse Saarpfalz jedoch erhebliche Zweifel.

  • Es steht hierbei nicht nur in Frage, ob die Kündigungen der Kreissparkasse in allen Fällen berechtigt sind.
  • Hinzu kommt die Frage, ob den Kunden die ihnen zustehenden Zinsen überhaupt gutgeschrieben wurden und werden.
    Denn wir mussten im Rahmen unserer Prüfungen feststellen, dass auch die Kreissparkasse Saarpfalz unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet und somit den Sparern dadurch über Jahre hinweg nach unsererseits inzwischen eingeholten Berechnungen zu niedrige Zinsbeträge gutgeschrieben hat.

Die von den Sparkassen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln vorgenommenen Zinsanpassungen und die den Sparern zugewiesenen Zinsen sind nach unseren Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten und eingeholten Gutachten regelmäßig fehlerhaft. Dabei konnte festgestellt werden, dass den Sparern durch die fehlerhaften Zinsanpassungen häufig viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden – oftmals ergeben sich Fehlbeträge von mehreren tausend Euro.

Günstige Urteile – Musterfeststellungsklage:

Erfreulicherweise hat das Oberlandesgericht Dresden in seinen Entscheidungen vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19) und vom 17.06.2020 (Az.: 5 MK 1/20) unsere diesbzgl. Auffassungen bestätigt und folgerichtig entschieden, dass eine von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wie auch von der Sparkasse Zwickau verwendete Zinsanpassungsklausel in einem Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam ist.

Deshalb sollten sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen.

Warnung:

Soweit die Kreissparkasse Saarpfalz in uns bekannten Schreiben ihre Kunden zeitgleich mit dem Kündigungsschreiben dazu auffordert, “zur Auflösung oder Neuanlageihre Sparurkunde mitzubringen und einen Termin zu vereinbaren, um über Anlagealternativen zu beraten und so die monatliche Sparrate weiterhin attraktiv anzulegen”, können wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen nur davor warnen, vorschnell entsprechende Unterlagen herauszugeben bzw. zu unterzeichnen.

Denn die Anleger sollten zunächst ihre Rechte und Ansprüche prüfen zu lassen, um diese nicht zu verlieren.

Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Kreissparkasse Saarpfalz auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Gutachtern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.