Kreissparkasse Saarpfalz – S-Trend-Sparvertrag – Abgeltungsvereinbarung annehmen?

15. September 2022

Hinweis

15.09.2022

S-Trend-Verträge und Sparverträge der Sparkassen und Kreissparkassen:

Mit den Prämien-Sparverträgen der Sparkassen und Kreissparkassen, zu denen auch der sog. “S-Trend Vertrag” gehört, beschäftigen wir uns schon seit mehreren Jahren und haben hierzu auch bereits ausführlich zu gerichtlichen Urteilen und außergerichtlichen Vorgehensweisen berichtet (vgl. z.B. S-Prämensparen der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach! ).

Kreissparkasse Saarpfalz, Homburg – Angebote:

In diesem Zusammenhang haben wir uns auch bereits mit sog. “Angeboten zu abschließenenden Zinszahlungen” bei “S-Prämiensparverträgen-flexibel” der Kreissparkasse Saarpfalz auseinandergesetzt und nach für unsere Mandanten durchgeführten Bewertungen davor gewarnt, für sie ungünstige Angebote anzunehmen (vgl. Kreissparkasse Saarpfalz – S-Prämiensparen – Ungünstige Angebote der Kreissparkasse?).

Abgeltungsvereinbarung – S-Trend-Prämiensparvertrag – Kreissparkasse Saarpfalz:

Aktuell wenden sich Kunden der Kreissparkasse Saarpfalz an uns, die einen sog. “S-Trend”-Prämiensparvertrag abgeschlossen hatten. Denn diese wurden jetzt diesbzgl. seitens der Kreissparkasse angeschrieben und um Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten sog. “Abgeltungsvereinbarung” gebeten.
In dem Anschreiben teilt die Kreissparkasse ihren Kunden hierbei mit, dass die Zinsanpassungsklausel in diesen Sparverträgen fehlerhaft sei und unterbreitet ihnen zugleich schriftliche Angebote in Gestalt einer sog. “Abgeltungsvereinbarung”, wonach den Kunden sozusagen zur abschließenden Erledigung des Prämiensparvertrags noch ein Zinsbetrag nachgezahlt und für die Zeit ab dem 01.01.2022 eine neue Zinsanpassungsklausel vereinbart werden soll.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln – BGH-Urteile:

Inzwischen wurde unsere schon im Jahr 2020 vertretene Rechtsauffassung seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) in mehreren Urteilen (vgl. hierzu Prämiensparverträge – BGH-Urteil vom 6.10.2021 zur Musterfeststellungsklage – Erfolg für die Sparkassen-Kunden; Prämiensparen – Positive BGH-Urteile der Verbraucherzentrale für die Sparkassen-Kunden) bestätigt und die seitens der Kreissparkassen und Sparkassen verwendeten Zinsanpassungsklauseln als unwirksam angesehen.

Erfahrungen – Zinsberechnung – Zinsnachzahlung – Bewertung der Angebote der Kreissparkasse Saarpfalz:

  • Offenbar hat nun auch die Kreissparkasse Saarpfalz eingesehen, dass die von ihr in den sog. “S-Trend-Verträgen” enthaltene Zinsanpassung unwirksam ist und will deshalb sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft eine Neuregelung mit ihren Kunden.
  • Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen aus schon vielen außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Mandaten gegen die Sparkassen und Kreissparkassen verfügen wir nicht nur über vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Sparverträge, sondern wir können für unsere Mandanten auch auf bereits durchgeführte Prüfungen und eingeholte gutachterliche Zinsberechnungen zurückgreifen.
  • Auch wenn stets eine Bewertung und Berechnung im Einzelfall erforderlich und auch die letztliche Zinsberechnung (u.a. Zinsgesatltung, Referenzzins) noch nicht höchstgerichtlich entschieden ist, sind wir unter Rückgriff auf uns vorliegende Unterlagen und nach unsereren Erfahrungen zu der Einschätzung gelangt, dass die uns aktuell bekannt gewordenen Angebote der Kreissparkasse Saarpfalz – sog. “Abgeltungsvereinbarung” – für die Kreissparkassen-Kunden zu den sog. “S-Trend-Verträgen” ungünstig sein dürften, weil die unterbreiteten Zahlungen als zu niedrig zu bewerten sind.
    Hinzu kommt, dass die Kreissparkasse den Kunden in ihren uns vorliegenden Anschreiben keine Auskunft darüber erteilt, wie sich die von ihr benannten Nachzahlungsbeträge errechnen.
    Aber auch die in der sog. “Abgeltungsvereinbarung” benannte neue Zinsanpassungsklausel halten wir für fragwürdig, weil Unklarheiten hinsichtlich des zugrunde gelegten Referenzzinssatzes bestehen und zudem ein bestimmtes relatives Verhältnis zum Referenzzinssatz benannt wird. Dieses Verhältnis könnte künftig u.U. aber für eine nachteilige Zinsentwicklung bei den Sparverträgen sorgen.

Warnungen:

  • Daher können wir die Kunden der Kreissparkasse Saarpfalz nur davor warnen, vorschnell ein solches Angebot anzunehmen, das für die Sparer recht ungünstig erscheint.
  • Lassen Sie sich nicht von der angebotenen Zahlung blenden, sondern beachten Sie auch den Forderungsverzicht und die künftige Zinsvereinbarung.
  • Setzen Sie sich gegen fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr und lassen Sie die Ihnen zugewiesenen Zinsen wie auch die Ihnen angebotenen Zinszahlungen überprüfen. Denn ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie Ihre Rechte und Ansprüche verlieren.

Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Kreissparkasse Saarpfalz auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Gutachtern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.