Sparkasse Trier – S-Prämiensparen flexibel – Kündigung – Zinsen

4. März 2022

Hinweis

30.07.2019

Sparkassse Trier – Kündigung der Prämien-Sparverträge – Prämiensparen flexibel:

Nachdem bereits in den vergangenen Jahren mehrere Volksbanken und Sparkassen bei ihnen abgeschlossene Prämiensparverträge gekündigt hatten, hat sich nun offenbar auch die Sparkasse Trier zu diesem Schritt entschlossen.

Trierischer Volksfreund – Kündigungen durch die Sparkassse Trier:

Nach der Berichterstattung des Trierischen Volksfreunds hat die Sparkasse Trier tausende Prämienspar-Verträge, die zwischen 1991 und 2004 abgeschlossen worden sind, wegen zu hoher Zinsen für die Kunden gekündigt. Seit dem 24.02.2022 erhalten Kunden der Sparkasse Trier offenbar nach und nach entsprechende Kündigungsschreiben.

Kündigung von Prämiensparverträgen durch die Sparkassse Trier – Niedrigzinspolitik als Kündigungsgrund?

Dies deckt sich auch mit unseren Erfahrungen. So haben sich aktuell bereits zahlreiche von diesen Kündigungen betroffene Sparkunden der Sparkasse Trier bei uns gemeldet und uns mit entsprechenden Prüfungen beauftragt.
Da sich die Sparkasse Trier in den uns vorliegenden Kündigungsschreiben u.a. auf die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank und das „seit langem anhaltende Negativzinsumfeld“ beruft und der Auffassung ist, von einem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen zu dürfen, stellt sich zunächst die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen.

Bewertung:

  • Wirksame Kündigung?

Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) entschieden hat, dass eine Kündigung grundsätzlich zulässig sein soll, wenn die höchste im Sparvertrag vorgesehene Prämienstaffel erreicht worden ist (Sparkassen Sparverträge S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil des BGH vom 14.05.2019), heißt dies nicht, dass eine Kündigung ab diesem Zeitpunkt praktisch ausnahmslos zulässig ist.

Vielmehr kommt es auf die den Sparverträgen zugrundeliegenden AGB-Sparkassen sowie die vertraglichen Regelungen an. Wie uns aus zahlreichen Prüfungen solcher Prämien-Sparverträge bekannt ist, finden sich in diesen individuelle Besonderheiten. So kommt es z.B. nicht selten vor, dass ein Sparvertrag eine fest vereinbarte Laufzeit (z.B. 25 Jahre) aufweist, die häufig über den Zeitpunkt hinausgeht, zu dem die höchste Prämienstufe erreicht wurde. Aber auch andere vertragliche Vereinbarungen können im Einzelfall dem ordentlichen Kündigungsrecht der Bank oder Sparkasse entgegenstehen.

Ob die Kündigung von der Sparkasse tatsächlich zu Recht erklärt wurde, muss daher in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden.

  • Unwirksame Zinsanpassungsklauseln – Korrekt zugewiesene Zinsen?

Neben der Frage, ob die Sparkasse die Prämiensparverträge kündigen durfte, stellt sich die weitere Frage, ob die Sparkasse ihren Kunden die Zinsen in korrekter Höhe zugesprochen hat.

Wie bereits mehrfach berichtet, weisen sehr viele Prämiensparverträge Zinsanpassungsklauseln auf, die nicht den rechtlichen Anforderungen genügen und somit unwirksam sind (Prämiensparen – Positive BGH-Urteile der Verbraucherzentrale für die Sparkassen-Kunden).
Dabei konnte zumeist festgestellt werden, dass den Sparern durch fehlerhafte Zinsanpassungen zu wenig Zinsen zugewiesen wurden – oftmals ergeben sich Fehlbeträge von mehreren tausend Euro.

Aus von uns bereits zu mehreren Sparverträgen der Sparkasse Trier durchgeführten Prüfungen der in den Prämiensparverrträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln schließen wir, dass die Sparkasse über viele Jahre fehlerhafte und unwirksame Zinsklauseln verwendet und den Sparverträgen über viele Jahre hinweg zu wenig Zinsen gutgeschrieben hat.

Erfahrungen – Prämiensparverträge:

Mit dieser Thematik gekündigter sog. Prämiensparverträge und zu Lasten der Bank- und Sparkassenkunden zu niedrig berechneter Zinsen beschäftigen wir uns schon seit längerer Zeit (vgl. u.a. unsere Übersicht auf S-Prämiensparverträge flexibel der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach!).

Deshalb zeigt unsere Erfahrung, dass sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen sollten.

Empfehlungen – Referenzen:

Aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit und unserer Erfolge werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Sparkasse Trier auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern und Gutachtern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.