Prämien-Sparverträge – Saarbrücker Zeitung zu Saar-Sparkassen – BGH-Urteil-14.05.2019

9. August 2019

Hinweis

09.08.2019

Prämien-Sparverträge – Kündigungen seitens der Sparkasse Saarbrücken und Kreissparkasse St. Wendel:

Wir haben bereits darüber berichtet, dass aktuell u.a. die Sparkasse Saarbrücken (Sparkasse Saarbrücken – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung?) wie auch die Kreissparkasse St. Wendel (Kreissparkasse St. Wendel – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung?)) ihren Kunden, mit denen sie sog. „S-Prämiensparen flexibel“-Verträge abgeschlossen hatten, die Prämiensparverträge aufzukündigen versuchen.

Saarbrücker Zeitung vom 09.08.2019 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Strauß:

Dieses Vorgehen der Sparkassen hinsichtlich der S-Prämiensparverträge hat nun auch die Saarbrücker Zeitung in ihrer Ausgabe vom 09.08.2019 mit dem Artikel „Saar-Sparkassen kündigen viele Prämiensparverträge“ aufgegriffen und in diesem Zusammenhang Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Strauß als Spezialisten für Sparverträge befragt.

Sparverträge – S-Prämiensparverträge der Sparkassen und Kreissparkassen:

Mit solchen Sparverträgen bzw. Prämiensparverträge der Sparkassen beschäftigen wir uns schon seit einiger Zeit – z.B.: S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag, Scala, S-VorsorgePlus – (Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassung -Urteil, Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus, Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart) – und vertreten hier auch bereits zahlreiche Mandanten.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019 – Urteilsgründe:

Ganz aktuell hat der BGH zu seinem Urteil vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18), zu dem es bislang lediglich eine Pressemitteilung (Sparkassen Sparverträge S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil des BGH vom 14.05.2019) gab, jetzt auch seine Urteilsgründe veröffentlicht.

Bewertung:

  • Entgegen diverser Verlautbarungen von Sparkassen hat der BGH den Sparkassen mit der Argumentation des heutigen Niedrigzinsumfeldes nicht per se die Kündigung solcher Prämiensparverträge, die er als unregelmäßige Verwahrungsverträge (§ 700 BGB) qualifiziert, gestattet.
  • Vielmehr kommt es nach den Aussagen des BGH auf die im einzelnen Prämiensparvertrag getroffenen Vereinbarungen und die Regelungen in den jeweiligen AGB-Sparkassen an. Eine alleinige Berufung der Sparkassen auf das derzeit niedrige Zinsumfeld genügt nicht.
  • Inzwischen haben wir diverse Prüfungen durchgeführt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht selten die Kündigungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
  • Des Weiteren ist uns häufig aufgefallen, dass – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Kündigung – die Zinsanpassungsklausel fehlerhaft sind und die Zinsen seitens der Sparkassen nicht richtig berechnet wurden. Unsererseits hierzu von Finanzmathematikern eingeholten Gutachten zeigen, dass den Sparern viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden, sodass Fehlbeträge von mehreren tausend EUR sind hier keine Seltenheit sind.

Deshalb sollten sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen der Sparkassen und Kreissparkassen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise auf.
Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.