Prämiensparverträge – BaFin – Allgemeinverfügung zu Zinsanpassungsklauseln der Sparkassen und Banken

21. Juni 2021

Hinweis

21.06.2021

Prämiensparverträge – unwirksame Zinsanpassungsklauseln – zu niedrig gezahlte Zinsen:

Mit sog. Prämiensparverträgen, also langfristigen Sparverträgen mit variabler Verzinsung und meist nach Vertragslaufzeit gestaffelten Boni bzw. Prämien, die u.a. von den Sparkassen und Kreissparkassen (z.B.: sog. S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag), aber auch von anderen Banken (z.B. Volksbanken und Raiffeisenbanken) angeboten wurden, beschäftigen wir uns bereits schon seit Längerem und haben hierbei schon zahlreiche Mandanten außergerichtlich und gerichtlich gegen die Banken und Sparkassen vertreten. In diesem Zusammenhang haben wir auch bereits mehrfach über den sog. “Sparkassenskandal” und hierbei über

berichtet (siehe hierzu u.a. “S-Prämiensparverträge der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach !”).

Zur Warnung der Sparer haben wir auch über die uns bekannt gewordenen fragwürdigen Geschäftsgebaren diverser Sparkassen informiert, die ihren Kunden nicht nur mitgeteilt hatten, dass die Prämiensparverträge inzwischen – angeblich – ausgelaufen bzw. beendet seien, sondern diesen zugleich auch die Unwirksamkeit der in den S-Prämiensparverträgen-flexibel enthaltenen Zinsanpassungsklauseln sowie der an sie zu niedrig gezahlten Zinsen verschwiegen hatten.

BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Solche Geschäftsgebaren waren offenbar auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekannt geworden, die daraufhin schon im Februar 2020 im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung versucht hatte, die Banken und Sparkassen dazu zu bewegen, ihre Kunden über in den Prämiensparverträgen unwirksame Zinsklauseln zu informieren und ihnen eine angemessene Lösung hinsichtlich der zu niedrig gezahlten Zinsen anzubieten.

Bisherige Verweigerungshaltung der Banken und Sparkassen:

Zu einer solchen Lösung im Sinne ihrer Kunden waren die Banken und Sparkasse aber nicht bereit, weshalb die BaFin jetzt am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung gemäß § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ((FinDAG) erlassen hat, um flächendeckend nach der Aussage ihres Exekutivdirektors Herr Dr. Pötzsch dafür zu sorgen, dass “betroffene Kunden informiert und rechtmäßig behandelt werden“.

Allgemeinverfügung der BaFin vom 21.06.2021 bezüglich Zinsanpassungklauseln bei Prämiensparverträgen:

Diese sog. Allgemeinverfügung der BaFin verpflichtet nun die Banken und Sparkassen innerhalb von 12 Wochen nach deren Bekanntgabe – verkürzt zusammengefasst – u.a. dazu,

  • ihre Kunden, mit denen sie solche Prämiensparverträge zwischen 1990 und 2010 abgeschlossen hatten, über die in diesen enthaltenen – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urteil vom 17.02.2004, Az.: XI ZR 140/03) – unwirksamen Zinsanpassungsklauseln zu informieren und
  • denselben zur Schließung der dadurch entstandenen Vertragslücke hinsichtlich der Zinsberechnung entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten.
    Zudem müssen die Banken und Sparkassen ihren Kunden hierbei erläutern, “dass aufgrund der unwirksamen Klausel u.U. Zinsen in zu geringer Höhe gezahlt wurden“.

Bewertung und Erfahrungen:

  • Aufgrund der fragwürdigen Geschäftsgebaren der Banken und Sparkassen, die versuchen, sich dadurch finanzielle Vorteile zu Lasten ihrer Kunden zu verschaffen, indem sie diese sowohl über die Unwirksamkeit der in den Prämiensparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln, als auch über deren hieraus folgende Zinsnachforderungsansprüche in Unwissenheit lassen und darauf spekulieren, sich zu späterer Zeit insoweit auf eine Verjährung berufen zu können, ist die im Sinne des Verbraucherschutzes ergangene Allgemeinverfügung der BaFin vom 21.06.2021 zu begrüßen.
  • Zudem ist bemerkenswert, dass die BaFin als staatliche Aufsichtsbehörde mit der Allgemeinverfügung nun inzident zum Ausdruck gebracht hat, dass die Banken und Sparkassen die Rechtsprechung des BGH als höchstem deutschen Zivilgericht zu unwirsamen Zinsanpassungsklauseln wie auch die in den bisherigen Musterklagen der Verbraucherzentralen ergangenen Urteile flächendechend missachtet haben.
  • Abzuwarten bleibt nun, ob die Banken und Sparkassen rechtlich gegen diese Allgemeinverfügung vom 21.06.2021 vorgehen und Widersprüche einlegen werden.
  • Sofern Sie seitens Ihrer Bank bzw. Sparkasse – ggfs. basierend auf der Allgemeinverfügung – angeschrieben werden und eine Zinsnachberechnung zugesichert bzw. einen Änderungsvertrag mit einer neuen Zinsanpassungsklausel angeboten bekommen,

    sollten Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen solche Schreiben bzw. Angebote der Banken/Sparkassen fachanwaltlich überprüfen zu lassen. Wir können nur davor warnen, vorschnell entsprechende Unterlagen zu akzeptieren bzw. zu unterzeichnen. Vielmehr sollten Sie zunächst Ihre Rechte und Ansprüche prüfen lassen, um diese nicht zu verlieren.

  • Im Übrigen müssen die Sparer – nach wie vor – darauf achten, dass ihre Zinsnachforderungsansprüche nicht verjähren. Daran ändert auch die jetzige Allgemeinverfügung nichts, da diese per se keine verjährungshemmende Wirkung hinsichtlich der Ansprüche der einzelnen Bank- und Sparkassenkunden entfaltet. Vielmehr sollen diese nur informiert werden, damit sie dann selbst schnellstmöglich tätig werden können, um ggfs. verjährungshemmende Maßnahmen einleiten zu können.

    Demzufolge können wir Ihnen als Bank- und Sparkassenkunden nur raten, hier nicht lange zuwarten, sondern Ihre Angelegenheit zeitnah überprüfen zu lassen, um sich gegen fehlerhafte Zinsanpassungen zu Wehr zu setzen und Ihnen nicht zugewiesene Zinsen (Zinsnachschläge) nachzufordern.

    Da wir bereits zahlreiche Prämiensparverträge von diversen Banken und Sparkassen aus dem gesamten Bundesgebiet für unsere Mandanten geprüft haben und berechnen haben lassen, ist uns bekannt, dass sich oftmals Fehlbeträge von mehreren tausend Euro zu Gunsten der Bank- und Sparkassenkunden ergeben, die diese nachfordern können.

Empfehlungen/Referenzen:

Aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit und unseren Erfolgen werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.

Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber Ihrer Sparkasse auf.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.