24.04.2020
Sparkasse Neunkirchen/Saar – Kündigung von Prämien-Sparverträgen:
Nachdem im Saarland schon im Sommer 2019 die Sparkasse Saarbrücken und die Kreissparkasse St. Wendel eine Kündigungswelle bei den mit ihren Kunden abgeschlossenen Prämiensparverträgen ins Rollen gebracht hatten, zieht jetzt u.a. die Sparkasse Neunkirchen nach.
Im Unterschied zu diesen kündigt die Sparkasse Neunkirchen nach unseren Erfahrungen nicht alle S-Prämiensparverträge auf einmal, was bei anderen Sparkassen bereits zu negativer Presseberichterstattung – “Sparkassenskandal” – geführt hatte. Vielmehr versucht sie, wie uns von Mandanten berichtet wurde, ihre Kunden zu einem Wechsel in ein anderes Anlagemodell zu überreden. Wie uns aber seitens diverser Sparer berichtet wurde, waren die Angebote nicht attraktiv, zumal diese davon ausgegangen waren, dass ihre Sparverträge eine deutlich längere Laufzeit aufweisen.
Prämiensparverträge – Prüfungen:
Nach zahlreichen für unsere Mandanten durchgeführten Prüfungen und aufgrund unserer Erfahrungen mit Prämiensparverträgen und Banksparplänen der Sparkassen – z.B.: S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag, Scala, S-VorsorgePlus – (Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassung -Urteil, Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus, Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart), können wir die Einschätzungen der Sparer der Sparkasse Neunkirchen nachvollziehen. Denn nach dem Ergebnis unserer Prüfungen waren Kündigungen der S-Prämiensparverträge unberechtigt. Zudem waren unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet und den Sparern dadurch sehr häufig zu niedrige Zinsen gutgeschrieben worden.
Bewertung – Kündigung – Zinsanpassung – Zinsen:
- Soweit sich die Sparkasse Neunkirchen hisnichtlich der Kündigung auf das zu “S-Prämiensparen flexibel” ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) beruft, kann dem BGH zufolge zwar eine Kündigung grundsätzlich zulässig sein, wenn die höchste im Sparvertrag vorgesehene Prämienstaffel erreicht worden ist (Sparkassen Sparverträge S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil des BGH vom 14.05.2019).
- Jedoch hat der BGH nicht entschieden, dass eine Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstaffel stets und praktisch ausnahmslos zulässig ist. Vielmehr kommt es auf die den Sparverträgen zugrunde liegenden AGB-Sparkassen sowie die vertraglichen Regelungen an, die oftmals individuelle Besonderheiten aufweisen.
- Außerdem sind die von den Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassungen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln und die den Sparern zugewiesenen Zinsen nach unseren Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten und eingeholten Gutachten regelmäßig fehlerhaft. Dabei konnte festgestellt werden, dass den Sparern durch die fehlerhaften Zinsanpassungen häufig viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden – oftmals ergeben sich Fehlbeträge von mehreren tausend Euro.
Deshalb sollten sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen.
Musterfeststellungsklage – Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020:
Dies gilt umso mehr, nachdem jetzt das Oberlandesgericht Dresden in der seitens der Verbraucherzentrale geführten Musterfestellungsklage mit Urteil vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19, n.rkr.) bestätigt hat, dass eine von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig verwendete Zinsanpassungsklausel in einem Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam ist (S-Prämiensparen – Musterfeststellungsklage – Urteil OLG Dresden 22.05.2020 – Auswirkungen).
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!