Kreissparkasse Saarpfalz – S-Prämiensparen – Ungünstige Angebote der Kreissparkasse?

11. Mai 2022

Hinweis

11.05.2022

Prämien-Sparverträge – “S-Prämiensparen flexibel” der Sparkassen und Kreissparkassen:

Wir beschäftigen uns bereits seit einigen Jahren mit den Prämien-Sparverträgen der Sparkassen und Kreissparkassen – u.a. “S-Prämiensparen-flexibel” – (S-Prämensparen der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach! ) und hatten hierbei auch bereits im Jahr 2020 über die Kreissparkasse Saarpfalz, Homburg/Saar und zu Ungunsten der Sparkassenkunden berechnete Zinsen berichtet (Kreissparkasse Saarpfalz – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung – Zinsen).

Kreissparkasse Saarpfalz, Homburg – Angebote zu abschließenden Zinszahlungen:

Entsprechend aktuell an uns gerichteter Anfragen wendet sich die Kreissparkasse Saarpfalz wieder vermehrt an ihre Kunden, die sog. “S-Prämiensparverträge-Flexibel” abgeschlossen hatten, und unterbreitet diesen auch schriftliche Angebote, wonach den Kunden sozusagen zur abschließenden Erledigung des Prämiensparvertrags noch ein Zinsbetrag gezahlt werden soll.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln – BGH-Urteile:

Inzwischen wurde unsere schon im Jahr 2020 vertretene Rechtsauffassung seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) in mehreren Urteilen (vgl. hierzu Prämiensparverträge – BGH-Urteil vom 6.10.2021 zur Musterfeststellungsklage – Erfolg für die Sparkassen-Kunden; Prämiensparen – Positive BGH-Urteile der Verbraucherzentrale für die Sparkassen-Kunden) bestätigt und die seitens der Kreissparkassen und Sparkassen verwendeten Zinsanpassungsklauseln als unwirksam angesehen.

Erfahrungen – Zinsberechnung – Bewertung der Angebote der Kreissparkasse Saarpfalz:

Da wir schon viele Mandanten gegen die Sparkassen und Kreissparkassen vertreten haben und auch noch außergerichtlich wie auch gerichtlich vertreten, verfügen wir nicht nur über vertiefte Erfahrungen mit den Prämiensparverträgen, sondern können auch auf bereits durchgeführte Prüfungen und eingeholte gutachterliche Zinsberechnungen zurückgreifen.
Zwar ist stets eine Bewertung und Berechnung im Einzelfall erforderlich und auch die letztliche Zinsberechnung (u.a. Zinsgesatltung, Referenzzins) noch nicht höchstgerichtlich entschieden. Jedoch sind wir unter Rückgriff auf uns vorliegende Unterlagen und nach unsereren Erfahrungen zu der Einschätzung gelangt, dass die uns aktuell bekannt gewordenen Angebote der Kreissparkasse Saarpfalz für die Kreissparkassen-Kunden ungünstig sind, weil die unterbreiteten Zahlungen als zu niedrig zu bewerten sind.
Zum Beispiel wurde einem Kunden eine Zahlung in Höhe von ca. 1.600,00 EUR angeboten, obwohl ihm nach einer eingeholten Berechnung eine Zinsnachzahlung in Höhe von mindestens ca. 4.000,00 EUR zustünde.

Warnungen:

  • Daher können wir die Kunden der Kreissparkasse Saarpfalz nur davor warnen, solch für sie ungünstige Angebote anzunehmen.
  • Auch können wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen nur davor warnen, vorschnell entsprechende Unterlagen herauszugeben bzw. zu unterzeichnen.
  • Vielmehr sollten Sie sich gegen fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen wie auch die Ihnen angebotenen Zinszahlungen überprüfen lassen. Denn ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie Ihre Rechte und Ansprüche verlieren.

Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Kreissparkasse Saarpfalz auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Gutachtern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.