Kreissparkasse St. Wendel – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung?

30. Juli 2019

Hinweis

30.07.2019

Prämiensparverträge der Sparkassen – S-Prämiensparen:

Mit den Prämiensparverträgen und Banksparplänen der Sparkassen – z.B.: S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag, Scala, S-VorsorgePlus – beschäftigen wir uns schon seit längerer Zeit (Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassung -Urteil, Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus, Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart) und haben uns somit bereits mit unberechtigten Kündigungen wie auch aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln den Sparern zu niedrig zugewiesenen Zinsen auseinandergesetzt.

Kreissparkasse St. Wendel – Sparkasse Nürnberg – Kündigung – Sparkassenskandal:

Während zunächst die ostdeutschen Sparkassen damit begonnen hatten, die sog. “S-Prämiensparen flexibel”-Verträge ihrer Kunden zu kündigen, hat jetzt die Sparkasse Nürnberg nach einem Bericht des Handelsblattes vom 20.07.2019 ca. 21.000 Prämiensparverträge ihrer Kunden gekündigt.
Diese Kündigungswelle der S-Prämiensparverträge der Sparkassen, die auch als “Sparkassenskandal” bezeichnet wird, weil sich die Sparkassen jetzt, nachdem die Verträge für sie nicht mehr als hinreichend gewinnbringend erweisen, einseitig zu Lasten der langjährigen Sparkassenkunden von den Verträgen lossagen, hat nun auch das Saarland erreicht.
Denn mit Schreiben vom Juli 2019 kündigt die Sparkasse Saarbrücken ihren Kunden die sog. “S-Prämiensparen flexibel”-Verträge (Sparkasse Saarbrücken – S-Prämiensparen – Kündigung – Beendigung?). Weiter ist damit zu rechnen, dass hier andere saarländische Sparkassen und Kreissparkassen nachziehen. So soll z.B. auch die Kreissparkasse St. Wendel entsprechende Kündigungen beabsichtigen.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019 – Kündigung – Beendigung der Sparverträge:

Über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) zu solchen “S-Prämiemsparen flexibel”-Verträgen hatten wir bereits berichtet (Sparkassen Sparverträge S-Prämiensparen – Kündigung – Zinsanpassung – Urteil des BGH vom 14.05.2019).

Bewertung:

  • Jedoch liegt zu diesem Urteil des BGH bislang nur eine Pressemitteilung vom 14.05.2019 vor. Die Urteilsgründe des BGH stehen immer noch aus. Daher erstaunt es uns, dass zahlreiche Sparkassen, wie auch nun die Kreissparkasse St. Wendel nicht einmal die Urteilsbegründung abwarten, sondern schon vorab die Sparverträge aufkündigen.
  • Im Übrigen hat der BGH – wie dessen Pressemitteilung zu entnehmen ist – nicht entschieden, dass eine Kündigung stets zulässig ist, sondern dass es auf die den Sparverträgen zugrundeliegenden AGB-Sparkassen sowie die vertraglichen Regelungen zu den Prämien ankommt, die zu dem Grundzins (Basiszins) gezahlt werden sollen.
  • Zudem sind die seitens der Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassungen und den Sparern zugewiesenen Zinsen zu beachten. Denn unsere Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten und eingeholten Gutachten zeigen, dass in Fällen fehlerhafter Zinsanpassungen Sparern viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden – Fehlbeträge von mehreren tausend EUR sind hier keine Seltenheit.

Deshalb sollten sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Kreissparkasse St. Wendel auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.