Prämiensparverträge – BGH verhandelt am 6.10.2021 zur Musterfeststellungsklage – Sparkassen-Kunden

4. Oktober 2021

Hinweis

04.10.2021

Prämiensparverträge der Sparkassen – S-Prämiensparen – Erfahrungen:

Mit sog. Prämien- oder Bonussparverträgen, also langfristigen Sparverträgen mit variabler Verzinsung und meist nach Vertragslaufzeit gestaffelten Prämien bzw. Boni, die u.a. von den Sparkassen und Kreissparkassen (z.B.: sog. S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag), aber auch von anderen Banken (z.B. Volksbanken und Raiffeisenbanken) angeboten wurden, beschäftigen wir uns schon seit Längerem und haben hierüber schon vielfach berichtet (siehe hierzu u.a. “S-Prämiensparverträge der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach !”).

Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig – Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19):

Gegenstand unserer Berichterstattung war hierbei u.a. das seitens der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Sparkasse Leipzig beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden geführten Musterfeststellungsverfahren und das hier ergangene Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19), mit dem dieses der Musterfeststellungskklage teilweise stattgegeben und unsere bisher vertretenen Rechtsauffassungen im Wesentlichen zugunsten der Sparkassenkunden bestätigt hatte (S-Prämiensparen – Musterfeststellungskklage – Urteil OLG Dresden 22.04.2020 – Auswirkungen).

Bundesgerichtshof BGH – Verhandlung am 6.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20):

Da gegen dieses Urteil des OLG Dresden die Revision eingelegt wurde, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen dieser Musterfeststellungsklage (Az.: XI ZR 234/20) über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen und die mit der Musterfeststellungsklage verfolgten Feststellungsziele – wie z.B. bzgl. der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bzw. Zinsanpassungsklausel, der Bestimmung eines Referenzzinssatzes, des Zinsanpassungsintervalls, der Verjährung, der Verwirkung etc. – und diesbzgl. offenen Rechtsfragen zu entscheiden.
Hierzu hat der XI. Zivilsenat des BGH jetzt für den 6. Oktober 2021 einen Verhandlungstermin anberaumt.

Bewertung – Auswirkungen eines Urteils des BGH für die Sparkassenkunden:

Zwar sind neben diesem Musterfeststellungsverfahren (Az.: XI ZR 234/20) inzwischen noch weitere Musterfeststellungsklagen gegen verschiedene Sparkassen in Sachen Prämiensparverträgen anhängig.
Jedoch wird der jetzt für den 6.10.2021 angesetzte Verhandlungstermin und ein erstes Urteil des BGH mit Hochspannung erwartet, weil zahlreiche deutsche Sparkassen, Stadtsparkassen und Kreissparkassen aus dem gesamten Bundesgebiet – jedenfalls nach unseren zahlreichen für unserer Mandanten durchgeführten Prüfungen – seit den 1990er Jahren sich ähnelnde Zinsänderungsklauseln/Zinsanpassungsklauseln in ihren Prämiensparverträgen verwendet hatten und sich hierzu vergleichbare Rechtsfragen stellen.

Die Bedeutung für die Sparkassenkunden im Rahmen dieses sog. “Sparkassenskandals” wird auch darin deutlich, dass für unsere Mandanten eingeholte Zinsberechnungen ergeben hatten, dass ihnen als Sparer der Prämiensparverträge durch die fehlerhaften Zinsanpassungen seitens der Sparkassen häufig viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden – nicht selten Fehlbeträge von mehreren tausend Euro.

Das erwartete Urteil des BGH dürfte daher für zahlreiche Kunden, die mit deutschen Sparkassen solche Prämien- oder Bonussparverträge abgeschlossen hatten, Signalwirkung entfalten.

Sobald uns das Urteil des BGH vorliegt, werden wir hierüber entsprechend berichten.

Empfehlungen/Referenzen:

Aufgrund unserer bisherigen Tätigkeit und unseren Erfolgen werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Auch wenn sich die Zinsanpassungsklaueln bzw. Zinsänderungsklauseln ähneln, so darf nicht übersehen werden, dass den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Eine Einzelfallbewertung ist daher unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Sparkasse/Kreissparkasse auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.