S-Prämiensparen – Musterfestellungsklage – Urteil OLG Dresden 22.04.2020 – Auswirkungen

26. April 2020

Hinweis

25.04.2020

Prämiensparverträge der Sparkassen – S-Prämiensparen – Erfahrungen:

Wir beschäftigen uns schon seit längerem mit Prämiensparverträgen und Banksparplänen der Sparkassen – z.B.: S-Prämiensparen flexibel, Prämiensparen, Prämiensparvertrag, Scala, S-VorsorgePlus – (Kreissparkasse Kaiserslautern – S-VorsorgePlus – Zinsanpassung -Urteil, Riester-Banksparplan – Sparkassen S-VorsorgePlus, Negativzins im Riester Banksparplan VorsorgePlus unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart, Prämien-Sparverträge – BGH-Urteil-14.05.2019, Kreissparkasse St. Wendel-S-Prämiensparen-Kündigung-Beendigung?) und haben inzwischen zahlreiche Kündigungen diverser Sparkassen und Kreissparkasse geprüft. Hierbei konnten wir nicht nur erkennen, dass Kündigungen von Prämien-Sparverträgen unberechtigt waren. Auch waren unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet und den Sparern dadurch sehr häufig zu niedrige Zinsen gutgeschrieben worden.

Musterfestellungsklage – Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19, n. rkr.):

Erfreulicherweise wurden unsere Rechtsauffassungen im Wesentlichen durch ein jetzt gegen die Sparkasse Leipzig in einem seitens der Verbraucherzentrale Sachen e.V. gegen diese geführten Musterfestellungsverfahren ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19, n.rkr.) bestätigt.

  • Unwirksame Zinsanpassungsklausel:
    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die von der Sparkasse verwendete Zinsanpassungsklausel in Prämiensparverträgen (z.B. “S-Prämiensparen flexibel”) unwirksam ist.
    Zwar hat das Gericht, was einer Musterfestellungsklage immanent ist, noch keine Entscheidung über die Höhe des individuellen Anspruchs getroffen, und noch keine verbindlichen Grundsätze für die Zinsanpassung bestimmen wollen, anhand derer die durch die unwirksame Zinsanpassungsklausel entstandene Regelungslücke zu füllen ist. Allerdings hat es zu verstehen gegeben, dass es den von den Verbraucherzentralen verwendeten Referenzzinssatz für „sinnvoll“ und sachdienlich halte.
  • Keine Verjährung des Zinsanspruchs:
    Ebenso ist der 5. Zivilsenat des OLG Dresden der Auffassung der Sparkasse entgegengetreten, wonach der durch die unwirksame Zinsanpassungsklausel entstandene Zinsanspruch überwiegend verjährt sei.
    Stattdessen hat das Gericht klargestellt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Folglich kann der Anspruch auf die Zinsneuberechnung bis zum Beginn des Sparvertrages zurückreichen.

Bewertung – Bundesweite Auswirkungen des Muster-Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020:

Auch wenn das Urteil des OLG Dresden noch nicht rechtskräftig ist, besitzt es doch schon jetzt eine große Signalkraft, da es sich bei hunderttausenden von Sparverträgen positiv auf die Zinsansprüche der Sparer auswirken dürfte.
Denn nach unseren Erfahrungen und Prüfungen zahlreicher seit den 1990er Jahren von deutschen Sparkassen, Stadtsparkassen und Kreissparkassen abgeschlossenen Sparverträgen finden sich dort solche Zinsanpassungsklauseln wieder.
Zwar ist zu beachten, dass im Rahmen der deutschen Musterfestellungsklage konzeptionsgemäß nicht über die konkrete Höhe der individuellen Ansprüche der Verbraucher entschieden wird. Diese müssen vielmehr jetzt in gesonderten Klageverfahren geklärt werden.
Jedoch kommt dem Urteil des OLG Dresden als sog. “Muster-Urteil” einer Musterfestellungsklage eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, sodass nach unseren Erfahrungen auch außergerichtliche Vergleichslösungen hiedurch erleichtert werden düften. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansprüche der Sparer juristisch untermauert dargelegt und eine Zinsneuberechnung eingeholt wurde. In unsererseits eingeholten Zinsberechnungen konnte festgestellt werden, dass den Sparern durch die fehlerhaften Zinsanpassungen häufig viel zu geringe Zinsen zugewiesen wurden – oftmals ergeben sich Fehlbeträge von mehreren tausend Euro.

Deshalb sollten sich die Sparkassenkunden gegen unzulässige Kündigungen und fehlerhafte Zinsanpassungen zur Wehr setzen und die Ihnen zugewiesenen Zinsen überprüfen lassen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber der Sparkasse/Kreissparkasse auf. Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Finanzmathematikern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen überprüft werden kann.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.