S-Prämiensparverträge der Sparkassen – Fordern Sie Ihre Zinsen nach!

Hinweis

Zahlreiche Sparkassen haben im Rahmen ihrer Sparverträge – S-Prämiensparen-flexibel, S-Trend-Vertrag – meist über Jahre hinweg zu niedrige Zinsen gezahlt, sodass den Sparkassenkunden hier erhebliche Zinsnachforderungsansprüche (Zinsnachschläge) zustehen.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln – zu niedrige Zinszahlungen:

Die von zahlreichen Sparkassen und Kreissparkassen z.B. in den „S-Prämiensparverträgen flexibel“ verwendeten Zinsanpassungsklauseln sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam, sodass hier Zinsanpassungen vorzunehmen sind. Jedoch haben Sparkassen diese Zinsanpassungen – nach unseren Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten und eingeholten Gutachten – regelmäßig fehlerhaft vorgenommen und den Sparern häufig viel zu geringe Zinsen zugewiesen.
Oftmals ergeben sich Fehlbeträge von mehreren tausend Euro, die die Sparkassenkunden von den Sparkassen nachfordern können.

Finanztest – Verbraucherzentrale:

Dies deckt sich – wie die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest berichtet (Ausgabe 1/2020) – mit Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen, die bei der Neuberechnung zahlreicher Sparverträge „teilweise enorm hohe Nachzahlungen errechnethat – selbst im Durchschnitt immerhin nochrund 3.400 EUR pro Vertrag„.

Positive Urteile – Musterklagen beim OLG Dresden:

Erfreulicherweise sind diese Zinsnachforderungsansprüche der Sparkassenkunden gegen Sparkassen inzwischen auch seitens diverser Gerichte – wie u.a. durch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in sog. Musterklagen (Urteil vom 22.04.2020, Az.: 5 MK 1/19, n.rkr.; Urteil vom 17.06.2020; Az.: 5 MK 1/20, n.rkr. und Urteil vom 09.09.2020, Az. 5 MK 2/19, n.rkr.) – bestätigt worden. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 22.04.2020 hat das OLG Dresden hierzu klar gestellt, dass

  • die in den dortigen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ seitens der Sparkasse verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind.
  • es den dort seitens der Gutachter zur Zinsanpassung und somit zur Zinsberechnung verwendeten Referenzzinssatz (WX4260) grds. für „sinnvoll“ und sachdienlich hält.
  • die Verjährungsfrist bzgl. des Zinsneuberechnungs- und somit Zinsnachforderungsanspruchs der Sparkassenkunden erst mit Beendigung des Sparvertrags zu laufen beginnt.

Derzeit sind auch bei weiteren Oberlandesgerichten entsprechende sog. Musterklagen anhängig. Hinzuweisen ist hier darauf, dass in solchen Musterfeststellungsklagen Sach- und Rechtsfragen nur dem Grunde nach entschieden werden, sodass die einzelnen Sparer dennoch ihre konkreten Zinsnachforderungen noch gesondert geltend machen müssen.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) zur Musterfestellungsklage:

Der BGH hat mit Urteil vom 6.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) im Wesentlichen die in dem Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden vom 22.04.2021 (Az.: 5 MK 1/19) geäußerten Rechtsansichten zu Gunsten der Sparkassenkunden bestätigt und das Musterfeststellungsverfahren zur Feststellung des Referenzzinssatzes an das OLG Dresden zurückverwiesen.
Wie bereits ausgeführt (vgl. hierzu bereits Prämiensparverträge – BGH-Urteil vom 6.10.2021 zur Musterfeststellungsklage – Erfolg für die Sparkassen-Kunden) ist dieses Urteil für die Sparkassen-Kunden als positiv zu bewerten. Denn der BGH hat in diesem gegen die Sparkasse Leipzig ergangenen Urteil insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen:

  • Die seitens der Sparkasse in den Prämiensparverträgen verwendete Zinsanpassungsklausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil die enthaltenen Regelungen zur variablen Verzinsung der Spareinlagen unklar und somit fehlerhaft sind.
  • Nach dem Konzept der Sparverträge ist ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen.
  • Die Ansprüche der Sparer auf das Sparguthaben einschließlich weiterer Zinsen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge fällig. Diese Fälligkeit ist Voraussetzung für den Beginn des Verjährungslaufs.

Weitere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.11.2021 (Az.: XI ZR 310/20 und XI ZR 461/20):

Diese Rechtsprechung hat der BGH erfreulicherweise mit Urteilen vom 24.11.2021 (Az.: XI ZR 310/20 und XI ZR 461/20) bestätigt und noch weiter konkretisiert (vgl hierzu Prämiensparen – Positive BGH-Urteile der Verbraucherzentrale für die Sparkassen-Kunden).

Kündigung – Warnung – BaFin – Verjährung:

  • Um die für die Sparkassenkunden in Anbetracht der aktuellen Zinsentwicklung günstigen und für die Sparkassen ungünstigen Prämiensparverträge zu beenden, haben bundesweit zahlreiche Sparkassen damit begonnen, die Sparverträge „S-Prämiensparen-flexibel“ aufzukündigen. Ob eine solche Kündigung wirksam ist, muss im Einzefall geprüft werden, da dies vom Erreichen der sog. höchsten Prämienstufe, aber u.a. auch noch von anderen Umständen, wie z.B. einer konkret vereinbarten Laufzeit abhängig sein kann.

Deshalb sollten Sie als Sparkassenkunde solche Kündigungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen.

  • Des Weiteren ist uns aus zahlreichen Mandaten bekannt geworden, dass Sparkassen ihren Kunden mitteilen, dass die Prämiensparverträge inzwischen – angeblich – ausgelaufen bzw. beendet seien, diesen die Unwirksamkeit der in den S-Prämiensparverträgen-flexibel enthaltenen Zinsanpassungsklauseln verschweigen und sie dazu auffordern, sich zu Anlagealternativen beraten zu lassen.
    Auch der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) sind solche Geschäftsgebaren offenbar nicht unbekannt geblieben, weshalb diese nun – wie der Allgemeinverfügung derselben vom 26.02.2021 entnommen werden kann – die Banken/Sparkassen verpflichten will, die Prämiensparkunden über unwirksame Klauseln zu informieren.

Hier können wir Sie als Sparkassenkunden aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen nur davor warnen, vorschnell entsprechende Unterlagen herauszugeben bzw. zu unterzeichnen. Vielmehr sollten Sie zunächst Ihre Rechte und Ansprüche prüfen zu lassen, um diese nicht zu verlieren.

  • Hierbei müssen die Sparer auch nach den aktuellen Urteilen des BGH die Verjährung ihrer Ansprüche im Blick haben, da diese z.B. mit der Beendigung des Prämiensparvertrages regelmäßig zu laufen beginnt.

Demzufolge können wir Ihnen als Sparkassenkunden nur raten, hier nicht lange zuwarten, sondern Ihre Angelegenheit zeitnah überprüfen zu lassen, um sich gegen fehlerhafte Zinsanpassungen und evtl. unzulässige Kündigungen zur Wehr setzen und Ihnen nicht zugewiesenen Zinsen (Zinsnachschläge) nachzufordern.

Erfahrungen:

Wir haben bereits zahlreiche S-Prämiensparverträge von diversen Sparkassen und Kreissparkassen aus dem gesamten Bundesgebiet für unsere Mandanten geprüft und vertreten diese außergerichtlich wie auch gerichtlich gegenüber den Sparkassen.
Zudem arbeiten wir mit erfahrenen Gutachtern zusammen, mit deren Hilfe die Umsetzung von Zinsanpassungen kostengünstig überprüft werden kann.
Auch werden wir seitens der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest auf der Liste der in Sachen Prämiensparen erfolgreichen Anwälte geführt.

Unser Angebot an Sie:

Da den über viele Jahre hinweg angebotenen Prämiensparverträgen unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich.
Im Rahmen unserer besonders kostengünstigen Erstbewertung zeigen wir Ihnen Möglichkeiten zur für Sie günstigen weiteren Vorgehensweise gegenüber Ihrer Sparkasse auf.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!

18.03.2021, zuletzt am 15.09.2022 überarbeitet

Weitere Informationen: