Hansa Constitution – Insolvenzverwalter Brinkmann – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen

Hinweis

27.04.2021

Hansa Constitution – Insolvenz des Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Constitution‘ mbH & Co. KG“:

Das Amtsgericht Lüneburg hatte bereits durch Beschluss vom 06.05.2016 (Az.: 56 IN 22/16) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seitens der Hansa Treuhand emittierten Schiffsfonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Constitution‘ mbH & Co. KG“ eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann, Kanzlei Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Brinkmann – Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen mit Schreiben vom April 2021:

Erst jetzt beinahe 5 Jahre nach Insolvenzeröffnung wendet sich der Insolvenzverwalter Brinkmann mit einem Schreiben vom April 2021 an die Kommandit-Anleger der „Hansa Constitution“ („Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Constitution‘ mbH & Co. KG“) und fordert diese unter einer äußerst kurzen Fristsetzung unter Verweis auf §§ 172 Abs. 4, 171 HGB zur Ausschüttungsrückforderung auf.

Erfahrungen – Bewertung der Ausschüttungsrückforderung des Insolvenzverwalters:

  • Wir halten es bereits für bedenklich, dass sich der Insolvenzverwalter erst jetzt mit einer solch äußerst kurze Fristsetzung, die den Kommandit-Anlegern eine entsprechende Prüfung erschwert, an die Kommanditanleger wendet.
  • Zudem stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter die im Rahmen des sog. „Betriebsfortführungskonzepts“ erbrachten Zahlungen hinreichend berücksichtigt hat.
  • Hinzu kommt, dass ein Insolvenzverwalter die an die als Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nur zurückfordern kann, wenn hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Erfolgreiche Abwehr von Zahlungsaufforderungen durch Insolvenzverwalter).
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in diversen Urteilen entschieden hat, dass ein Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen von den Kommandit-Anlegern zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.
    In diesem Zusammenhang ergeben sich im Hinblick auf die Ausschüttungsrückforderung nach derzeitigem Rechercherstand bereits Zweifel:

    • Denn im letzten veröffentlichten Jahresabschluss der „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Constitution‘ mbH & Co. KG“ 2014 waren immerhin Rückstellungen in Höhe von ca. 1,33 Mio. EUR ausgewiesen, denen lediglich Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,03 Mio. gegenübergestanden hatten.
    • Außerdem sehen wir eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den von den Kommanditisten zurückgeforderten Ausschüttungen/ Entnahmen, die sich auf 82,4% der Haftsumme belaufen sollen, und den angeblich ausstehenden Gläubigerforderungen.

Auch wenn wir nach unserer bisher durchgeführten Bewertung u.a. die vorgenannten Abwehrmöglichkeiten sehen, ist eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Auf jeden Fall sollten die Anleger des Schiffs-Fonds „Schiffahrts-Gesellschaft ‚Hansa Constitution‘ mbH & Co. KG“ der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft nachkommen.

Unsere Erfahrung, auch aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger oftmals pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Zur Orientierung bieten wir Anlegern eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Mahnbescheid – Widerspruchsfrist – Klage:

Sollten Sie seitens des Mahngerichts bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben, ist es ganz wichtig, dass hier die Widerspruchsfrist von 2 Wochen beachtet wird, um zu verhindern, dass der Insolvenzverwalter einen Vollstreckungstitel gegen Sie erhält. Auch bei Erhalt der Klage gilt es Fristen zu wahren.

Damit hier noch entsprechend Zeit für eine Prüfung verbleibt, sollten Sie schnellstmöglich Konatkt zu uns aufnehmen.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de