Trading-App – Störungen – Kursabstürze – Schadensersatz

8. April 2025

Hinweis

Am 07.04.2025 kam es bei aufgrund der Turbulenzen an den Börsen zu erheblichen Problemen und Störungen bei den von Banken und Neobrokern (wie z.B. Trade Republic) ihren Kunden zum Online-Trading zur Verfügung gestellten Broker-Apps bzw. Trading-Apps. Diese führte bei Kunden, die sich u.a. zeitweise ihr Portfolio nicht anzeigen lassen oder die Kauf- und Verkauf-Option nicht nutzen konnten, zu entsprechenden Schäden, weil sie ihre Aktien, ETFs, etc. nicht bzw. nicht rechtzeitiug veräußern konnten. Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gehen wir im Folgenden kurz auf hieraus resultierende Ansprüche auf Schadensersatz ein und geben Handlungsempfehlungen.

Störungen bei Trading-Apps – Online-Broker – Trade Republic – Schadensersatz:

FAZ – Handelsblatt -Trade Republic – Commerzbank – Deutsche Bank:

Aufgrund der erheblichen technischen Probleme, die es Anlegern insbesondere am 07.04.2025 zeitweise unmöglich machte, auf ihre Trading-Apps zuzugreifen bzw. diese ordnungsgemäß zu nutzen, ernten die  Online-Broker seitens der Wirtschaftspresse erhebliche Kritik.

  • So heißt es in einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen (FAZ) vom 07.04.2025 „Der Börsenabsturz lässt auch die Trading-Apps taumeln„, dass der Ansturm für die Systeme von Trade Republic, der Commerzbank und auch der Deutschen Bank einfach zuviel gewesen sei. Kommentiert wird dies in einem weiteren Artikel dahingehend : „Es ist mehr als peinlich für Trade Republic und die Commerzbank, dass ihre Trading Apps gerade an solch einem Tag über Stunden nicht funktionieren„.
  • In dem Artikel „Online-Broker zeitweise nur schwer erreichbar“ des Handelsblattes vom 07.04.2025 wird ausgeführt: „Während die Börsen abrutschten, kämpften Privatanleger mit technischen Problemen bei Online-Brokern und Banken.“
  • Das Manager-Magazin führt in seinem Artikel „Kurssturz überrollt Onlinebroker – Trade Republic zeitweise gestört“ vom 07.04.2025 aus, dass Kunden von Trade Republic kurz nach Beginn des Xetra-Handels keine Depotwerte und keine Portfoliogesamtwerte mehr angezeigt bekommen und Nutzer auch den zeitweisen Ausfall der Kauf- und Verkauf-Option beklagt hätten.

Bewertung – Erfahrungen – Schadensersatz:

Banken und Online-Broker haben geeignete Vorkehrungen für die Funktionsfähigkeit ihrer Trading-Apps und ihrer Rechner zu treffen, sodass ihren Kunden eine funktionierende Handelsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Entsprechend den Ausführungsgrundsätzen müssen die Kauf- und Verkaufsaufträge schnellstmöglich und ordungsgemäß ausgeführt werden (Grundsatz der bestmöglichen Ausführung).

Den Kunden, deren Wertpapier-Verkaufsaufträge z.B. nicht angenommen, nicht ausgeführt oder erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ausgeführt wurden und die dadurch finanzielle Verluste erlitten haben, können gegen die Bank oder den Neobroker Schadensersatzansprüche zustehen.

Zwar muss den Neo-Broker bzw. die Bank ein Verschulden treffen und in den AGB sind regelmäßig Ausschlüsse im Hinblick auf technische Ausfälle enthalten. Jedoch gilt es die AGB-Klausel im Einzelnen zu prüfen. Wenn auch u.U. kurze Störungen hingenommen werden müssen, sind die in der Wirtschaftspresse geschilderten Systemausfälle vom 07.04.2025 so massiv, dass ein Verschulden hinsichtlich der Störungen in Betracht kommt. Denn wie den Berichten zu entnehmen ist, kann nicht nur von kurzen Systemstörungen ausgegangen werden. Offenbar haben z.B. Serverkapazitäten nicht ausgereicht oder es fehlte an hinreichenden Stresstests für ein erhöhtes Kundenaufkommen bei solchen Kursturbulenzen.

Handlungsempfehlungen:

  1. Zunächst es es wichtig, Beweise zu sichern. Dokumentieren Sie u.a., wann Sie, welche Order zu welchem Kurs erteilen wollten bzw. erteilt haben und wann und warum dies bzw. die Ausführung nicht möglich bzw. zu spät erfolgt war. Ggfs. sind Screenshots (zum Kursverlauf, Fehlermeldungen, Aufträgen, etc.) wie auch das Sichern von E-Mails, Push-Mitteilungen, Telefon-Protokolle, etc. hilfreich.
  2. Des Weiteren sollten Sie mit Ihrer Bank bzw. Ihrem Broker umgehend in Kontakt treten und diese über die nicht mögliche bzw. zu spät ausgeführte Order informieren und zugleich um Stellungnahme hierzu bitten. Je nach Störung (wie z.B. bei sog. Mistrades oder Misquotes) sind zudem Fristen zu beachten, die sich u.a. aus den AGB ergeben.
  3. Lassen Sie sich nicht durch Verweise auf AGB-Klauseln abwiegeln. Wenden Sie sich vielmehr umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und lassen Sie Ihre Schadensersatzansprüche prüfen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Geschädigte Anleger sollten hier nicht länger zuwarten, da ggfs. Fristen beachtet werden müssen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.