Nachdem es im Juni 2024 zu einer erheblichen Abwertung des von der ZBI Fondsmanagement GmbH emittierten offenen Immobilienfonds „UniImmo Wohnen ZBI Fonds“ (ISIN: DE000A2DMVS1) kam, fragen sich zahlreicher Anleger, ob sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden waren und ob ihnen Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. Da die Emittentin zur UnionInvestment als Teil der „Genossenschaftlichen Finanzgruppe Volksbank Raiffeisenbanken“ gehört, wurde der „UniImmo: Wohnen ZBI Fonds“ vielen den Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken vermittelt, sodass gegen diese Schadensersatzansprüche im Fokus stehen.
UniImmo Wohnen ZBI – Sonderbewertung – Schadensersatz:
Offener Immobilienfonds der UnionInvestment Gruppe „UniImmo: Wohnen ZBI“:
Bei dem seitens der zur Union Investment Gruppe gehörenden ZBI Fondsmanagement GmbH (zuvor: ZBI Fondsmanagement AG) emittierten Fonds „UniImmo Wohnen ZBI“ (ISIN: DE000A2DMVS1) handelt es sich um einen sog. offenen Immobilienfonds (sog. „Immobilien-Sondervermögen“). Charakteristisch für einen solchen offenen im Unterschied zu geschlossenen Immobilienfonds (vgl. Unterschiede zwischen geschlossenen und offenen Immobilienfonds) ist, dass solche Fondsanteile grundsätzlich – von diversen Ausnahmen, über die die Anleger aufzuklären sind, abgesehen – bewertungstäglich zurückgegeben werden können und an der Börse gehandelt werden.
Sonderbewertung des UniImmo Wohnen zum 23.06.2024 – Abwertung um 16,71 %:
Für den „UniImmo Wohnen ZBI“ hatte die ZBI Fondsmangement GmbH eine Sonderbewertung gemäß § 251 Abs. 1 KAGB veranlasst, aufgrund der Immobilienbestand zum 23.06.2024 neu bewertet wurde. Diese führte zu einer Reduktion des Anteilspreises (Rücknahmepreises) gegenüber dem Vortrag um 8,48 EUR auf nur noch 42,26 EUR je Anteil. Das entspricht einer Abwertung von 16,71 %.
Erfahrungen – Bewertung – Aufklärungsfehler:
- Nicht wenige Anleger waren von einer solche massiven Abwertung überrascht. Sie stellen sich, insbesondere wenn Ihnen die Anteile am „UniImmo Wohnen ZBI“ erst seitens der Bank empfohlen worden waren, die Frage, ob diese Abwertung überraschend kam oder ob diese nicht doch schon früher vorhersehbar war. Denn dann wären sie seitens der beratenden Bank womöglich unzureichend aufgeklärt worden.
Aus unserer Sicht spricht bereits die Begründung der ZBI Fondsmangement GmbH in der uns vorliegenden sog. „Anlegerinformation zur Sonderbewertung“, nämlich u.a. die drastisch veränderten Marktfaktoren für Wohnimmobilien „beginnend mit der Corona-Pandemie, spätstens mit Beginn des Ukraine-Krieges“ dafür, dass der geringere Wert des Immobilienbestandes schon viel früher erkennbar war und nicht erst im Juni 2024. Hinzu kommt, dass die Immobilienpreise für deutsche Wohnimmobilien, in die der Fonds investiert, auch schon seit längerem gesunken sind.
- Im Übrigen ist uns bekannt geworden, dass der Börsenkurs der Anteile des Fonds „UniImmo Wohnen ZBI“ seit 2022 häufig unter dem Rücknahmepreis der Fondsgesellschaft lag.
Deshalb sind wir der Ansicht, dass die Anlageinteressenten seitens der die Fondsanteile empfehlenden Volksbanken und Raiffeisenbanken hierüber hätten aufgeklärt werden müssen.
- Laut einem uns aus Prüfungen vorliegenden ältern Emissionsprospekt „Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen“ aus dem Jahr 2022 sei der Fonds „UniImmo: Wohnen ZBI“ für „konservative Anleger, die in Sachwerte investieren wollen und dabei ein geringes Risiko in Kauf nehmen“ geeignet.
Auch hinsichtlich einer solchen Risikoeinstufung haben wir vor dem Hintergrund der bestehenden Risiken nicht unerhebliche Zweifel. Dies hat inzwischen offenbar auch die Emittentin erkannt und spricht im aktuellen Emissionsprospekt jetzt nicht mehr von einem „geringen“ sondern von einem „mäßigen Risiko„. Aber auch diese Risikoeinsrufung ist fraglich.
BGH – Anspruch auf Schadensersatz:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klar gestellt, dass Anlageinteressenten über die Risiken sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären sind. Ist eine solche Aufklärung seitens des Beraters bzw. der Bank unterblieben, stehen dem Anleger Schadensersatzansprüche zu. Des Weiteren ist bei fehlerhaften Angaben in Prospekten und Unterlagen der Emittentin an Schadenersatzansprüche gegen dieselbe zu denken.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung, auch unter Einbeziehung der damaligen Beratungssituation und der damaligen Fondsunterlagen unerlässlich ist, bieten wir Anlegern, die den „UniImmo: Wohnen ZBI Fonds“ erworben haben, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Geschädigte Anleger sollten hier nicht länger zuwarten, da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährungsregelungen beachtet werden müssen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!