DEGAG – Insolvenzverwalter Eckert – Schadensersatz

27. März 2025

Hinweis

Aktuell hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanbwalt Dr. Rainer Eckert zu den Insolvenzverfahren der DEGAG-Gesellschaften, insbesondere der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, MEZEQ Invest 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI 8 GmbH geäußert. Dies und unsere zwischenzeitlichen Prüfungen zu den Kapitalanlagen der DEGAG-Gesellschaften (insbesondere Genussrechten) im Hinblick auf unseren Mandanten zustehenden Ansprüchen auf Schadensersatz nehmen wir zum Anlass, unsere bereits erfolgte Berichterstattung (DEGAG – Insolvenz – Schadensersatz) zu aktualisieren und zu ergänzen. Auch liegen uns nun die Beschlüsse des Insolvenzgerichts vor. Auch möchten wir noch kurz auf Erfahrungen zu Interessengemeinschaften bzw. Anlegerschutzgemeinschaften eingehen.

DEGAG – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Eckert – Genussrechte – Schadensersatz:

Insolvenzverfahren folgender DEGAG-Gesellschaften – vorläufiger Insolvenzverwalter:

Das Amtsgericht Hameln hat als Insolvenzgericht mit den uns nun vorliegenden Beschlüssen vom 10.02.2025 in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der

  • DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG
  • DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

Herrn Rechtanswalt Dr. Rainer Eckert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Mit weiteren uns vorliegenden Beschlüssen vom 11.02.2025 hat das Amtsgericht Hameln als Insolvenzgericht in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der

  • DEGAG Kapital GmbH
  • MEZEQ Invest 1 GmbH
  • DEGAG WI8 GmbH

entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben und Herrn Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert als Sachverständigen bestellt.

Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert als vorläufiger Insolvenzverwalter:

Als vorläufiger Insolvenzverwalter hat Herr Rechtsanwwalt Dr. Rainer Eckert nun insbesondere die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaften zu sichern und zu erhalten und Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Des Weiteren hat er zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Regel-Insolvenzverfahrens gegeben sind.
Auch nach seinen aktuellen Äußerungen stehe immer noch kein genauer Termin fest, wann mit einer Entscheidung über die Eröffnung der Regel-Insolvenzverfahren zu rechnen sei.

Forderungsanmeldung – DEGAG – Nachrang:

Auch wenn Forderungsanmeldungen erst nach einer Aufforderung des Insolvenzgerichts vorzunehmen sind, die im Regel zusammen mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss über das Regel-Insolvenzverfahren unter Benennung der Forderungsanmeldungsfrist erfolgt, macht es Sinn diesbzgl. schon jetzt Vorprüfungen vorzunehmen, damit die Forderungsdanmeldungen sodann fristgerecht vorgenommen werden können. Dies gilt für die Insolvenzen der das Genussrechtskapital emittierenden Gesellschaften im Besonderen, da die uns bekannt gewordenen Genussrechte mit einem Nachrang – „vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre“ und Nachrang in Insolvenzverfahren – versehen sind, dessen Wirksamkeit es zu prüfen gilt.

Bewertung – Erfahrungen – Genussrechte – Schadensersatz:

Auch wenn in den uns im Rahmen unserer Prüfungen bekannt gewordenen Zeichnungs-Unterlagen der die Genussrechte emittierenden Gesellschaften – DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI8 GmbH, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH – Risikohinweise enthalten sind, sind diese nach unserer Bewertung im Regelfall alleine nicht ausreichend. Denn nach der Rechtsprechung des BGH in diversen Urteilen müssen Anleger über die Risiken und Umstände eines Kapitalanlegmodells, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht stehen Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Erschwerend kommt hinzu, dass nach Schilderungen unserer Mandanten ihnen gegenüber nicht nur Risiken verharmlost, sondern sogar eine angebliche Sicherheit, wie z.B. mit vorgegebenen Sachwerten aufgrund der Immobilien und Patronatserklärungen vorgespiegelt wurde.
Auch sehen wir je nach Zeichnungszeitpunkt und Genussrechtsemission (Genussrechtsserien: WohnInvest, Wohnkonzept, Bestandportfolio, etc.) weitere im Einzelfall divergierende Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche und zwar z.B. aufgrund der Umstrukturierung der DEGAG-Gruppe im Jahr 2021 oder verschiedener gesetzlicher Prospektvorgaben, etc. Deshalb ist eine Einzelfallbewertung unersetzlich.

Interessengemeinschaft (IG) – Anlegerschutzgemeinschaften – Erfahrungen:

Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass die geschädigten DEGAG-Anleger gut überlegen und prüfen sollten, ob sie sich einer der wohl zwischenzeitlich zahlreich gebildeten – angeblichen – Anlegerschutzgemeinschaften bzw. Interessengemeinschaften anschließen.
Denn aufgrund der vorgenannten Aspekte der Risikofehlaufklärung und Fehlberatung kommen gerade auch Schadensersatzansprüche gegen den Vertrieb in Betracht.
Bzgl. uns nun aber von einigen Anlegerschutzgemeinschaften bzw. Interessengemeinschaften bekannt gewordenen Äußerungen/Berichten drängt sich uns aber der Verdacht auf, dass dort Vertriebe involviert sind und Anlegern ihre insoweitigen Schadensersatzmöglichkeiten nicht hinreichend aufgezeigt werden. Auch zeigen unsere Erfahrungen zu anderen Kapitalanlagekomplexen, dass die Interessen der geschädigten Anleger nicht immer im Vordergrund stehen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da seitens der unterschiedlichen DEGAG-Gesellschaften unterschiedliche Genussrechts-Produkte und Kapitalanlagen angeboten worden sind, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich. Auch gilt es schon jetzt die Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren vorzubereiten und andere Schadenersatzmöglichkeiten zu prüfen. Hierbei sind stets auch Verjährungsaspekte zu berücksichtigen, damit Schadensersatzansprüche letztlich nicht verloren gehen.
Um Anlegern hier eine Orientiertung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise und insbesondere auch eine spätere Forderunganmeldung erörtert werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

Auswahl weitere Fälle

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.