Nachdem die „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ (zuvor „SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG“) aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zuletzt die Auseinandersetzungsuthaben nicht mehr auszahlen konnte und seitens derselben auch die Insolvenz angesprochen wurde, worüber wir bereits berichtet hatten (SHB – BusinessPark Stuttgart – Stundung – Insolvenz), wurde nun am 23.10.2024 die Liquidation beschlossen. Auf die Liquidationsbeschlussfassung und die Gesellschafterversammlung der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ gehen wir im Folgenden ein.
BusinessPark Stuttgart – Liquidation – Folgen für die Anleger:
Beschluss zur Liquidation der BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG:
Auf der Gesellschafterversammlung der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ wurde am 23.10.2024 deren Liquidation beschlossen, wobei die Kommandit-Anleger (Treugeber), die nicht persönlich anwesend waren und keine Vollmacht erteilt hatten, von der Treuhandkommanditistin (Conventias Treuhand GmbH) vertreten worden waren.
Entsprechend des Beschlussantrags wird die „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ mit Wirkung zum Ablauf des 20.12.2024 aufgelöst, sodass der Liquidationsbeginn der 21.12.2024 ist.
Liquidator – CAVISTA Verwaltungs GmbH:
Zum Liquidator der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ wurde deren bisherige Komplementärin – CAVISTA Verwaltungs GmbH – bestellt.
Bewertung – Erfahrungen – Folgen der Liquidation für die Kommandit-Anleger:
Die Fragen, welche Folgen eine Liquidation der Fondsgesellschaft für die als unmittelbare oder mittelbare Kommanditisten an einem KG-Fonds (Fondsgesellschaft) beteiligten Anleger hat, sind in vielschichtig, weshalb im Folgenden nur einige Aspekte angesprochen werden können.
- Differenziert werden muss hierbei u.a. zwischen den bis zur Liquidation bereits aus der Fondsgesellschaft (KG) ausgeschiedenen und den bis dahin noch nicht ausgeschiedenen Gesellschaftern. Dies gilt u.a. auch deshalb, weil das Kündigungsrecht während der Liquidationsphase nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob aber Anleger ggfs. schon vor einer Liquidation ausgeschieden sind, muss z.B. durch Auslegung deren bereits erklärten Gestaltungsrechte geprüft werden.
- Die Grundsätze der Liquidation sind in §§ 143 ff HGB geregelt, wobei aber zahlreiche Aspekte erst durch die Rechtsprechung und zahlreiche Urteile, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) geklärt worden, zum Teil aber noch offen sind.
- Nach unserer Erfahrung wird oftmals versucht, die bisherige Geschäftsführung in die Liquidatorenstellung zu bringen. Dies kann aber aus unserer Sicht diverse Interessenskonklikte mit sich bringen. Auch bei der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ wurde nun die bisherige Komplementärin – CAVISTA Verwaltungs GmbH – als Liquidatorin bestellt. Deshalb wird zu prüfen sein, ob diese die Liquidation im besten Interesse aller Gesellschafter abwickelt. Gemäß § 145 HGB können Liquidatoren auf Antrag von einem Gericht auch abberufen werden.
- Obwohl der Grundsatz gilt, dass eine Gesellschaft im Rahmen der Liquidation zügig abgewickelt wierden soll, zieht sich eine Liquidation sog. Publikums-Fonds, an denen zahlreiche Anleger beteiligt sind, erfahrungsgemäß häufig über eine nicht unerhebliche Zeit, ja sogar Jahre hin. Daher wird darauf zu achten sein, dass der Liquidator, der für seine Tätigkeit auch entsprechend vergütet wurd, die Liquidation nicht unnötig in die Länge zieht.
- So lange eine Liquidation fortdauert, erhalten zumindest diejenigen Gesellschafter, die noch keine fällige Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben haben, grds. kein Auseinandfersetzungsguthaben ausgezahlt. Unter Umständen können aber Ansprüche auf eine vorläufige Verteiliung (§ 148 Abs. 7 HGB) in Betracht kommen. Hierzu gilt es die zu Beginn, während und zum Schluss der Liquidation aufzustellenden Bilanzen zu sichten und zu prüfen. Hier stehen den Kommantit-Anlegern entsprechende Auskunftrsechte zu, die geltend gemachet werden sollten.
- Letztlich ist auch zu erwähnen, dass die Haftung der Kommandit-Anleger für verbleibende Fehlbeträge gemäß § 149 HGB trotz der Liquidation verbleibt. Deshalb sollten diese von Ihren Auskunfts- und Überwachungsrechten Gebrauch machen.
Ob und wann die Kommandit-Anleger der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ von ihren an den Fonds gezahlten Geldern (Einlagen) noch etwas zurückerhalten werden, kann so pauschal nicht gesagt werden. Nach unseren Erfahrungen und bisherigen Prüfungen wird hier im Einzelfall in vielfältiger Hinsicht zu differenzieren sein. Von Relevanz ist z.B., ob und wann bereits Gestaltungsrechte (Kündigung, Widerruf, Anfechtung) ausgeübt worden sind (vgl. SHB – BusinessPark Stuttgart – Kündigung), welches Beteiligungsmodell („Renditemaxx“ – Kapital 1 -, „Clevere Kombi“ – Kapital 2 -, Immorente PLus – Kapital 3 -, „Immorente“ – Kapital 4) gezeichnet worden war,welchen Erlös die Fondsimmobilien ergeben werden, etc.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Daher ist eine Prüfung im Einzelfall unerlässlich. Um Anlegern der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ hier eine erste Orientierung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei lassen wir dann auch unsere Erfahrungen aus bereits durchgeführten Prüfungen und Recherchen einfließen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
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