SHB – BusinessPark Stuttgart – Kündigung

11. Oktober 2024

Hinweis

Über die wirtschaftliche Situation der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ (zuvor „SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG“) im Jahr 2024 und die zuletzt unterbliebene Auszahlung der Auseinandersetzungsuthaben sowie die Stundungsverlangen zur Vermeidung einer Insolvenz haben wir bereits berichtet (SHB – BusinessPark Stuttgart – Stundung – Insolvenz). Aktuell versucht sich die Fondsgesellschaft „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ hinsichtlich der fälligen Auseinandersetzungsguthaben auf ein Zahlungsverbot gemäß § 15b InsO zu berufen, das aus einer mit der Bank getroffenen Prolongationsvereinbarung resultiere. Aus dieser Prolongationsvereinbarung ergeben sich aber auch für diejenigen Anleger, die ihre Fondsimmobilien noch nicht gekündigt haben, entsprechende dringenden Fragestellungen, auf die wir im Folgenden ebenfalls eingehen.

BusinessPark Stuttgart – Zahlungsverbot – Veräußerung der Fondobjekte – Kündigung:

Verweigerung der Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben – Zahlungsverbot:

Da wir bereits einige Kommandit-Anleger des geschlossenen Immobilienfonds „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ verteten, sind uns die Schreiben der Fondsgesellschaft bekannt, mit denen diese aktuell die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben unter Verweis auf eine mit der Bank im September 2024 abgeschlossene Prolongationsvereinbarung verweigert. Hierzu heißt es, dass die Bank bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bzw. während der Dauer der Prolongationsvereinbarung darauf bestehe, dass keine Entnahmen, Abfindungen oder sonstige gesellschafsrechtlich veranlasste Zahlungen … geleistet werden. Daraus will die Fondsgesellschaft ein Zahlungsverbot und Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 15b Abs. 5 InsO herleiten.

§ 15b Abs. 5 InsO: Zahlungsverbot:

Zwar statuiert § 15b Abs. 5 InsO grds. auch ein Zahlungsverbot für solche Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit eine solche Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen würde.

Bewertung:

  • Auch wenn es zu dem relativ neuen, erst im Jahr 2021 in Kraft getreten § 15b InsO bislang kaum Urteile gibt, so ist aus unserer Sicht zu bedenken, dass mit einer solchen rechtlichen Argumentation, eine Bank im Rahmen einer Prolongationsvereinbarung mit einer Fondsgesellschaft unzählige auflösende Bedingungen festschreiben könnte, die sodann in deren Sinne ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hätten, mit dem die Erfüllung fälliger Ansprüche von Dritten verweigert werden könnte. Es könnte sozusagen ein Leistungsverweigerungsrecht konstrutiert werden.
  • In der Situation der  „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ kommt hinzu, dass nach deren Aussage eine Mehrheit der Anleger einer Stundungsvereinbarung hinsichtlich der bereits fälligen Auseinandersetzungsguthaben zugestimmt hätten und – wie die Fondsgesellschaft im Juni 2024 hat verlautbaren lassen – eine frei verfügbare Liquidität von immerhin ca. 3,4 Mio. EUR vorhanden sei. 

Verpflichtung zur Veräußerung der Fondsimmobilien der BusinessPark Stuttgart:

Verpflichtung zur Veräußerung der Fondsobjekte:

Zudem bestehe nach der Aussage der Fondsgesellschaft die Verpflichtung, die 8 Objekte der BusinessPark Stuttgart bis zum 31.12.2025 in ihrer Gesamtheit oder im Rahmen von Teilverkäufen zu veräußern, um so die Rückführung des Darlehens an die Bank zu realisieren.

Bewertung – Erfahrungen:

Dies ist sowohl für die Anleger, die ihre Beteiligung bereits gekündigt haben, als auch für diejenigen Anleger, deren Beteiligung noch fortbesteht, im mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung.

  • Da mit den aus den Objektveräußerungen zu erzielenden Verkaufserlösen zunächst das Darlehen an die Bank zurückzuführen ist, steht nur noch ein sodann verbleibender Restbetrag zur Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben an die Anleger der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ zur Verfügung.
  • Außerdem stellt sich die Frage, wie ein Immobilienfonds nach Veräußerung seiner Immobilien noch Gewinn erwirtschaften kann. Unsere Erfahrungen als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Mandaten zu anderen Fonds zeigen, dass die Fondsgesellschaft dann nicht selten in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
  • Im Übrigen ist bei der Beteiligung an der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ zu bedenken, dass bei einigen Beteiligungsmodellen (z.B.: „Clevere Kombi“, „Immorente“, „Immorente Plus“)  ein Teil der gezeichneten Einlage mit thesaurierten Ausschüttungen erbracht werden soll. Können solche Ausschüttungen aber nicht mehr erbracht werden, dürfte sich dies mangels voller Einlagenerbringung letztlich negativ auf die Auseinandersetzungsrechnung auswirken.

Kündigung:

Deshalb sollten sich aus unserer Sicht die Anleger, die ihre Beteiligung an der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ noch nicht gekündigt haben, die Frage stellen, wie lange sie, in dieser noch verbleiben wollen.

Nach unseren Erfahrungen aus in Mandaten zur „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“  bereits durchgeführten Prüfungen kommen neben der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht selten auch gesonderte Gestaltungsrechte in Betracht. Diese haben zur Folge, dass der Anleger mit sofortiger Wirkung aus der Fondesgesellschaft ausscheiden kann. Ob solche außerordentlichen Ausscheidensmöglichkeiten bestehen, ist aber im Einzelfall zu prüfen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Um Anlegern der „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“, die ihre Beteiligung schon gekündigt oder aber auch noch nicht gekündigt haben, hier eine Orientierung über deren rechtliche Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.