Insolvenzrecht

Wir sind keine Insolvenzverwalter. Vielmehr vertreten wir unsere Mandanten – v.a. Kapital-Anleger, Gesellschafter, natürliche Personen und Unternehmen – gegen Insolvenzverwalter.

Schnittstellen zwischen Bank- und Kapitalmarktrecht zum Insolvenzrecht:

Uns als Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht sind aus zahlreichen Mandaten, in denen die Fonds-Gesellschaft oder die die Kapitalanlage emittierende Gesellschaft insolvent geworden ist, die Schnittstellen zwischen dem Bank- und Kapitalmarktrecht zum Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht bekannt. Hier gilt es die Besonderheiten und die Urteile aus der Rechtsprechung zu kennen und die Interessen unserer Mandanten gegen den Insolvenzverwalter zu wahren.

Wann und wie können wir Ihnen helfen? – Unsere Tätigkeit vor und im Regel-Insolvenzverfahrens:

Hier werden wir bereits im Vorfeld wie auch im und bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens für unsere Mandanten tätig.

  • Vor einer Insolvenz:
    • Solange die die Kapitalanlage emittierende Gesellschaft oder Fondsgesellschaft noch nicht insolvent ist, prüfen wir z.B., ob Sie Ihre Kapitalanlage noch rechtzeitig „beenden“ können.
    • Wichtig: Ist z.B. die Liquidation oder gar die Insolvenz über das Vermögen einer Fonds-Gesellschaft, Genossenschaft, etc. beschlossen worden, ist ein Ausscheiden der Anleger aus derselben vor Beendigung der Liquidation/Insolvenz in der Regel nicht mehr möglich. Deshalb gilt es vorher tätig zu werden und z.B. die Möglichkeiten des Widerrufs oder Kündigung zu prüfen! 
  • Vorläufiges Insolvenzverfahren – vorläufiger Insolvenzverwalter:
    • Hat das Insolvenzgericht nach Insolvenzantragsstellung den Beschluss zur Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gefasst, bestellt es regelmäßig einen sog. „vorläufigen Insolvenzverwalter“, um zu prüfen, ob die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind und eine ausreichende Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten gegeben ist.
    • Sofern mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu rechnen ist, gilt es hier z.B. schon die Forderungsanmeldung für die Mandanten vorzubereiten. 
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Insolvenzverwalter:
    • Soweit Sicherungsrechte (z.B. Eigentumsvorbehalt, Grundpfandrechte) bestehen, sind diese geltend zu machen.
    • Forderungsanmeldung:

Das Insolvenzgericht setzt bereits mit Eröffnungsbeschluss regelmäßig eine Frist, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können. Hinsichtlich der Forderungsanmeldung stellen sich für die Mandanten zahlreiche Fragen – Kann ich als Kapital-Anleger überhaupt eine Forderung anmelden? Wo ist die Forderung anzumelden? Wie ist die Forderung zu begründen? Welche Nachweise sind beizufügen? Was ist, wenn die Anmeldefrist schon verstrichen ist?, Was ist, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet?, … Hier besteht erfahrungsgemäß vielfacher Beratungs- und auch außergerichtlicher wie ggfs. gerichtlicher Handlungsbedarf (Link zur Unterseite: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren).

    • Um die Insolvenzmasse zu mehren, versuchen Insolvenzverwalter z.B. von Kapital-Anlegern oder von anderen Personen, die mit der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsverbindung standen, erhaltene Gelder zurückzufordern. Hier vertreten wir Mandanten z.B. bei der Abwehr
      • von Ausschüttungsrückforderungen (Link zur zu erstellenden Unterseite: Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen)
      • von Dividendenrückforderungen
      • von Insolvenzanfechtungen – §§ 129 ff InsO (Link zur zu erstellenden Unterseite: Abwehr von Insolvenzanfechtungen)
    • Des Weiteren vertreten wir Mandanten im Insolvenzverfahren. 
  • Ende des Insolvenzverfahrens -Schlussverteilung:

Schließlich vertreten wir Mandanten bei der Verteilung der Insolvenzmasse. 

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Um Ihnen hier eine erste Einschätzung hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

 Sollten Sie seitens eines Insolvenzverwalters in Anspruch genommen werden, raten wir Ihnen, solchen Zahlungsaufforderungen von Insolvenzverwaltern nicht ungeprüft nachzukommen und sich durch die oftmals kurzen Fristsetzungen nicht unter Druck setzen zu lassen. Unsere Erfahrung zeigt auch, dass Sie vorab keine eigenen Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgeben sollten. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir aufgrund unserer Erfahrungen und nach jeweiligen Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.

Unsere Rechtsgebiete im Bereich Insolvenzrecht

Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen

Kontaktieren Sie uns für eine präzise Prüfung und Unterstützung in Ihrem Abwehrprozess.

Abwehr von Insolvenzanfechtungen

Erhalten Sie eine fundierte Erstbewertung Ihrer Situation und klären Sie Ihre Rechte.

Forderungsanmeldungen

Holen Sie sich eine präzise Erstbewertung und klären Sie Ihre Möglichkeiten zur Forderungsanmeldung.

Aktuelle Fälle

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.