Aimondo – WWSE – Insolvenz – Forderungsanmeldung

6. Dezember 2024

Hinweis

Nachdem am 02.12.2024 über das Vermögen der WWSE Technologies GmbH (zuvor: Aimondo GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Hoos zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, stellen sich für die Anleger nicht nur die Fragen, ob und welche Forderungen diese innerhalb der Forderungsanmeldungsfrist zur Insolventabelle anmelden sollen, sondern auch ob und gegen wen ihnen entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. Da wir uns schon seit einigen Jahren mit den Schuldverschreibungen bzw. Anleihen der Aimondo GmbH – sog. Aimondo-Anleihe –, aber auch mit den sog. Partizipationsscheinen der Aimondo AG beschäftigen, verfügen wir bereits über entsprechende Erfahrungen. Im Folgenden gehen wir daher auf diverse Fragestellungen bzgl. der WWSE Technologies GmbH, der Forderungsanmeldung wie auch zu Schadensersatzansprüchen ein.

Aimondo – WWSE Technologies – Insolvenzverwalter Hoos – Forderungsanmeldung:

Anleihen – Aimondo GmbH – WWSE Technologies GmbH:

Wie uns aus diversen Mandaten bekannt ist, hatte die Aimondo GmbH, die die sog. Aimondo-Anleihe (ISIN: DE000A289K55, WKN: A289K5) als „bankverbriefte Schuldverschreibung“ bzw. „Unternehmensanleihe“ bzw. „Teilschuldverschreibung“ emittiert hatte, ihren Anleihegläubigern bereits im Jahr 2022 mitgeteilt, dass sie die Anleihe nicht fristgerecht tilgen könne. Im Jahr 2023 vollzog die Aimondo GmbH dann durch Änderung des Gesellschafstvertrages eine Firmenänderung in die WWSE Technologies GmbH, die ebenfalls in Düsseldorf ihren Sitz hatte.

Insolvenz der WWSE Technologies – Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos:

Nun wurde mit Beschluss des AG Düsseldorf als Insolvenzgericht vom 02.12.2024 über das Vermögen der WWSE Technologies GmbH (Az.: 500 IN 97/24) das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos zum Insolvenzverwalter bestellt.

Frist zur Forderungsanmeldung bis 20.01.2025:

Zugleich hat das Insolvenzgericht die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 20.01.2025 beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hoos anzumelden.

Bewertung – Erfahrungen:

Forderungsanmeldung:

Da bei einer der gegenüber dem Insolvenzverwalter vorzunehmenden Anmeldung der Insolvenzforderung einiges zu beachten ist (vgl. Forderungsanmeldungen), melden wir Forderungen für unsere Mandanten zur Insolvenztabelle an.

Bei der Forderungsanmeldung in Sachen WWSE Technologies GmbH wird im Rahmen der anzugebenden Anspruchsgrundlagen in der Regel zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen zu differenzieren sein. Wichtig ist auch, dass die Forderungen hinreichend belegt werden müssen.

Des Weiteren kommt der Anmeldung der korrekten Zinsforderungen besondere Bedeutung zu, da diese ansonsten seitens des Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt werden. Dies gilt in Sachen WWSE Technologies im Besonderen, weil die vertraglichen Rückzahlungsansprüche aus der sog „Aimondo-Anleihe“ regelmäßig seit einiger Zeit fällig und die Zinsansprüche daher nicht unerheblich sind.

Ansprüche auf Schadensersatz:

Neben Schadensersatzansprüchen gegen die WWSE Technologies GmbH kommen auch Schadenersatzansprüche der geschädigten Anleger gegen die verantwortlichen Personen und Emissionshelfer in Betracht. Von Bedeutung sind hier insbesondere auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen Betruges. Zwar ist derzeit noch unklar, mit welcher Insolvenzmasse zu rechnen ist. Jedoch hatte die Staatsanwaltschaft gegen die Aimondo GmbH im Rahmen eines gerichtlich angeordeneten Vermögensarrestes ein Konto der Aimondo GmbH mit einem Millionenbetrag gepfändet und diesen somit gesichert.

Handlungsempfehlung:

Daher sollten die Anleger der Aimondo GmbH bzw. nun WWSE Technologies GmbH darauf achten, dass sie keine Fristen verpassen und ihre Ansprüche je nach Anspruchsgrundlage im Insolvenzverfahren korrekt angemeldet oder ggfs. außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen weitere in Betracht kommende Anspruchsgegner hinreichend verfolgt werden.

Nach unseren Erfahrungen aus solchen Insolvenzsachen ist es ratsam, die Forderungsanmeldungen auch dann, wenn seitens des Insolvenzverwalters Forderungsanmeldungsformulare versandt werden, rechtsanwaltlich vornehmen zu lassen. Denn die anzumeldenden Hauptforderungen wie auch die Zinsen sollten nicht nur richtig berechnet, sondern sie müssen auch hinreichend begründet werden, damit sie vom Insolvenzverwalter nicht bestriiten werden. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie Ihre Ansprüche verlieren.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hierzu unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an, in die wir auch unsere Erfahrungen aus bereits bearbeiteten Mandanten und durchgeführten Prüfungen einfließen lassen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise und insbesondere auch eine Forderunganmeldung erörtert werden.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.