Über die Abwertung des von der ZBI Fondsmanagement GmbH emittierten offenen Immobilienfonds „UniImmo Wohnen ZBI Fonds“ (ISIN: DE000A2DMVS1) und Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz haben wir bereits berichtet (vgl. UniImmo Wohnen ZBI – Abwertung – Schadensersatz). Inzwischen wurden uns in mehreren geprüften Mandaten zum „UniImmo“ von Kunden der Volks- und Raiffeisenbanken, denen der „UniImmo Wohnen ZBI Fonds“ empfohlen wurde, Risikofehlaufklärungen und Fehlberatungen geschildert, die nach unseren Prüfungen zu Schadensersatzansprüchen derselben führen. Aktuell wurde unsere insoweit vertretene Ansicht der fehlerhaften Risikoeinstufung des „UniImmo“ durch ein seitens der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beim Landgericht Nürnberg-Fürth erstrittenes Urteil vom 21.02.2025 bestätigt. Auf die Auswirkungen dieses Urteils vom 21.02.2025 auf den „UniImmo Wohnen ZBI“ und auf weitere offene Immobilienfonds wie auch auf einen aktuellen Artikel von Finanztest gehen wir im Folgenden ein.
UniImmo Wohnen ZBI – Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 21.02.2025 – Schadensersatz:
Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen die ZBI Fondsmangement GmbH:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hat gegen die zur Union Investment Gruppe gehörenden ZBI Fondsmanagement GmbH dahingehend geklagt, dass diese es zu unterlassen habe, gegenüber Verbrauchern für einen von ihr aufgelegten Immobilienfonds in Form eines sog. PRIIP ein sog. Basisinformationsblatt zu verwenden, in dem zum Risikoindikator das Risiko in Bezug auf das PRIIP „UniImmo: Wohnen ZBI“ mit „2“ (niedrige Risikoklasse) und/oder mit „3“ (mittelniedrige Risikoklasse) bewertet wird.
Positive Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.11.2024 und 21.02.2025:
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth am 21.11.2024 zunächst ein Versäumnisurteil gegen die ZBI Fondsmanagement erlassen hatte, folgte nun, nachdem hiergegen seitens derselben Einspruch eingelegt worden war, das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 21.02.2025 (Az.: 4 HK O 5879/24, n.rkr.). Mit diesem Urteil hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. obsiegt.
Bewertung – Fehlberatung – Aufklärungsfehler – Schadensersatz:
Wir bewerten dieses Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 21.02.2025 (Az.: 4 HK O 5879/24) als sehr positiv für die Anleger von offenen Immobilienfonds. Unsere Ansicht, dass der offene Immobilienfonds „UniImmo Wohnen ZBI“ nicht mit einem geringen Risiko einzustufen war und eine solche Risikoaufklärung fehlerhaft ist, wurde bestätigt.
Denn – wie das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 21.02.2025 richtig ausgeführt – soll „der Gesamtrisikoindikator den Verbrauchern eingängig und transparent vermitteln, welches Risiko mit einer konkreten Anlage verbunden ist„.
Wurde dem Anleger hinsichtlich des „UniImmo Wohnen ZBI“ eine fehlerhafte Risikoeinstufung mitgeteilt und wollte dieser nur ein niedriges und kein höheres Risiko mit seiner Kapitalanlage eingehen, können hieraus Ansprüche auf Schadensersatz zu resultieren. Da die gesamte Anlageberatung/Anlagevermittlung und hierbei u.a. die Anlageziele und Kenntnisse des Anlegers zu berücksichtigen sind, ist aber eine Bewertung im Einzelfall unerläßlich.
Signalkwirkung für andere offene Immobilienfonds – Risikoklassen:
Nach dem Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 21.02.205 ist der Gesamtrisikoindikator, der die Stufen 1 (= niedrigtse Risiko) bis Stufe 7 (= höchste Risiko) symbolisiert, dann, wenn die Preise bei einem Immobilienfonds nicht mindestens monatlich bewertet werden, mit der Risikoklasse 6 anzugeben. Insoweit weist das Gericht darauf, dass sich bei einer „MRM-Klasse 6“ (Marktrisiko-Wert-Klasse) der Gesamtrisikoindikator auf 6 belaufe und zwar unabhängig von der „CRM-Klasse“ (Kreditrisiko-Wert-Klasse).
Daher hat das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth aus Signalwirkung für andere offene Immobilienfonds.
Finanztest – Offene Immobilienfonds – Risiken:
Auch die Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest berichtet in ihrer Ausgabe 3/2025 in dem Artikel „Nicht alles Betongold, was glänzt“ über die nicht unerheblichen Risiken offener Immobilienfonds und Risikofehlaufklärungen: „Eine sichere Geldanlage waren Immo-Fonds nie – wurden aber oft so verkauft„. Neben dem „UniImmo Wohnen ZBI“ wird dort auch der offene Immobilienfonds „Kanam Leading Cities Invest“ angesprochen. Letztlich kommt Finanztest bei 19 untersuchten offenen Immobilienfonds zu dem Schluss: „Wenig lohnend„.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da eine individuelle Prüfung, auch unter Einbeziehung der damaligen Beratungssituation und der damaligen Fondsunterlagen unerlässlich ist, bieten wir Anlegern, die den „UniImmo: Wohnen ZBI Fonds“ oder andere offene Immobilienfonds erworben haben, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Geschädigte Anleger sollten hier nicht länger zuwarten, da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährungsregelungen beachtet werden müssen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!