Über die Probleme des geschlossenen Immobilienfonds „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH“ (zuvor: „SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG“) und die für die Kommandit-Anleger bestehenden Risiken haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet (vgl. SHB-Fonds – Objekte Fürstenfeldbruck und München – Gesellschafterversammlung – Aktuelles) . Wie sich jetzt im Jahr 2024 zeigt, realisieren sich leider einige der unsererseits aufgezeigten Risiken. Daher gehen wir im Folgenden auf die aktuellen Entwicklungen des „SHB-Fonds“ und unsere Erfahrungen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht aus solchen Mandaten ein.
SHB – Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds – Auseinandersetzungsguthaben – Probleme mit der Liquidität
Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG – SHB Innovative Fondskonzepte AG:
Da wir uns schon seit längerer Zeit mit den seitens der SHB Innovative Fondskonzepte AG aufgelegten und von der Saturia GmbH verwalteten sog. SHB-Fonds, an denen sich Anleger u.a. als mittelbare Kommanditisten mit einer Einmaleinlage oder einer in Raten zu zahlenden Einlage – sog. „RENDITEMAXX“, „Clevere KOMBI“, „IMMORENTE“ oder „IMMORENTE Plus“ – beteiligen konnten, beschäftigen, ist uns auch der Fonds „SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG“, der zwischenzeitlich in „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ umbenannt wurde, nicht unbekannt. Auch hatten wir bereits über die Probleme dieses SHB-Fonds berichtet (SHB-Fonds – Objekte Fürstenfeldbruck und München – Gesellschafterversammlung – Aktuelles).
Kündigung – Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben:
Den Anlegern, die ihr Kündigungsrecht ausgeübt haben, steht nach § 28 des uns vorliegenden Gesellschaftsvertrages des „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds“ als ausscheidenden Gesellschaftern ein Anspruch auf Auszahlung des auf ihren Fondsanteil entfallenden Auseinandersetzungsguthabens zu.
Fehlende Liquidität – Jahresraten:
- Zwar ist dieses Auseinandersetzungsguthaben grds. nach vier Wochen nach Ausscheiden des Kommandit-Anlegers aus der Fondsgesellschaft fällig und zahlbar. Jedoch erhielten Anleger, die ihre Fonds-Beteiligung bereits ordentlich zum 31.12.2023 gekündigt haben, ihr Auseinandersetzungsuthaben, das zudem noch niedriger als die von ihnen an den SHB-Fonds erbrachten Zahlungen sein soll, bis Februar 2024 nicht ausgezahlt.
- Hierzu versucht sich die „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ und deren Komplementärin SOMA Verwaltungs GmbH auf § 28 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages zu berufen, wonach, falls die Fondsgesellschaft nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Raten jährlich im nachhinein ausgezahlt werden kann.
- Aber selbst eine solche Jahresrate konnte die Fondsgesellschaft im Jahr 2024 nicht einmal in einer Summe, sondern nur in Teilbeträgen zahlen.
Bewertung – Erfahrungen – Liquidation:
- Sollte die Fondssituation so sein, wie seitens der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ behauptet, offenbart diese aus unserer Sicht eine nicht hinreichende Liquiditätsplanung.
- Auch erachten wir die gesellschaftsvertragliche Regelung in § 28 Ziff. 4. des Gesellschaftsvertrags der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ hinsichtlich der Fälligkeit der Raten des Auseinandersetzungsguthabens nicht für hinreichend transparent.
- Im Übrigen wird aus uns vorliegenden Auseinandersetzungsrechnungen deutlich, dass nicht einmal die gezeichnete Nominaleinlage mit den Einzahlungen der Anleger, auch nicht unter Einbeziehung der konzeptionsgemäßen theasurierten Ausschüttungen erreicht wurde, was weitere Risiken für die Anleger bzw. eine Reduzierung des auszuzahlenden Auseinandersetzungsguthabens zur Folge hat.
- Auch bei einem anderen SHB-Fonds – „BusinessPark Stuttgart Fonds GmbH & Co. KG“ – sind im Jahr 2024 erhebliche Liquiditätsprobleme hinsichtlich der Auszahlung von Auseinandersetzungsuthaben zu Tage getreten, die nun zu dessen Liquidation geführt haben (vgl. z.B. SHB – BusinessPark Stuttgart – Liquidation). Eine solche ist für diejenigen Anleger, die bis dahin noch keine Kündigung bzw. keine Gestaltungsrechte ausgeübt haben, besonders problematisch, weil ein Ausscheiden während der Liquidation nicht mehr möglich ist. Daher sollten die Anleger rechtzeitig ihre Beendigungsmöglichkeiten prüfen lassen.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Welche rechtlichen Möglichkeiten hier für diejenigen Anleger, die noch nicht aus der „Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG“ ausgeschieden sind, bestehen, gilt es im Einzelfall zu bewerten. Aber auch für diejenigen Anleger, die ihre Beteiligung schon gekündigt haben, sind die rechtlichen Möglichkeiten im Hinblick auf die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu prüfen.
Hierfür bieten wir betroffenen Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an, in die wir unsere Erfahrungen aus diesbzgl. Mandanten einfließen lassen.-
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
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