In den letzten Wochen wurde, nachdem die BaFin am 20.12.2024 einen möglichen Zahlungsausfall der DEGAG-Gesellschaften – DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sowie DEGAG Kapital GmbH – nach § 11a Abs. 1 VermAnlG veröffentlicht hatte, über mögliche Insolvenzen spekuliert. Die Fachzeitschrift Finanztest hatte die Firmen der DEGAG-Gruppe auf ihre Warnliste „Geldanlage“ gesetzt und auf die hohen Risiken der Genussrechte und den Zahlungsstopp für Zins- und Vertragsrückzahlungen hingewiesen. Nun gibt es ein Stück weit Gewissheit. Denn wie das Handelsblatt heute (28.01.2025) in seinem Artikel „Sanierungsspezialist meldet Insolvenz an“ berichtet, habe der Vorstand der Immobiliengruppe mitgeteilt, dass die Dachholding – DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG – und die Tochtergesellschaft DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH am 27.01.2025 Insolvenz angemeldet haben. Auf sich hieraus für die DEGAG-Anleger ergebende Fragestellungen gehen wir im Folgenden ein.
DEGAG – Insolvenz – Genussrechte – Schadensersatz:
DEGAG Deutsche Grundbesitz AG – DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG:
Die DEGAG Deutsche Grundbesitz AG hat verschiedende Kapitalanlagen aufgelegt und hierfür Gesellschaften gegründet. Zudem hat sie Genussrechte emittierenden Gesellschaften (wie z.B. DEGAG Kapital GmbH oder DEGAG WI8 GmbH) teilweise Patronatserklärungen abgegeben. Ein Teil der Kapitalanlagen sind inzwischen abgeschlossen, andere laufen noch. Hier ist also in vielerlei Hinsicht zu differenzieren.
Im Jahr 2021 kam es zudem zu Umstrukturierungen, nach denen die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG grob aus den Unternehmensbereichen „DEGAG Wohnungsunternehmen GmbH“ und „DEGAG Insvestment GmbH“ zusammensetzt. Die „DEGAG Investment GmbH“ gliedert sich in weitere Tochtergesellschaften auf, zu denen auch die bereits oben angesprochenen „DEGAG Kapital GmbH“, „DEGAG WI8 GmbH“, „DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH“ und „MEZEQ Invest 1 GmbH“ gehören.
BaFin – Veröffentlichungen zum möglichen Zahlungsausfall – DEGAG Wohnkonzept – WohnInvest:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte am 20.12.2024 gemäß der sie nach § 11a VermAnlG aufgrund von Zahlungsausständen treffenden Verpflichtungen Veröffentlichungen zu einem möglichen Zahlungsausfall gegenüber Anlegern der „DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH“ (Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1 und DEGAG Wohnkonzept 2) sowie der „DEGAG Kapital GmbH“ (Genussrechts-Beteiligung „Serie L“ und Genussrecht DEGAG WohnInvest 7).vorgenommen.
Genussrechte:
Genussrechte sind als risikante Kapitalanlagen einzustufen (vgl. Genussrechte). Auf die unterschiedlichen Genussrechts-Produkte der DEGAG-Gruppe sollen nach der Berichterstattung der Fachzeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest seit Dezember 2024 nach einem „Zahlungsstopp“ weder Zins- noch Vertragsrückzahlungen erfolgt sein.
Insolvenz – Insolvenzverwalter – Nachrang – Forderungsanmeldungen:
- Wie das Handelsblatt in seinem Artikel „Sanierungsspezialist meldet Insolvenz an“ am 28.01.2025 berichtet, sollen nach Mitteilungen des Vorstands/Geschäftsführers Herr Bernd Klein die „DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG“ und die „DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH“ am 27.01.2025 Insolvenz angemeldet haben. Ggfs. sollen auch noch hinsichtlich weiterer DEGAG-Gesellschaften Insolvenzen folgen.
- Zunächst bleibt nun abzuwarten, ob das Amtsgericht Hameln als Insolvenzgericht jeweils Insolvenzverfahren eröffnen und wen es als Insolvenzverwalter bestellen wird.
- Soweit die Insolvenzen die das Genussrechtskapital emittierenden Gesellschaften betreffen, wird im Hinblick auf eine Forderungsanmeldung zu beachten sein, dass die unsererseits bekannten Genussrechte mit einem Nachrang – „vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre“ und Nachrang in Insolvenzverfahren – versehen sind.
Bewertung – Erfahrungen – Schadensersatz:
- Im Hinblick auf eine Forderungsanmeldung wird die Wirksamkeit der sog. Nachrangklauseln zu prüfen sein. Zu den an solche Nachrangklauseln zu stellenden Wirksamkeitsvoraussetzungen sind zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) ergangen, die es zu beachten gilt.
- Je nach Verlauf der Insolvenzverfahren können nach unserer Erfahrungen aus anderen Insolvenzverfahren zu solchen Insolvenzen auch noch Insolvenzanfechtungen von Relevanz werden, sodass auch Anleger die bereits Zinsen oder ihr Genusssrechtskapital ausgezahlt bekommen haben, von den aktuellen Insolvenzen ebenfalls noch betroffen sein können.
- Ungeachtet dessen ist bei einer Insolvenz einer Emittentin von Kapitalanlagen stets auch an Schadensersatzansprüche gegen deren Verantwortliche Personen oder Vertriebshelfer oder weitere Dritte zu denken und zwar insbesondere auch dann, wenn es um eine fehlerhafte Risikoaufklärung (u.a. auch der wirtschaftlichen Situation der Emittentin) oder um strafrechtliche relevante Sachverhalte geht. Auch hierzu gibt es zahlreiche Urteile des BGH.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Da seitens der unterschiedlichen DEGAG-Gesellschaften unterschiedliche Genussrechts-Produkte und Kapitalanlagen angeboten worden sind, ist eine Einzelfallbewertung unerlässlich. Auch gilt es schon jetzt die Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren vorzubereiten und andere Schadenersatzmöglichkeiten zu prüfen. Hierbei sind stets auch Verjährungsaspekte zu berücksichtigen, damit Schadensersatzansprüche letztlich nicht verloren gehen.
Um Anlegern hier eine Orientiertung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise und insbesondere auch eine spätere Forderunganmeldung erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!