Schreiben der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler vom 15.10.2018:
Anleger, die über die Ascofin Assekuranz-Consultants-Finanzservice AG Kapitalanlagen abgeschlossen hatten, erhielten aktuell seitens der Kanzlei des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler – Tiefenbacher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Frankfurt – ein vom 15. Oktober 2018 datierendes Schreiben, mit dem sie unter Fristsetzung zum 24.10.2018 zur Rückzahlung von seitens einer Faktum Finance GmbH erhaltenen Auszahlungen aufgefordert werden.
Ascofin Assekuranz-Consultants-Finanzservice AG:
Der Hintergrund liegt wohl darin, dass nachdem am 24.10.2012 über das Vermögen der Ascofin Assekuranz-Consultants-Finanzservice AG das Insolvenzverfahren (Amstgericht Köln, Az.: 71 IN 329/12) eröffnet worden war, deren Geschäftsführer, der zugleich auch Geschäftsführer der Faktum Finance GmbH war, sich um eine Schadloshaltung der Anleger bemüht haben soll.
Faktum Finance GmbH:
In diesem Zusammenhang soll dann die Faktum Finance GmbH entsprechende Zahlungen an die Anleger erbracht haben. Ungefähr zwei Jahre später, am 01.10.2015 wurde dann mit Beschluss des Amtsgericht Offenbach als Insolvenzgericht (Az.: 8 IN 320/15) über das Vermögen der Faktum Finance GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler zum Insolvenzverwalter bestellt.
Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO – Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters:
Dieser fordert nun die betroffenen Anleger der Ascofin, die sich in der Vergangenheit über eine vermeintliche Schadloshaltung gefreut hatten, zur Zahlung auf und verweist auf eine „Anfechtung wegen Zahlung auf eine Ascofin-Vereinbarung“. Hierzu nimmt er auf § 134 Abs. 1 InsO, also auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen Bezug.
Bewertung:
Wie uns von Mandanten berichtet wurde, hatten diese keine Kenntnis von einer sog. „Ascofin-Vereinbarung“. Sie können daher die Involvierung der Faktum Finance GmbH und die jetzige Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht nachvollziehen.
Erstaunlich ist hier, dass der Insolvenzverwalter den Anlegern unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten eine Zahlungsfrist von nur ca. 1 Woche setzt und dies obwohl die Vorgänge, auf die er sich beruft, Jahre zurück liegen.
Die Anleger sollten sich daher durch die äußerst kurze Fristsetzung des Insolvenzverwalters zum 24.10.2018 nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Vielmehr sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO, auf den sich der Insolvenzverwalter beruft, überhaupt vorliegen. Da eine Einzelfallbewertung hier unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de Wir unterstützen Sie gerne!